Wann droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?

16.09.2020, Redaktion Anwalt-Suchservice
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Mann,arbeitslos,Kleingeld,zählen Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld bedeutet finanzielle Einbußen. © - freepik

Vielen Arbeitnehmern wird vom Jobcenter eine Sperrzeit für den Bezug des Arbeitslosengeldes auferlegt. Aber in welchen Fällen darf das Jobcenter überhaupt zu dieser Maßnahme greifen?

Sperrzeit bedeutet, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld zeitweise ruht, weil der Antragsteller sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dass er dafür einen guten Grund hat. Die gesetzliche Regelung dazu findet sich in § 159 des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB III). Eine einwöchige Sperrzeit gibt es meist wegen einer verspäteten Arbeitslosmeldung oder einer versäumten Meldung auf Aufforderung der Arbeitsagentur. Drei bis 12 Wochen Sperrzeit werden für die Verweigerung oder den Abbruch einer Wiedereingliederungsmaßnahme verhängt, ebenso bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung, zwei Wochen für unzureichende eigene Bemühungen bei der Arbeitssuche und drei bis 12 Wochen bei der Weigerung, eine angebotene Stelle anzunehmen. 12 Wochen sind es bei eigener oder selbstverschuldeter Aufgabe des Arbeitsverhältnisses zum Beispiel durch Vereinbarung eines Aufhebungsvertrages.

Welche Sperrzeit droht mir, wenn ich selbst kündige?


Eine Sperrzeit von 12 Wochen wird verhängt, wenn der Arbeitnehmer selbst kündigt oder einen unklug aufgesetzten Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber abschließt. In aller Regel verkürzt die Agentur für Arbeit dann auch noch die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes insgesamt um ein Viertel.
Wichtig zu wissen: Sobald der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund für die Arbeitsaufgabe hatte, darf die Behörde ihm keine Sperrzeit auferlegen. So ein Grund liegt zum Beispiel vor, wenn eine Fortsetzung der Tätigkeit für den Arbeitnehmer unzumutbar war. Dies betrifft Fälle, in denen der Arbeitgeber gegen Gesetze verstößt oder Arbeitsschutzvorschriften missachtet oder wenn die Arbeit mit dem Leistungsvermögen des Arbeitnehmers in keiner Weise zu vereinbaren ist. Gute Gründe für eine Unzumutbarkeit können auch Verstöße gegen die guten Sitten, sexuelle Belästigung, Mobbing am Arbeitsplatz oder eine Unterbringung in einer allzu unhygienischen Unterkunft sein.

Sperrzeit: Welche Wirkung hat ein Aufhebungsvertrag?


In einem Aufhebungsvertrag einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Auflösung des Arbeitsvertrages gegen Zahlung einer Abfindung. Mancher Arbeitnehmer kommt nicht auf die Idee, dass auch die Unterzeichnung eines solchen Aufhebungsvertrages eine freiwillige Aufgabe des Arbeitsverhältnisses darstellt. Auch dadurch wird oft eine Sperrzeit ausgelöst.
Das Bundessozialgericht hat zum Fall einer langjährig im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerin entschieden, die einen solchen Vertrag mit einer Abfindung von 47.000 Euro geschlossen hatte. Ihr Arbeitgeber konnte sie wegen einer betriebsbedingten Umstrukturierung nicht weiter beschäftigen. Die Arbeitsagentur verhängt nicht nur eine Sperrzeit, sondern kürzte auch ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld um 240 Tage.
Das Gericht gab jedoch der Arbeitnehmerin recht: Hier habe ein wichtiger Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Wege eines Aufhebungsvertrages vorgelegen. Der Arbeitgeber hatte der Frau nämlich für den Fall der Nichtunterzeichnung des Vertrages die betriebsbedingte Kündigung ernsthaft angedroht (Urteil vom 2.5.2012, Az. B 11 AL 6/11 R).

Aufhebungsvertrag: Wie verhindert man eine Sperrzeit?


Um das Risiko einer Sperrzeit bei einem Aufhebungsvertrag zu reduzieren, sollte beim Abschluss des Vertrages auf folgende Punkte geachtet werden:

- Der Arbeitgeber sollte die betriebsbedingte Kündigung androhen,
- das Arbeitsverhältnis sollte durch den Aufhebungsvertrag nicht vor dem Zeitpunkt enden, zu dem eine reguläre Kündigung durch den Arbeitgeber wirksam geworden wäre (Beachtung der Kündigungsfrist),
- die Höhe der Abfindung sollte zu den gesetzlichen Vorschriften passen (nicht deutlich höher als 0,5 Monatsgehälter für jedes Jahr des Arbeitsverhältnisses, nicht niedriger als 0,25),
- es sollte kein besonderer Kündigungsschutz bestehen (etwa wegen einer Schwerbehinderung).

Sperrzeit wegen Wechsel in befristetes Arbeitsverhältnis zulässig?


Vor dem Sozialgericht Speyer wurde der Fall eines Maurers verhandelt, der seinen unbefristeten Job gekündigt hatte, um einen befristeten anzunehmen. Dummerweise wurde dieser nicht, wie wohl erwartet, verlängert. Daher war der Mann nach zwei Monaten arbeitslos. Auch ihm wurde eine Sperrzeit von 12 Wochen auferlegt. Und wieder entschied das Gericht zugunsten des Arbeitslosen. Denn dieser habe ein berechtigtes Interesse am Arbeitsplatzwechsel gehabt. Sein alter Arbeitsplatz habe sich nämlich 50 km von seinem Wohnort entfernt befunden. Auch habe der neue Arbeitgeber am Wohnort des Mannes 20 Prozent mehr Lohn bezahlt (SG Speyer, Urteil vom 17.2.2016, Az. S 1 AL 63/15).

Sperrzeit bei verspäteter Arbeitssuchendmeldung zulässig?


Arbeitnehmer müssen sich spätestens drei Monate vor dem Ende ihres bestehenden Arbeitsverhältnisses beim Jobcenter arbeitslos bzw. arbeitsuchend melden. Eine Sperrzeit des Arbeitslosengeldes von einer Woche tritt für Arbeitnehmer ein, wenn sie sich nicht rechtzeitig arbeitslos gemeldet haben, oder etwa den mit der Agentur für Arbeit vereinbarten Termin zur Arbeitslosmeldung nicht eingehalten haben.

Das Sozialgericht Dortmund beschäftigte sich mit dem Fall einer Frau, die zunächst davon ausgegangen war, ihr befristetes Arbeitsverhältnis werde verlängert. Sie meldete sich erst einen Monat vor Ende des Arbeitsverhältnisses und damit nach Ablauf der Dreimonatsfrist arbeitsuchend, nachdem ihr Arbeitgeber schriftlich die Verlängerung abgelehnt hatte. Die Agentur für Arbeit stellte eine einwöchige Sperrzeit fest und bewilligte das Arbeitslosengeld ab der zweiten Woche der Arbeitslosigkeit.

Das Gericht entschied: Meldet sich ein befristet Beschäftigter später als drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses bei der Arbeitsagentur arbeitlos, beginnt die zu verhängende einwöchige Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld mit dem Tag der verspäteten Meldung. Dies gilt auch dann, wenn ein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs nicht mehr eintritt, weil die Arbeitslosigkeit erst nach Ablauf der Sperrzeit beginnt.
Das Sozialgericht bestätigte also zwar den Eintritt der Sperrzeit. Es lehnte aber ein Ruhen des Arbeitslosengeldes ab, weil die Sperrzeit mit der verspäteten Meldung als sperrzeitbegründendem Ereignis begonnen habe und bei Eintritt der Arbeitslosigkeit bereits abgelaufen war.

Das Gericht lehnte die Ansicht anderer Gerichte ab, nach der die Sperrzeit erst mit Beginn des Arbeitslosengeldanspruchs beginnen solle, da es sonst keine Sanktion gegen den Arbeitslosen gebe. Als Sanktion bleibe die Minderung der Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes. Auch könne der Wortlaut des Sozialgesetzbuchs nicht zum Nachteil der Berechtigten ausgelegt werden (Az. S 31 AL 573/12).

Welche Rechtsfolgen hat die vom Jobcenter verhängte Sperrzeit?


Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht grundsätzlich während der Sperrzeit. Außerdem wird regelmäßig die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld verkürzt, beispielsweise bei einer Sperrzeit wegen freiwilliger Arbeitsaufgabe um mindestens ein Viertel der eigentlichen Bezugsdauer.

Während der Sperrzeit bleiben Arbeitslose zunächst einen Monat lang bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse krankenversichert, denn hier gibt es eine beitragsfreie Nachversicherungszeit. Wer privat oder freiwillig gesetzlich versichert ist, muss jedoch seine Beiträge selbst zahlen.

Ab Beginn des zweiten Monats der Sperrzeit bis zu deren Ablauf beginnt die Krankenversicherung der Arbeitslosen zu laufen; damit zahlt die Arbeitsagentur die Beiträge. Ein Anspruch auf Krankengeld besteht nicht. Eine Rentenversicherungspflicht gibt es während der Sperrzeit nicht und es fließen keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung.

Praxistipp zur Sperrzeit beim Arbeitslosengeld


Arbeitnehmer können sich telefonisch gebührenfrei unter der Telefonnummer 0800-4 5555 00 oder online (www.arbeitsagentur.de) arbeitsuchend melden. Wichtig zu wissen: Die persönliche Arbeitssuchendmeldung muss trotzdem bei der Agentur für Arbeit nachgeholt werden. Dies sollte spätestens am ersten Tag ohne Beschäftigung passieren. Kommt es zu Problemen im Zusammenhang mit der Verhängung einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, ist ein Fachanwalt für Sozialrecht der richtige Ansprechpartner.

(Wk)


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 Günter Warkowski
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