Mit Unterhaltszahlung bezeichnet man finanzielle Leistungen zur Sicherstellung des gesamten Lebensbedarfs einer bestimmten Person. Unterhaltszahlungen nach Trennung oder Scheidung sind wohl der streitbarste und komplexeste Bereich im Familienrecht.
Unterhalt kann aus verschiedenen Gründen und für gesetzlich unterhaltsberechtigte oder nicht unterhaltsberechtigte Personen gezahlt werden. Dazu kann ein Kind genauso zählen wie geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten. Auch andere Angehörige können unter Umständen Anspruch auf Unterhalt. Entsprechend unterschiedlich kann die steuerliche Einordnung der jeweiligen Tatbestände mit ihren finanziellen Konsequenzen sein.
Es gibt verschiedene Arten von Unterhaltszahlungen, die z.B. unterschieden werden können nach dem Leistungsempfänger:
Unterhaltszahlung an die Kinder: Die Unterhaltszahlung an die Kinder nach einer Scheidung wird in der Regel von den leiblichen Eltern des Kindes übernommen und setzt sich aus sogenanntem Barunterhalt und Materialienunterhalt zusammen. Den Naturalienunterhalt leistet in der Regel das Elternteil, bei dem das Kind lebt. Der Naturalienunterhalt beinhaltet die Verpflegung des Kindes mit Nahrungsmitteln und Kleidung sowie die Erziehung und Fürsorge des Kindes. Der sogenannte Barunterhalt (=Geldleistungen) wird dementsprechend vom Elternteil gezahlt, bei dem das Kind nicht lebt. Die Berechnung des Barunterhalts ergibt sich aus dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen.
Wie hoch der monatlich zu zahlende Kindesunterhalt ist, ist im Gesetz nicht geregelt. Die meisten Gerichte verwenden jedoch zu seiner Berechnung die mittlerweile schon berühmt gewordene "Düsseldorfer Tabelle".
Unterhalt an den Ehepartner: Zunächst unterscheidet man zwischen dem Unterhalt nach der Trennung der Eheleute bis hin zur Rechtskraft der Scheidung, dem sogenannten Trennungsunterhalt. Nach Rechtskraft der Scheidung gilt der nacheheliche Unterhalt. Der Trennungsunterhalt ist in einer eigenen gesetzlichen Vorschrift geregelt und ist grundsätzlich leichter durchzusetzen, als der nacheheliche Unterhalt. Schon dies bedeutet, dass einigen Unterhaltsgläubiger durchaus bewusst ist, dass ihr Anspruch auf nachehelichen Unterhalt sehr begrenzt sein wird, so dass ein Scheidungsverfahren möglichst hinausgezögert wird.
Zum nachehelichen Unterhalt gibt es unzählige Gerichtsurteile. Es gibt hier verschiedene Unterhaltstatbestände, wobei der wichtigste Tatbestand sicherlich der Betreuungsunterhalt ist. Wer gemeinsame Kinder zu betreuen hat, ist häufig auf Unterhalt angewiesen.
Es gibt dann den Unterhalt wegen Alters, den Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen, den Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und den Aufstockungsunterhalt. Daneben gibt es noch den Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung. Letztlich gibt es als Auffangtatbestand den Unterhalt aus Billigkeitsgründen.
Zunächst ist der theoretische Bedarf des Unterhaltes festzustellen. Danach ist die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten zu klären. Hierbei stellt sich immer die Frage, was verdient der Unterhaltsberechtigte selbst, beziehungsweise was kann oder muss er selbst verdienen. Schlussendlich ist dann zu klären, inwieweit der Unterhaltsschuldner überhaupt leistungsfähig ist.
Unterhaltszahlungen, die ein Leistungsempfänger bezieht, gelten als Einkommen. Die Unterhaltszahlungen werden daher als Einkommen angerechnet. Unterhaltszahlungen für Eltern, Kinder oder Partner können grundsätzlich steuermindernd geltend gemacht werden. Je nach Situation und Verschwandschaftsgrad gelten jedoch unterschiedliche Regeln.
Deshalb sollte hier nichts auf eigene Faust veranlasst werden. Ansonsten könnten Fehler begangen werden, die erhebliche Konsequenzen haben können.
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