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Grundwissen rund ums Testament

Was ist ein Testament?

Das Testament ist der schriftlich niedergelegte letzte Wille eines Menschen, mit dem dieser darüber bestimmt, was mit seinem Nachlass passieren bzw. wer diesen erhalten soll. Das Testament ist das bedeutendste Dokument im Erbrecht. Mit seiner Hilfe können Sie Regelungen über Ihren Nachlass treffen, die von der gesetzlichen Erbfolge abweichen. Treffen Sie keine eigenen Regelungen, gilt die gesetzliche Erbfolge. In vielen Fällen ist dies nicht erwünscht, da eigene Vorstellungen umgesetzt werden sollen. Eine andere Variante der letztwilligen Verfügung ist der Erbvertrag, der als gegenseitige Vereinbarung mit dem Erben geschlossen wird und an den der Erblasser dann grundsätzlich gebunden bleibt. Das Testament kommt jedoch in der Praxis am häufigsten vor.

Zur gesetzlichen Erbfolge können Sie hier nachlesen: https://www.anwalt-suchservice.de/ass/rar/rechtsanwalt_erbfolge.html

Welche Formalien sind zu beachten, damit das Testament wirksam ist?

Ein Testament muss schriftlich niedergelegt werden. Man unterscheidet dabei zwischen dem eigenhändigen und dem öffentlichen Testament. Ein eigenhändiges Testament müssen Sie als Verfasser komplett eigenhändig, also handschriftlich, niederschreiben. Es darf also nicht ausgedruckt sein. Sie müssen es auch mit eigener Hand unterschreiben. Ort und Datum sollten nicht fehlen. Sie selbst müssen testierfähig sein: Also bei klarem Verstand und in der Lage, die Folgen der getroffenen Regelungen zu begreifen.
Ehepartner setzen oft ein gemeinschaftliches Testament auf. Dieses ist wirksam, wenn einer der Ehepartner es handschriftlich aufsetzt und unterschreibt und der andere es mit unterzeichnet. Der mitunterzeichnende Ehegatte soll nach dem Gesetz auch Datum und Ort seiner Unterschrift angeben.

Ein öffentliches oder notarielles Testament erfordert die Mitwirkung eines Notars. Sie können den Notar aufsuchen und ihm ihren letzten Willen erläutern, den er niederschreibt. Oder Sie können das Testament selbst niederschreiben und dem Notar übergeben. Das Schreiben kann offen oder in einem geschlossenen Umschlag übergeben werden. Der Notar gibt das Testament dann in amtliche Verwahrung, er übergibt es also dem Nachlassgericht zur Aufbewahrung. Für das Testament wird ein Hinterlegungsschein ausgestellt, es wird in ein zentrales Testamentsregister eingetragen. Dieses von der Bundesnotarkammer geführte Register wird in jedem Sterbefall von Amts wegen auf vorhandene Testamente überprüft.

Der Vorteil eines notariellen Testaments ist, dass Sie sich vom Notar über Formalien und inhaltliche Regelungsmöglichkeiten beraten lassen können. So lässt sich mancher Fehler vermeiden. Obendrein sorgt die amtliche Verwahrung dafür, dass das Testament nicht plötzlich verschwinden oder verloren gehen kann. Wollen Sie es ändern, können Sie es aus der Verwahrung zurückholen. Für den Notar entstehen Kosten, die vom Nachlasswert abhängen. Für die amtliche Verwahrung fallen Gebühren an.

Auch ein eigenhändiges Testament kann beim Nachlassgericht hinterlegt werden. Ein Notar ist dann nicht beteiligt, eine formelle oder inhaltliche Prüfung der Wirksamkeit durch das Gericht findet nicht statt.

Was ist bei der inhaltlichen Gestaltung des Testaments zu beachten?

Die Regelungen des Testaments sollten klar und eindeutig formuliert sein, um Streitigkeiten unter den Erben vorzubeugen. Wenn Sie ein Testament verfassen, müssen Sie daran denken, dass im deutschen Erbrecht die sogenannte Gesamtrechtsnachfolge gilt. Das heisst: Stirbt eine Person, geht deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über. Gibt es mehrere Erben, wird der Nachlass prozentual nach Erbanteilen aufgeteilt. Diese werden dann auch später im Erbschein bescheinigt. Grundsätzlich ist es also nicht möglich, per Testament zu regeln, dass die Tochter das Haus, der Sohn den Sportwagen, der Enkel die Briefmarkensammlung und die Krankenschwester die Aktien bekommt. Es sind vielmehr Erbanteile festzulegen.

Welche inhaltlichen Regelungen sind möglich?

Im Testament können Sie regeln, dass eine bestimmte Person Alleinerbe sein soll. Dann erben andere nichts. Aber: Einige Personen, die nach der gesetzlichen Erbfolge Erben wären, haben trotz Nicht-Berücksichtgung bzw. Enterbung im Testament den Anspruch auf einen Pflichtteil. Dies sind die Abkömmlinge des Erblassers (also Kinder, Enkel- und Urenkel), sein Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner und auch die Eltern des Erblassers. Nicht pflichtteilsberechtigt sind die Geschwister des Erblassers und entferntere Verwandte. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die Pflichteilsberechtigten können ihren Pflichtteil nach dem Tod des Erblassers vom testamentarischen Erben einfordern. Eine komplette Enterbung durch Testament – die sogenannte Entziehung des Pflichtteils – ist nur in Ausnahmefällen möglich: Etwa dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser nach dem Leben getrachtet hat oder böswillig seine Unterhaltspflichten diesem gegenüber verletzt hat.

Mancher Erblasser kommt auf die Idee, den ungeliebten Pflichtteilserben nicht zu enterben, sondern ihm nur einen symbolischen Anteil am Nachlass zukommen zu lassen. Dahinter steckt die Idee, dass der Betreffende dann ja als Erbe gilt und keinen Pflichtteil geltend machen kann. Das nützt allerdings wenig, denn der Pflichtteilsberechtigte hat dann einen Anspruch auf einen sogenannten Zusatzpflichtteil, also auf die Differenz zwischen seinem „Erbe“ und dem normalen Pflichtteil.

Zum Pflichtteil lesen Sie auch diesen Beitrag: https://www.anwalt-suchservice.de/ass/rar/rechtsanwalt_pflichtteil.html

Die Gesamtrechtsnachfolge hat auch noch die Konsequenz, dass die Erben nicht nur das Vermögen des Erblassers bekommen. Denn zum Nachlass gehören auch die sogenannten Nachlassverbindlichkeiten. Dazu gehören Schulden aus Krediten oder Ratenkäufen ebenso wie die Bestattungskosten. Auch die Schulden werden also vererbt. Der Wert des Vermögens kann durchaus geringer sein als die Schulden. Aus diesem Grunde können Erben eine Erbschaft auch ausschlagen.

Möchten Sie einer Person einen bestimmten Gegenstand zukommen lassen, etwa ein Erinnerungsstück, ist dies über ein sogenanntes Vermächtnis möglich. Mit einem Vermächtnis können Sie jemandem etwas zukommen lassen, ohne dass dieser Erbe wird. Sie können eine solche Anordnung im Rahmen des Testaments treffen. Etwa: “Meine drei Kinder erben meinen Nachlass zu je einem Drittel, mit Ausnahme des antiken Schreibtisches in meinem Arbeitszimmer. Diesen soll mein Freund und Nachbar, Herr Schulze, erhalten.”

Als Erblasser können Sie für einen Erben im Testament auch einen Ersatzerben bestimmen, falls der erste Erbe vor Eintritt des Erbfalls selbst verstirbt. Dies könnte etwa so gestaltet werden: „Mein Sohn Thomas soll mein gesamtes Erbe erhalten. Sollte er vor mir sterben, soll meine Stieftochter Anja meine Alleinerbin sein.“ Bei dieser Konstruktion würden dann mögliche Kinder von Thomas einen Pflichtteil erhalten.

Eine weitere Regelung können Sie zur Vor- oder Nacherbschaft treffen. Denn Sie können Ihren Nachlass zuerst einer Person vererben, und gleichzeitig verfügen, dass bei deren Tod eine andere Person das Erbe erhält. Beispiel: „Meine Ehefrau Simone soll meine Alleinerbin sein. Bei ihrem Ableben geht mein Erbe auf meinen Sohn Thomas über.“ Hier könnte man nun denken, dass der Sohn Thomas schlechte Karten hat, weil die Ehefrau den Nachlass des Vaters womöglich zu Lebzeiten schon verbraucht. Dies ist allerdings nicht der Fall: Bei einer testamentarischen Vor- und Nacherbschaftsregelung ist der Vorerbe, hier die Ehefrau, in den Verfügungsmöglichkeiten über den Nachlass beschränkt. Der Vorerbe kann zwar Erträge aus dem Nachlass ziehen (etwa Miete aus dem geerbten Haus oder die Dividende aus den Aktien), er kann aber die Vermögensgegenstände grundsätzlich nicht verkaufen oder verschenken und auch ein Grundstück nicht belasten oder verkaufen. Einzige Ausnahme ist eine Schenkung aus gebotenem Anstand oder aus einer sozialen Verpflichtung heraus. Wird ein Nachlassgegenstand zerstört - zum Beispiel das Haus brennt ab – geht statt dessen die Versicherungssumme in den Nachlass ein.
Der Erblasser kann hier auch festlegen, dass die Nacherbschaft nicht mit dem Tod des Vorerben, sondern mit einem bestimmten Ereignis eintreten soll – zum Beispiel dem Eintritt der Volljährigkeit oder der Hochzeit des Sohnes.
Im Rahmen einer befreiten Vorerbschaft kann der Erblasser dem Vorerben mehr Rechte einräumen, was den Umgang mit dem Nachlass betrifft. Ein Verschenken von Nachlassgegenständen ist allerdings auch dann nur bei einer Anstands- oder Pflichtschenkung möglich.
Der Nachteil einer Vor- und Nacherbschaft ist, dass zwei Erbfälle stattfinden und zwei Mal Erbschaftssteuer fällig wird.

Auch Auflagen können im Testament enthalten sein. So können Sie zum Beispiel festlegen, dass Ihr Sohn ihr Erbe erhalten, dafür aber Ihr Grab pflegen soll. Auflagen dürfen nicht sittenwidrig, verboten oder undurchführbar sein. Typische Auflagen sind zum Beispiel, das Familienheim nicht zu verkaufen, regelmäßig an eine bestimmte wohltätige Organisation zu spenden, das geerbte Vermögen auf eine bestimmte Weise sicher anzulegen oder auch ein Haustier zu pflegen. Unzulässige Auflagen wären zum Beispiel, den Nachbarschaftsstreit mit dem verhassten Nachbarn fortzusetzen, die Fenster eines Gläubigers einzuwerfen oder sich von einem Partner zu trennen, den der Erblasser nicht mag. Problematisch kann es sein, die Auflagen auch durchzusetzen. Dies kann durch die Bestellung eines Testamentsvollstreckers gewährleistet werden. Auch kann die Nichteinhaltung im Testament mit Sanktionen bedroht werden, etwa dem Wegfall des Erbes.

Eine beliebte Variante des Testaments ist das gemeinschaftliche Testament. Dieses können Ehepartner und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zusammen errichten. Darin können alle Regelungen getroffen werden, die auch in einem Einzel-Testament möglich sind. Eine Besonderheit sind aber die sogenannten wechselbezüglichen Verfügungen. So nennt man testamentarische Regelungen, die in Verbindung mit einander stehen, die miteinander stehen und fallen und von einander abhängen. Ein Beispiel dafür ist die gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten. Problematisch können wechselbezügliche Verfügungen werden, wenn sie widerrufen werden sollen – etwa, weil einer der Ehegatten einen neuen Partner hat. Ein Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen ist nur zu Lebzeiten beider Partner möglich. Er kann gemeinschaftlich erfolgen, etwa durch das Verfassen eines neuen gemeinsamen Testaments, oder einseitig durch einen der Partner, aber nur durch eine notariell beurkundete Erklärung, die dem anderen zugestellt werden muss (§ 2271 BGB). Sobald einer der beiden verstirbt, ist ein Widerruf der wechselbezüglichen Verfügung nicht mehr möglich. Wechselbezügliche Verfügungen sollten Sie im Testament deutlich als solche kennzeichnen.

Auch das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament. Dabei setzen sich die Ehepartner gegenseitig als Erben ein. Die Kinder (oder jemand anderes) werden dann als Erben des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt. Hier gibt es zwei Varianten: Die Voll- und Schlusserbfolge (der überlebende Ehegatte wird Vollerbe, kann mit dem Vermögen machen, was er will, und die Kinder werden Schlusserben und erhalten, was übrig ist) oder die Vor- und Nacherbfolge (siehe oben, der überlebende Ehegatte ist in seinen Verfügungsmöglichkeiten über den Nachlass stark eingeschränkt, das Vermögen wird für die Kinder aufbewahrt). Problematisch kann sein, dass die Kinder schon beim Eintritt des ersten Erbfalls ein Anrecht auf ihren Pflichtteil haben. Bei der zweiten Variante (Vor- und Nacherbschaft) kann das Pflichtteilsrecht jedoch nur von jemandem ausgeübt werden, der nicht selbst zum Nacherben bestimmt wurde oder der die Erbschaft ausschlägt.
Gerade beim Berliner Testament ist eine Beratung durch einen Rechtsanwalt zu empfehlen, da es hier verschiedene weitere Verfügungsmöglichkeiten wie etwa Klauseln zur Einschränkung des Pflichtteilsrechts oder Wiederverheiratungsklauseln gibt und leicht Fehler gemacht werden können.

Was ist ein Nottestament?

§ 2250 BGB gibt dem Erblasser die Möglichkeit, ein sogenanntes Nottestament zu verfassen. Das Nottestament betrifft Fälle, in denen der Erblasser selbst sein Testament nicht mehr niederschreiben kann und sich zusätzlich an einem Ort aufhält, der infolge außergewöhnlicher Umstände derart abgesperrt ist, dass ein Notar nicht rechtzeitig erreichbar ist. Zu denken ist hier etwa an Überschwemmungen, Lawinen oder Unwetterkatastrophen. Ist zu befürchten, dass der Erblasser verstirbt, bevor ein Notar sein Testament aufnehmen kann, kann das Nottestament auch durch Niederschrift des Bürgermeisters des jeweiligen Ortes oder vor drei Zeugen aufgenommen werden. Auch der Bürgermeister muss zwei Zeugen hinzuziehen. Näheres regelt § 2249 BGB. Wer selbst im Testament bedacht werden oder Testamentsvollstrecker sein soll, kann kein Zeuge sein.

Ihre Wünsche hinsichtlich ärzlicher und medizinischer Maßnahmen oder deren Unterlassung für den Fall, dass Sie sich selbst nicht mehr äußern können, können Sie nicht in einem Testament, sondern nur in einer Patientenverfügung geltend machen. Siehe dazu unser Text: https://www.anwalt-suchservice.de/ass/rar/rechtsanwalt_patientenverfuegung.html

Wie kann man ein Testament widerrufen?

Bei Lebzeiten kann der Erblasser sein Testament jederzeit ändern oder widerrufen. Besonders einfach ist dies bei einem eigenhändigen Testament, das zu Hause aufbewahrt wird: Es kann einfach vernichtet und durch ein neues ersetzt werden. Grundsätzlich reicht bereits die Errichtung eines neuen Testaments mit aktuellem Datum aus, um ein vorheriges Testament zu widerrufen. Wer sicher gehen will, sollte das alte Testament jedoch im neuen ausdrücklich widerrufen oder vernichten. Wird das bestehende Testament ersatzlos vernichtet, gilt wieder die gesetzliche Erbfolge. Auch ein Testament, dass sich in amtlicher Verwahrung befindet, kann widerrufen werden. Dazu muss der Erblasser es nur aus der amtlichen Verwahrung zurückholen. Dies ist jederzeit möglich.
Bei gemeinschaftlichen Testamenten können die sogenannten wechselbezüglichen Verfügungen grundsätzlich nur widerrufen werden, solange beide Partner leben. Darauf wurde oben schon eingegangen.

Wie funktioniert die Anfechtung eines Testaments?

Eine Anfechtung ist wegen Irrtums oder Drohung möglich (§ 2078 BGB). Haben Sie also im Testament eine Verfügung getroffen, über deren Inhalt Sie im Irrtum waren oder die sie gar nicht treffen wollten, liegt ein Irrtum und damit ein Anfechtungsgrund vor. Ein Schreibfehler ist schnell passiert, vielleicht auch ein Zahlendreher, ein Name wird an der falschen Stelle eingesetzt, ein Erbe irrtümlich als gesetzlicher Erbe betrachtet. Es kann sich auch um einen sogenannten Motivirrtum handeln: Davon spricht man, wenn falsche Erwartungen im Spiel sind. Beispiel: Der Erblasser hat einem Angehörigen deshalb etwas vererbt, weil dieser versprochen hat, ihn im Alter zu pflegen. Dies ist jedoch nicht geschehen
. Sind Sie als Erblasser durch Drohungen dazu genötigt worden, bestimmte Verfügungen im Testament zu treffen, kann dieses ebenfalls angefochten werden. Ein weiterer Anfechtungsgrund ist die unabsichtliche Übergehung eines beim Erbfall vorhandenen Pflichtteilsberechtigten, von dessen Existenz der Erblasser bei der Erstellung des Testaments nichts wusste oder der erst nach der Erstellung geboren wurde (§ 2079 BGB).

Man kann ein Testament auch wegen Formfehlern angreifen – weil es zum Beispiel per Computer geschrieben und nur handschriftlich unterschrieben ist – oder wegen Testierunfähigkeit – weil der Erblasser beim Verfassen nicht mehr im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war und nicht verstanden hat, was er da eigentlich verfügt hat. Ebenso, weil das Testament gefälscht war (Beweismittel Handschriftenanalyse). All dies würde zu einer Unwirksamkeit des Testaments führen.

Möchten Sie ein rechtssicheres Testament ohne formelle und rechtliche Fehler erstellen, ist immer die Beratung durch einen im Erbrecht kompetenen Rechtsanwalt oder einen Notar zu empfehlen. So können Formmängel von vornherein ausgeschlossen und sichere Formulierungen gefunden werden.

Anfechten kann das Testament nicht der Erblasser selbst, sondern diejenige Person, die von der Anfechtung profitiert – also zum Beispiel ein Erbe. Grundsätzlich ist eine Anfechtung möglich durch die gesetzlichen Erben, Ersatzerben, Vorerben (Anfechtung der Nacherben-Einsetzung) oder Personen, die durch eine Auflage oder ein Vermächtnis belastet werden. Auch gegen die Anordnung einer Testamentsvollstreckung können sich Erben mit einer Anfechtung wehren.
Die Anfechtung eines Testaments erfolgt durch eine Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Dabei ist eine Anfechtungsfrist von 12 Monaten zu beachten, beginnend mit dem Zeitpunkt, zu dem der Anfechtende vom Anfechtungsgrund erfährt. Nach Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall kann keine Anfechtung mehr stattfinden.

Eine erfolgreiche Anfechtung sorgt dafür, dass das Testament als von Anfang an nichtig angesehen wird. Diese Nichtigkeit kann sich allerdings auch nur auf einzelne Verfügungen des Testaments beziehen, über deren Inhalt der Erblasser zum Beispiel im Irrtum war. Wer ein Testament anfechen will, sollte sich sehr genau überlegen, welche Folgen die Nichtigkeit des Testaments oder der jeweiligen Klausel hat. Profitiert der Betreffende wirklich, wenn statt dessen die gesetzliche Erbfolge eintritt?

Was versteht man unter einer Testamentsvollstreckung?

Macht sich der Erblasser Sorgen, dass seine letztwilligen Verfügungen womöglich nicht seinem Wünschen gemäß umgesetzt werden können, kann er einen Testamentsvollstrecker einsetzen. Dies geschieht durch eine entsprechende Anordnung im Testament. Darin wird eine bestimmte Person zum Testamentsvollstrecker ernannt. Dies kann jede Person sein, auch einer der Erben. Diese Person muss sich dann nach Eintritt des Erbfalls darum kümmern, dass das Testament auch umgesetzt wird. Ihre Befugnisse und die Dauer der Beauftragung richten sich allein nach dem Testament. Der Erblasser kann auch verfügen, das ein Testamentsvollstrecker durch das Nachlassgericht bestellt wird. Die Testamentsvollstreckung ist in den §§ 2197 bis 2228 BGB gesetzlich geregelt.

Ein Testamentsvollstrecker hat eine Reihe von Pflichten, die sich im Einzelnen nach dem Willen des Erblassers richten. Grundsätzlich muss er den Nachlass in Besitz nehmen und vor dem Zugriff der Erben sichern, ein Nachlassverzeichnis erstellen, den Nachlass wenn erforderlich sorgfältig verwalten und in seinem Bestand erhalten, sich um die Erklärung und Bezahlung der Erbschaftsteuer kümmern und schließlich die Auseinandersetzung des Nachlasses in die Wege leiten. Unter dieser versteht man die Aufteilung unter den Erben nach Erbquoten. Der Testamentsvollstrecker ist den Erben nach Beendigung seiner Tätigkeit rechenschaftspflichtig, hat aber von diesen während seiner Arbeit keine Weisungen entgegen zu nehmen. Er kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung aus dem Nachlass fordern. Der Erblasser kann dies im Testament unterbinden oder näher regeln. Eine Testamentsvollstreckung kann durchaus eine längere Verwaltung des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker erfordern, einschließlich der Verwaltung von Mietimmobilien oder anderen Vermögenswerten. Die Erben können während der Testamentsvollstreckung nicht auf die Nachlassgegenstände zugreifen.

Nach § 2219 BGB haftet der Testamentsvollstrecker den Erben und auch einem Vermächtnisnehmer auf Schadensersatz, wenn er seine Pflichten verletzt und daraus ein Schaden entsteht. Beispiel: Der Testamentsvollstrecker lässt zu, dass sich ein Miterbe vorzeitig am Nachlass bedient. Dadurch wird der Nachlasswert insgesamt geringer, und die anderen Miterben erleiden einen Schaden. Wenn Sie eine Testamentsvollstreckung anordnen möchten, sollten Sie sich zuvor gründlich mit der Person verständigen, die dies übernehmen soll. Der Betreffende sollte sich über seine Verpflichtungen im Klaren sein und Sie selbst sollten sich sicher sein, dass diese Person Ihre Vorstellungen auch wunschgemäß umsetzt.

Wie wird ein Testament eröffnet?

Ein Testament wird vom Nachlassgericht eröffnet. Dafür werden alle gesetzlichen Erben und alle im Testament genannten Personen benachrichtigt. Das Nachlassgericht gibt dann den Inhalt des Testaments offiziell bekannt. Das Nachlassgericht ist Teil des Amtsgerichts des jeweiligen Ortes. Zuständig ist das Amtsgericht am letzten Wohnort des Erblassers.

Das Gericht erfährt von der Existenz des Testaments entweder durch die amtliche Überprüfung des Zentralen Testamentsregisters, die in jedem Sterbefall durchgeführt wird, oder dadurch, dass die Angehörigen ein privat verwahrtes Testament dort einreichen. Dazu ist jeder, der ein Testament findet, nach dem Sterbefall gesetzlich verpflichtet (§ 2259 BGB). Dies bezeichnet man als die Ablieferungspflicht. Wer ein aufgefundenes Testament nicht abliefert, kann sich wegen Urkundenunterdrückung strafbar machen (§ 274 StGB). Auch kann das Nachlassgericht, wenn es erfährt, dass Angehörige ein Testament zurückhalten, dieses einfordern und Ordnungsgelder gegen die Angehörigen festsetzen.

Rechtsuchende, die nach einem Anwalt für Testament in gesucht haben, interessierten sich insbesondere für die nachfolgend aufgeführten Themen: Berliner Testament, Testament Anfechtung, Testamentsgestaltung, Testamentsvollstreckung, Übergabe zu Lebzeiten.


zuletzt aktualisiert am 16.01.2018