Welche rechtlichen Besonderheiten gelten an Ostern?

28.03.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice
Osterhasen,Osternest Auch an Ostern gibt es Rechtsfragen zu beachten. © Bu - Anwalt-Suchservice
Das Wichtigste in Kürze

1. Wer bekommt frei?: In Deutschland sind Karfreitag und Ostermontag gesetzliche Feiertage, an denen nicht gearbeitet werden darf. Gesetzliche Ausnahmen gelten bspw. Polizei, Feuerwehr, Krankentransport, Krankenhaus und Verkehrsbetriebe.

2. Feiertagszuschlag: Einen gesetzlichen Feiertagszuschlag gibt es für Arbeitnehmer grundsätzlich nicht. Allerdings kann ein solcher Zuschlag in Arbeits- oder Tarifverträgen auch für Ostern vereinbart werden.

3. Betriebsferien: Will der Chef an Ostern Betriebsferien anordnen, muss er dafür dringende betriebliche Erfordernisse vorweisen können. Bei Kleinbetrieben, z.B. in Artzpraxen, kann auch die Abwesenheit des Chefs ein Grund sein.
Ostern ist das zweitwichtigste christliche Fest. Es ist allerdings mit vielen Traditionen verbunden, die wenig mit Religion zu tun haben. Die Osterfeuer zum Beispiel stammen eher aus heidnischen Zeiten und sollten ursprünglich den Winter vertreiben. Und niemand weiß so ganz genau, was eierlegende Hasen mit der ganzen Sache zu tun haben. Auch beim Osterfest steht mittlerweile der Konsum stark im Vordergrund: So stapeln sich bereits seit Anfang Februar Schokohasen und Osterdeko in den Geschäften. Unternehmer geraten da schon mal in Streitigkeiten darüber, wie ähnlich sich die Produkte verschiedener Marken sein dürfen. Arbeitnehmern haben Ostern die Chance auf ein paar freie Tage, was wiederum arbeitsrechtliche Fragen in Sachen Feiertagsarbeit und Feiertagszuschläge aufwirft.

Wann ist eigentlich Ostern?


Ostern ist jedes Jahr zu einem anderen Datum. Traditionell wird das Fest am ersten Vollmond nach Frühlingsanfang gefeiert und auch für diesen gibt es kein festes Datum. Daher kann der Ostersonntag zwischen dem 21. März und dem 25. April liegen. Im Jahr 2024 fällt dieser Feiertag auf den 31. März.

Was sind die stillen Tage?


Als die stillen Tage bezeichnet man Feiertage mit religiösem Bezug, an denen in vielen Bundesländern lautes Partymachen gesetzlich verboten ist. Die einzelnen Bundesländer haben dazu Feiertagsgesetze erlassen, in denen die jeweils in den Ländern relevanten Feiertage zu stillen Tagen erklärt werden. Bei Ostern ist der Grund dafür, dass mit einigen Feiertagen – hauptsächlich dem Karfreitag – an das Leiden von Jesus Christus am Kreuz erinnert werden soll. Da passen aus christlicher Sicht Musik und Tanz nicht dazu. So untersagt zum Beispiel das Feiertagsgesetz von Schleswig-Holstein am Karfreitag von 2 Uhr früh bis 2 Uhr des Folgetages alle öffentlichen Veranstaltungen, die dem ernsten Charakter des Tages nicht gerecht werden. Selbst das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit ist eingeschränkt.

In Bayern sind Aschermittwoch, Gründonnerstag, Karfreitag und Karsamstag stille Tage. Sie beginnen jeweils um 2 Uhr, am Karfreitag und am Karsamstag um 0 Uhr und enden um 24 Uhr. Dort sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur erlaubt, wenn der den Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt bleibt. Am Karfreitag sind auch Sportveranstaltungen und in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen aller Art nicht zulässig.

Mit Gold und Glöckchen: Der patentierte Osterhase


Ein Schoko-Osterhase in Goldfolie mit einem roten Band um den Hals, an dem ein Glöckchen hängt – das ist eine einmalige Sache. Dies meinte jedenfalls ein bekannter deutscher Süßwarenhersteller. Aber dann brachte doch tatsächlich ein Konkurrent ein sehr ähnliches Produkt auf den Markt! Das konnte man nicht zulassen. Der Fall ging vor Gericht. Allerdings lehnte der Europäische Gerichtshof einen EU-weiten Markenschutz ab: Eine Verzierung mit Goldfolie und Halsband sei üblich. Man könne keinen echten Unterschied zu den Produkten anderer Hersteller erkennen (EuGH, Urteil vom 17.12.2010, Az. T-336/08).

Trotzdem wurde vor dem Bundesgerichtshof noch darum gestritten, ob der Farbton der Goldfolie anders sei als bei der Konkurrenz. In diesem Verfahren hatte der Bundesgerichtshof jedoch ein ganz anderes Problem: Das als Beweisstück zu den Akten gegebene Exemplar des Schoko-Osterhasen war leider einfach nicht mehr aufzufinden. Da hatte wohl jemand Appetit bekommen....

So musste das Urteil der Vorinstanz, welches auf diesem Beweisstück beruhte, aufgehoben werden (Urteil vom 15.7.2010, Az. I ZR 57/08). Der berüchtigte "Goldhasen-Streit" beschäftigte mehrere Gerichte und dauerte insgesamt 12 Jahre. Schließlich sprach der Bundesgerichtshof 2013 ein Machtwort und erlaubte auch anderen Herstellern das goldige Hasen-Design (Az. I ZR 72/12).

Welche Arbeitnehmer bekommen zu Ostern frei?


Karfreitag und Ostermontag sind in Deutschland gesetzliche Feiertage. Ausnahmen bestehen nur für ganz bestimmte Branchen oder Tätigkeiten – 16 an der Zahl, nachzulesen in § 10 Arbeitszeitgesetz. Diese reichen von Polizei, Feuerwehr, Krankentransport und Krankenhaus über Musikveranstaltungen, Theater, Verkehrsbetriebe, Energiewirtschaft, Landwirtschaft und Wachdienste bis hin zu Tätigkeiten, durch die ein Verderben von wichtigen Naturerzeugnissen oder eine Zerstörung von Produktionsanlagen verhindert werden soll.

Bekomme ich als Arbeitnehmer zu Ostern einen Feiertagszuschlag?


Es gibt leider keinen gesetzlichen Feiertagszuschlag. Immerhin sind Nachtzuschläge im Arbeitszeitgesetz vorgesehen. Arbeitnehmer, die an einem Feiertag arbeiten, der auf einen Werktag fällt, bekommen einen Ersatzruhetag. Der Chef muss Ihnen diesen innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen gewähren (§ 11 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz).
Zu Ostern können in Arbeits- oder Tarifverträgen Feiertagszuschläge vereinbart werden. Dies passiert auch häufig. Allerdings sind diese auch ein beliebtes Thema für Prozesse vor dem Arbeitsgericht.

Zum Beispiel ging es in einem Fall um eine Großbäckerei, für die der Manteltarifvertrag für die Brot- und Backwarenindustrie Niedersachsen/Bremen galt. Dieser sah für gesetzliche Feiertage einen Zuschlag von 175 Prozent vor. Der Arbeitgeber hatte den Feiertagszuschlag jahrelang auch am Ostersonntag bezahlt. 2007 jedoch zahlte er nur den geringeren tariflichen Sonntagszuschlag von 75 Prozent. Die Arbeitnehmer gingen vor Gericht. Sie blieben erfolglos: Das Bundesarbeitsgericht begründete dies damit, dass der Ostersonntag im betreffenden Bundesland kein gesetzlicher Feiertag sei. Ein Gewohnheitsrecht aus einer sogenannten betrieblichen Übung sei ebenfalls nicht entstanden. Der Arbeitgeber habe bisher durch die Zuschlagszahlung irrtümlich Pflichten erfüllt, die er in Wirklichkeit gar nicht hatte (Urteil vom 17.3.2010, Az. 5 AZR 317/09).

Auch ein Monteur aus Sachsen-Anhalt scheiterte vor dem Bundesarbeitsgericht. Der Mann wollte von seinem Arbeitgeber am Ostersonntag nicht nur einen Sonntagszuschlag von 25 Prozent bekommen, sondern den im Tarifvertrag vereinbarten Feiertagszuschlag von 135 Prozent. Auch hier war das Problem, dass der Ostersonntag in Sachsen-Anhalt kein gesetzlicher Feiertag ist (Az. 10 AZR 347/10).

Übrigens gibt es ein Bundesland, in dem der Ostersonntag ein gesetzlicher Feiertag ist: Brandenburg.

Bekommen Minijobber an Ostern frei?


Minijobber dürfen an gesetzlichen Feiertagen nicht arbeiten. Ausnahmen gelten für die oben genannten Berufe und Branchen. Für alle anderen gilt ein Arbeitsverbot - sie müssen sich also nicht extra freinehmen. Dies gilt allerdings nicht für Brückentage, wie etwa den Freitag nach dem Himmelfahrts-Donnerstag. Hier müssen Minijobber wie andere Arbeitnehmer sich mit dem Arbeitgeber abstimmen und Urlaub nehmen. Übrigens: Fällt ein fest vereinbarter Arbeitstag des Minijobbers auf einen Feiertag, bekommt der Arbeitnehmer frei - und muss für diesen Tag bezahlt werden. Diese Regelung darf der Arbeitgeber nicht umgehen, indem er den Minijobber einfach an einem anderen Tag als üblich einsetzt.

Ist dies im Arbeitsvertrag vereinbart, können Minijobber, die im Ausnahmefall an den Osterfeiertagen arbeiten, einen Feiertagszuschlag erhalten. Da Feiertagszuschläge steuer- und sozialabgabenfrei sind, können sie damit auch folgenlos die Einkommensgrenze überschreiten. Aber: Beträgt der Verdienst, von dem die Zuschläge berechnet werden, über 25 Euro pro Stunde, gilt: Die Zuschläge sind steuerfrei. Für Stundenlöhne über 25 Euro sind jedoch Sozialbeiträge zu zahlen.

Darf der Chef zu Ostern Betriebsferien ausrufen?


Grundsätzlich muss sich der Arbeitgeber nach den Urlaubswünschen der Arbeitnehmer richten. Allerdings darf er auch Betriebsferien anordnen. Dafür muss der Chef in der Regel dringende betriebliche Erfordernisse vorweisen können – etwa, dass alle Zulieferer Betriebsurlaub haben. Bei Kleinbetrieben kann die Abwesenheit des Chefs ein Grund sein. Immerhin macht es in einer Arztpraxis wenig Sinn, wenn die Arzthelferinnen zur Arbeit kommen, während der Arzt am Strand liegt.

Eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung kann die Folge haben, dass für den Betriebsurlaub nicht jedes Mal besondere Gründe angeführt werden müssen. Generell muss der Arbeitgeber den Betriebsurlaub rechtzeitig ankündigen (hier geht man von sechs Monaten vorher aus). Gibt es im Betrieb einen Betriebsrat, hat dieser ein Mitspracherecht.

Scheidung: Umgangsrecht mit den Kindern zu Ostern?


Kinder haben immer das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen. Daran ändert eine Scheidung nichts. Umgekehrt haben auch beide Elternteile das Recht und auch die Pflicht zum Umgang mit ihrem Kind. Wenn nach der Scheidung nur noch ein Elternteil das Sorgerecht hat, kann man dem anderen sein Umgangsrecht mit seinem Kind nicht ohne besonderen Grund verweigern.

Eine häufige Regelung des Umgangsrechts ist, dass der nicht mit dem Kind zusammenlebende Elternteil sein Kind an jedem zweiten Wochenende sehen darf, also von Freitag bis Samstag. Zusätzlich darf er sein Kind an den jeweiligen zweiten Feiertagen zu Weihnachten, Ostern und Pfingsten sehen. Oft ist auch eine Ferienreise von drei Wochen einmal jährlich möglich. Dies ist alles nicht gesetzlich geregelt. Dazu müssen die Eltern eine Umgangsvereinbarung abschließen.

Wenn keine Einigung möglich ist, kann das Jugendamt vermitteln. Wenn dies nicht zu einem Ergebnis führt, kann eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden. Eine gütliche Einigung ist mit Rücksicht auf das Kind immer vorzuziehen.

Es gibt keine einheitliche Lösung für den Fall, dass keine Vereinbarung über Feiertage wie Ostern getroffen wurde. Wurde etwa nur ein Umgang an jedem zweiten Wochenende vereinbart, lassen einige Gerichte das Besuchswochenende am Feiertag ausfallen (OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.1.2001, Az. 10 UF 186/00). Nach dem Oberlandesgericht Saarbrücken soll dann jedoch die normale Besuchsregelung weiter laufen (Beschluss vom 2.5.2013, Az. 6 WF 80/13).

Was ist beim Osterfeuer zu beachten?


Meist werden größere Osterfeuer von Vereinen, Organisationen oder der örtlichen Feuerwehr veranstaltet. Diese Veranstaltungen müssen teilweise vorher vom Ordnungsamt der Gemeinde genehmigt werden. In einigen Bundesländern muss die Behörde nur informiert werden.

Bei kleineren, privaten Osterfeuern gibt es zu Ostern keine "Extrawürste" für das private Feuermachen. Hier gelten die gleichen Regeln, wie zu jeder anderen Zeit im Jahr. Entscheidend dabei sind die Gesetze der Bundesländer und die Satzungen der Gemeinden. In einigen Orten sind Gartenfeuer zur Verbrennung von Gartenabfällen verboten. Lagerfeuer oder Feuer in Verbindung mit Brauchtum oder Tradition können trotzdem erlaubt sein, solange keine Abfälle verbrannt werden - etwa lackierte Schrankbretter, die giftige Dämpfe absondern. Manche Städte untersagen private Osterfeuer aus Immissionsschutzgründen komplett (etwa Essen).

In puncto Osterfeuer muss man sich also über die Regelungen vor Ort informieren – oft stehen diese auf der Internetseite der jeweiligen Gemeinde. Beim Feuermachen ist auf den Brandschutz zu achten. Größere Osterfeuer sollten in einem ausreichenden Sicherheitsabstand zu Gebäuden oder brennbaren Dingen stattfinden. Manche Landesgesetze nennen hier einen Sicherheitsabstand von 100 Metern, andere von 200 Metern (Bremen). Nach dem Ende der Feier sollte das Feuer nicht alleingelassen werden, bis es wirklich ausgebrannt oder gelöscht ist. Zum Teil ist dies in den Landesgesetzen vorgeschrieben.

Vereine sollten wissen, dass das Ausrichten eines Osterfeuers meist nicht zu ihrem Vereinszweck gehört. Rechtlich bedeutet das: Landet ein Kind wegen Rauchvergiftung im Krankenhaus oder fällt die Scheune des Nachbarn dem Funkenflug zum Opfer, haftet die Vereins-Haftpflichtversicherung NICHT. Stattdessen haften die verantwortlichen Personen, etwa der Vereinsvorstand, schnell mit ihrem Privatvermögen. Eine Extra-Versicherung und/oder extra vorsichtiges Feuermachen sind also dringend anzuraten.

Wichtig ist es auch, das aufgeschichtete Holz und Reisig direkt vor dem Feuermachen noch einmal komplett umzuschichten. Das Brennmaterial dient vielen Tieren als Versteck, etwa Vögeln oder Igeln. Bei Gefahr verkriechen sich Tiere eher tiefer in ihr Versteck, als daraus zu flüchten – und verbrennen dann qualvoll. Dies sollte man ihnen ersparen.

Praxistipp zu Ostern und Recht


Kommt es zu Ostern zu Streitigkeiten mit Behörden, ist ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht der beste Ansprechpartner. Wenn es um Schadensersatz geht, ist eher ein im Zivilrecht tätiger Anwalt gefragt. Auch Fragen aus dem Arbeitsrecht sind beim Fachanwalt am besten aufgehoben. Am allerbesten ist es aber, das Osterfest ganz ohne Rechtsprobleme zu verbringen und ein paar entspannte Tage zur Erholung zu nutzen. Wir wünschen unseren Lesern ein schönes Osterfest!

(Ma)


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 Ulf Matzen
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