DPMA - Änderung der Klassifizierungspraxis für Markenanmeldungen ab dem 01.01.2011 birgt hohe Risiken

17.12.2010, Autor: Herr Lars Jaeschke / Lesedauer ca. 1 Min. (3118 mal gelesen)
Die Änderung der Klassifizierungspraxis für Markenanmeldungen ab dem 01.01.2011 birgt hohe Risiken für rechtlich nicht oder schlecht beratene Anmelder.

Bei Markenanmeldungen, die ab dem 01.01.2011 beim Deutschen Marken und Patentamt (DPMA) eingehen, werden unpräzise Waren- und Dienstleistungsbegriffe vom Amt ohne Nachfrage beim Anmelder anhand der jeweils angegebenen Klasse ausgelegt.

Seit Einführung der Gruppierungspflicht im Juni 2004 sind bei einer Markenanmeldung die Waren und Dienstleistungen nach Klassen geordnet in der Reihenfolge der Klasseneinteilung der sog. „Nizzaer Klassifikation“ anzugeben. Die angegebene Klasse ist damit Bestandteil des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses und für den Schutzbereich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen sowie für ihre Auslegung mitbestimmend.

Beim Ausformulieren der Waren-/Dienstleistungsverzeichnisse obliegt dem Anmelder bzw. seinem beratenden Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz ab dem 01.01.2011 eine höhere (Eigen-)verantwortung. Anmelder werden nicht mehr auf eine vielleicht nur versehentlich nicht berücksichtigte Auslegungsalternative ihres Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses hingewiesen. Auch kann ein eindeutig auszulegendes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis nach der Anmeldung nicht mehr auf weitere Klassen ausgedehnt werden. Die Beanspruchung einer weiteren Klasse - zusätzlich oder an Stelle der ursprünglich angegebenen - wäre eine unzulässige Erweiterung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses, welche dem mit dem ursprünglichen Anmeldetag begründeten Zeitrang (§ 6 Abs. 2 MarkenG) nicht mehr entspricht.

Zur Verdeutlichung: Wer "Salz" in Klasse 30 (d.h. "Kochsalz") angemeldet hat, wird später nicht noch "Konservierungssalz" (Klasse 1) beanspruchen können. Dies kann im konkreten Einzelfall fatale Folgen für den (vermeintlichen) Rechteinhaber zur Folge haben.

Im Ergebnis stellt damit die rechtliche Beratung im Vorfeld bei der Abfassung des richtigen Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses eine noch wichtigere Maßnahme dar als bislang schon, um derartige Folgen möglichst zu vermeiden.

Dies sollte in die Hände eines spezialisierten Fachanwaltes für Gewerblichen Rechtsschutz gegeben werden.


Autor dieses Rechtstipps

Rechtsanwalt
Dr. Lars Jaeschke

IP.JAESCHKE Marken- und Medienrecht

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