Unberechtigte Kürzung der Invaliditätsleistung in der privaten Unfallversicherung

18.09.2026, Autor: Herr Jan Kracht / Lesedauer ca. 1 Min. (7 mal gelesen)
Zur Berücksichtigung von Vorschäden bei der Invaliditätsleistung.

Die gängigen Versicherungsbedingungen sehen in der privaten Unfallversicherung regelmäßig eine Kürzung der Invaliditätsleistung bei Vorinvalidität oder Mitwirkung unfallunabhängiger Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein versichertes Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen vor. Meist wird die Mitwirkung unfallunabhängiger Krankheiten oder Gebrechen erst ab einem Mitwirkungsanteil von 25 % oder mehr berücksichtigt.

 
Nicht jede vor dem Unfall vorliegende Beeinträchtigung rechtfertigt allerdings eine Kürzung der Invaliditätsleistung.

 
Eine Krankheit im Sinne der Mitwirkungsklausel liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn ein regelwidriger Körperzustand besteht, der ärztlicher Behandlung bedarf.
 

Ein Gebrechen ist nach der Rechtsprechung ein dauernder abnormaler Gesundheitszustand, der eine einwandfreie Ausübung normaler Körperfunktionen vollständig oder teilweise nicht mehr zulässt.
 

Bei der Prüfung, ob ein Gebrechen vorliegt, ist allerdings das Alter der betreffenden Person zu berücksichtigen.
 

Abnutzungs-, Verschleiß- oder Schwächeerscheinungen, die sich innerhalb des altersbedingten Normalzustandes bewegen, sind nämlich keine bedingungsgemäßen Gebrechen, die einen Abzug bei der Invaliditätsleistung rechtfertigen.
 

Mit anderen Worten: Altersentsprechende Einschränkungen, die sich bei der Mehrheit gleichaltriger Personen finden und damit alterstypisch sind, bleiben als Mitwirkungsursachen außer Betracht.
 

Bereits vor dem Unfall bestehende Einschränkungen können daher z.B. bei 18-jährigen im Vergleich zu 80-jährigen Personen im Hinblick auf eine Kürzung der Invaliditätsleistung durchaus unterschiedlich zu bewerten sein.


Vor diesem Hintergrund sollten Kürzungen der Invaliditätsleistung durch den privaten Unfallversicherer mit pauschalem Verweis auf Vorschädigungen stets kritisch geprüft und gegebenenfalls der Rat eines Fachanwalts oder einer Fachanwältin für Versicherungsrecht eingeholt werden.

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