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Aufenthaltsbestimmungsrecht: Rechte und Pflichten - ein Überblick

Aufenthaltsbestimmungsrecht im Gesetz

Wichtig ist es, das Aufenthaltsbestimmungsrecht vom Sorgerecht zu unterscheiden. Es ist nämlich nur ein Teilbereich des Sorgerechts, und beide können von einander getrennt werden. Regelungen zur elterlichen Sorge gibt es in den §§ 1626 bis 1698b des Bürgerlichen Gesetzbuches. Nach § 1627 BGB haben die Eltern das Sorgerecht in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. § 1631 BGB erwähnt das Recht zur Aufenthaltsbestimmung.

Was beinhaltet das Aufenthaltsbestimmungsrecht?

Die Berechtigten können bestimmen,
  • den Wohnort,
  • die Wohnung,
  • bei minderjährigen Kindern auch den gewöhnlichen und den tatsächlichen Aufenthalt.
Es beinhaltet nicht: Die Einweisung des Kindes in irgendeine Form der freiheitsentziehenden Unterbringung – über derartige Schritte hat ein Gericht zu entscheiden.

Trennung von Aufenthaltsbestimmungsrecht und Sorgerecht

Elternteile mit gemeinsamem Sorgerecht haben grundsätzlich auch das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht; sie müssen sich über Wohnort und Wohnung des Kindes einigen. Ist dies nicht möglich, kann das Familiengericht auf Antrag einem Partner das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zusprechen. Dabei wird das Recht zur Aufenthaltsbestimmung vom Sorgerecht getrennt. Eine solche Entscheifung fällt immer unter erstrangiger Beurteilung des Kindeswohls. Anträge dieser Art werden oft gestellt, wenn zu befürchten ist, dass ein Partner das Kind gegen den Willen des anderen ins Ausland bringt. Wird einem der Ehepartner das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen, können trotzdem beide das gemeinsame Sorgerecht in allen anderen Angelegenheiten haben.

Trennungsfälle

Bei einer Trennung behalten die Eltern oft das gemeinsame Sorgerecht. Nach § 1687 BGB müssen sie in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind gemeinsam entscheiden. Dies sind z.B.:
  • Wohnort und Wohnung,
  • Umzug,
  • größere medizinische Eingriffe,
  • Urlaubsreisen.
In Angelegenheiten des täglichen Lebens darf der Elternteil entscheiden, bei dem sich das Kind üblicherweise aufhält. Dies sind z.B.:
  • Schulalltag,
  • Anmeldung zur Nachhilfe,
  • Kleidungskäufe,
  • Fernsehen,
  • Kontakt zu Freunden,
  • Taschengeld.
Ist das Kind mit Erlaubnis des Elternteils, bei dem es wohnt, oder auf Grund einer Gerichtsentscheidung vorübergehend beim anderen Elternteil, darf dieser in alltäglichen Angelegenheiten alleine Entscheidungen treffen.

Umzug und Aufenthaltsbestimmungsrecht

Haben die getrennten Eltern das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht, darf der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, nicht einfach mit dem Kind umziehen. Es wird die Zustimmung des anderen Elternteils gebraucht – oder eine gerichtliche Entscheidung.

Beschluss am Familiengericht: Im Mittelpunkt steht immer das Kindeswohl

Das Familiengericht entscheidet bei Fragen des Aufenthaltsbestimmungsrechts in erster Linie nach dem Wohl des Kindes. Mögliche Kriterien sind z.B.:
  • Bindung an einen Elternteil,
  • bessere Betreuungsmöglichkeiten eines Elternteils,
  • kann dem Kind ein Umzug oder ggf. ein weiterer Umzug zugemutet werden?
  • Wo hat das Kind sonstige soziale Bindungen (Schule, Freunde, Sport, Vereine)?
  • Gibt es andere Argumente, die für einen Aufenthalt bei der Mutter oder beim Vater sprechen?


zuletzt aktualisiert am 13.03.2017