Pflichtteilsstrafklauseln: Wann Kinder ihr Erbrecht verlieren

19.11.2025, Autor: Herr Thorsten Post / Lesedauer ca. 4 Min. (87 mal gelesen)
Pflichtteilsstrafklauseln sollen den überlebenden Ehegatten vor Belastungen schützen und können bereits durch ein frühzeitiges, anwaltlich gefordertes Pflichtteilsverlangen ausgelöst werden. Die Entscheidung des OLG Zweibrücken zeigt, dass ein Ausschluss aus dem zweiten Erbfall auch dann eintritt, wenn der überlebende Elternteil dem Anspruch nicht ausdrücklich widerspricht.

Viele Ehepaare entscheiden sich für ein gemeinschaftliches Testament, häufig in der beliebten Form des Berliner Testaments. Die Grundidee besteht darin, dass der länger lebende Ehegatte wirtschaftlich abgesichert wird und die Kinder erst nach dem zweiten Todesfall erben sollen. Um diese Absicht zu sichern, wird häufig eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel aufgenommen. Damit soll verhindert werden, dass einzelne Kinder nach dem ersten Todesfall Geld verlangen und dadurch den überlebenden Ehepartner in eine wirtschaftliche oder emotionale Notlage bringen. Der Gedanke erscheint auf den ersten Blick vernünftig, entfaltet in der Praxis jedoch eine erheblich größere Sprengkraft, als den meisten Beteiligten bewusst ist.

Wie weitreichend solche Klauseln wirken können, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 9. Juli 2025. Der Fall verdeutlicht, dass die Gerichte das Verhalten eines Kindes sehr streng bewerten, wenn es nach dem ersten Erbfall seinen Pflichtteil verlangt. Die juristische Frage lautete, ob der Ausschluss aus dem zweiten Erbfall nur dann eintritt, wenn der überlebende Elternteil ausdrücklich widerspricht, oder ob es bereits genügt, dass das Kind ohne vorherige Absprache aktiv auf die Durchsetzung seiner Ansprüche hinwirkt.

Die Eheleute im entschiedenen Fall hatten festgelegt, dass ein Kind vom zweiten Erbfall ausgeschlossen ist, wenn es den Pflichtteil entgegen dem Willen des überlebenden Ehegatten geltend macht und erhält. Nach dem Tod des Vaters wandte sich die Tochter über einen Rechtsanwalt an die Mutter, forderte Auskunft über den Nachlass und verlangte später die Zahlung des Pflichtteils. Die Mutter widersprach dieser Forderung nicht. Sie erkannte den Anspruch an und zahlte den Pflichtteil vollständig aus. Aus Sicht der Tochter war dies ein Hinweis darauf, dass die Geltendmachung nicht gegen den Willen der Mutter erfolgt war.

Jahre später starb die Mutter, und der Sohn beantragte die Erteilung eines Alleinerbscheins. Er argumentierte, seine Schwester sei aufgrund der Pflichtteilsstrafklausel vom Erbe ausgeschlossen. Die Schwester hielt dem entgegen, es habe keinen Widerspruch gegeben. Das Oberlandesgericht musste daher klären, wie der Ausdruck „gegen den Willen“ auszulegen ist.

Das Gericht hat sehr deutlich gemacht, dass es für das Auslösen einer Pflichtteilsstrafklausel nicht darauf ankommt, ob der überlebende Ehegatte verbal oder schriftlich oppositionelle Äußerungen tätigt. Entscheidend ist vielmehr das Verhalten des Kindes. Wer ohne jede vorherige Abstimmung mit dem überlebenden Elternteil ein anwaltliches Schreiben formulieren lässt, Auskünfte verlangt, Fristen setzt oder eine Auszahlung fordert, handelt nach Auffassung des Gerichts regelmäßig entgegen dem Willen des Längerlebenden. Die rechtliche Begründung ist einfach: Die Pflichtteilsstrafklausel soll gerade verhindern, dass der überlebende Ehegatte mit Pflichtteilsansprüchen konfrontiert wird. Es wäre widersprüchlich, den Eintritt dieser Klausel davon abhängig zu machen, wie durchsetzungsstark, konfliktscheu oder zurückhaltend der überlebende Ehegatte auftritt. Wer eine Pflichtteilsgeltendmachung aus Angst vor Streit nicht ausdrücklich zurückweist, zeigt damit keine Zustimmung. Das Schweigen oder das bloße Erfüllen des Anspruchs lässt nicht erkennen, dass ein Einvernehmen besteht. Es sagt lediglich aus, dass der überlebende Ehegatte sich einem rechtlich bestehenden Anspruch nicht widersetzen möchte.

Die Entscheidung hat erhebliche Konsequenzen. Die Tochter verlor ihre Stellung als Schlusserbin. Ebenso verlor ihr gesamter Stamm – also auch ihre Kinder – sämtliche Erbrechte am Nachlass der Mutter. Der Bruder wurde Alleinerbe. Für die Praxis bedeutet dies, dass Pflichtteilsverlangen nach dem ersten Todesfall stets mit großer Vorsicht zu behandeln sind. Schon das erste anwaltliche Schreiben kann dazu führen, dass die Klausel ausgelöst wird. Die verbreitete Annahme, dass ein Pflichtteilsverlangen nur dann gefährlich ist, wenn der überlebende Ehegatte ausdrücklich widerspricht, erweist sich damit als falsch. Auch der Glaube, dass die Anerkennung eines Anspruchs ein Zeichen der Zustimmung sei, ist trügerisch. In der rechtlichen Betrachtung spielt das tatsächliche Konfliktverhalten des überlebenden Ehegatten keine entscheidende Rolle.

Der Fall zeigt deutlich, dass Pflichtteilsstrafklauseln nicht nur juristische Formulierungen sind, sondern praktische Auswirkungen mit erheblicher finanzieller Reichweite entfalten. Viele Laien wissen gar nicht, dass solche Klauseln in älteren Testamenten stehen. Noch weniger wissen sie, dass bereits das Verlangen von Auskünften als erster Schritt der Pflichtteilsgeltendmachung ausgelegt werden kann. Selbst gut gemeinte oder als „vorläufig“ bezeichnete Auskunftsersuchen reichen aus, um den Ausschluss auszulösen. Ebenso unbekannt ist vielen, dass diese Klauseln häufig nicht nur das betreffende Kind treffen, sondern auch dessen eigene Kinder.

Für Ehepaare, die ein gemeinschaftliches Testament besitzen, lohnt sich daher eine Überprüfung. Viele Testamente wurden vor zehn, zwanzig oder dreißig Jahren errichtet und enthalten Formulierungen, die aus heutiger Sicht nicht mehr den eigenen Vorstellungen entsprechen. Eine fachkundige Prüfung sorgt dafür, dass klar wird, in welchen Situationen eine Pflichtteilsstrafklausel eingreift und welche Folgen sie im Ergebnis hat. In vielen Fällen können Formulierungen so angepasst werden, dass sie das Vermögen schützen, ohne ungewollte Härten zu erzeugen.

Für Kinder, die nach dem ersten Todesfall über Pflichtteilsansprüche nachdenken, gilt: Ein unüberlegter Schritt kann zu einem vollständigen Verlust des Erbrechts im zweiten Erbfall führen. Bevor Auskünfte verlangt oder Zahlungen gefordert werden, sollte daher unbedingt geprüft werden, ob und in welcher Form eine Strafklausel existiert und wie sie auszulegen ist. Selbst ein freundliches Verhältnis zum überlebenden Elternteil verhindert nicht, dass die Klausel ausgelöst wird.

Die Entscheidung des OLG Zweibrücken verdeutlicht, dass Pflichtteilsstrafklauseln ernst zu nehmen sind. Sie wirken oft strenger, als viele glauben. Eine fundierte rechtliche Beratung schützt davor, ungewollt erhebliche Vermögenswerte zu verlieren oder Streitigkeiten innerhalb der Familie zu verschärfen. Als Anwalt für Erbrecht stehe ich für die Prüfung und Auslegung solcher Testamente zur Verfügung, ebenso für die Gestaltung rechtssicherer Alternativen, die den Willen der Beteiligten zuverlässig abbilden.

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