Markenrecht, 3. Teil: MARKENANMELDUNG – Wann die Anmeldung deutscher, EU- und/oder internationaler Marken sinnvoll ist

06.01.2011, Autor: Herr Lars Jaeschke / Lesedauer ca. 7 Min. (2909 mal gelesen)
Erstklassiger Markenschutz muss daher Ihrem Unternehmen, Ihren Bedürfnissen und Marktaktivitäten angepasst werden wie ein Maßanzug. Die Eingrenzung des notwendigen Markenschutzes und die professionelle Erstellung der Verzeichnisse zu schützender Waren- und Dienstleistungen können dabei einen beträchtlichen Aufwand erfordern. Ein Aufwand, der sich lohnt, weil maßgeschneiderter Markenschutz das Risiko kostenintensiver Markenrechtsstreitigkeiten beträchtlich mindert.

Eine Marke dient der Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens.

Erstklassiger Markenschutz muss daher Ihrem Unternehmen, Ihren Bedürfnissen und Marktaktivitäten angepasst werden wie ein Maßanzug. Die Eingrenzung des notwendigen Markenschutzes und die professionelle Erstellung der Verzeichnisse zu schützender Waren- und Dienstleistungen können dabei einen beträchtlichen Aufwand erfordern. Ein Aufwand, der sich lohnt, weil maßgeschneiderter Markenschutz das Risiko kostenintensiver Markenrechtsstreitigkeiten beträchtlich mindert.

Tipp: Lesen Sie zur Notwendigkeit von Markenrecherchen und zum Streitwert bei Markenstreitigkeiten auch „Markenrecht, 2. Teil: MARKENRECHERCHE ist ein „Muss“ – denn schon aufgrund der bloßen Anmeldung einer verwechslungsrelevanten Marke können Sie abgemahnt werden (sog. „Erstbegehungsgefahr“).“

Eine starke Marke bedeutet Unverwechselbarkeit auf Ihrem Zielmarkt. Aber nur rechtssichere Marken sind der Schlüssel zu dieser Positionierung. Ihre Unternehmens-, Dienstleistungs- und sonstigen Marken sollten daher professionell durch die Anmeldung von deutschen, EU- und/oder internationalen Marken geschützt sein.

I. DE-Marken

DE-Marken, also Marken mit Schutz in Deutschland, werden im deutschen Markenregister beim Deutschen Marken- und Patentamt (DPMA) in München eingetragen. Eine DE-Marke gilt zunächst für 10 Jahre und kann danach unbegrenzt jeweils um weitere 10 Jahre verlängert werden.

Rechtsgrundlage für den Schutz von deutschen Marken ist hauptsächlich das „Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen“ (MarkenG). Nach diesem Gesetz werden Marken, sog. „geschäftliche Bezeichnungen“ (Unternehmenskennzeichen und Werktitel) und sog. „geographische Herkunftsangaben“ geschützt.

In diesem Ratgeber wird der Schwerpunkt auf den Markenschutz gelegt.

1. Welche Zeichen sind Marke schutzfähig ?

Nach dem MarkenG können als Marke alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (§ 3 MarkenG).

2. Wie entsteht Markenschutz ?

Der Markenschutz entsteht wie erwähnt entweder durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Patentamt geführte Register (Registermarkenschutz) oder durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke sog. „Verkehrsgeltung“ erworben hat oder aber durch sog. „notorische Bekanntheit“. Der Regelfall ist der Registermarkenschutz.

3. Welche Markenformen gibt es ?

Wenn Sie eine Marke schützen möchten, müssen Sie sich entscheiden, ob ihre Marke als

- Wortmarke,
- Bildmarke, Wort-/Bildmarke,
- 3-D-Marke (dreidimensionale) Marke,
- Hörmarke,
- Kennfadenmarke oder
- sonstige Markenform

in das Register eingetragen werden soll.

Wortmarken sind Marken, die aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen oder sonstigen Schriftzeichen bestehen, die mit der vom Amt verwendeten üblichen Druckschrift darstellbar sind.

Bildmarken sind reine Bilder, Bildelemente oder Abbildungen – jeweils also ohne Wortbestandteile.

Wort-/Bildmarken bestehen aus einer Kombination von Wort- und Bildbestandteilen, oder aus Wörtern, die grafisch ausgestaltet sind.

3-D-Marken bestehen aus einer dreidimensionalen Gestaltung.

Hörmarken sind „hörbare Marken“, also Töne, Tonfolgen, Melodien oder sonstige Klänge und Geräusche.

Als Kennfadenmarken werden farbige Streifen oder Fäden, die auf bestimmten Produkten angebracht sind bezeichnet.

4. Was sind „absolute Schutzhindernisse“ ?

Eine Marke kann nur eingetragen werden, wenn keine absoluten Schutzhindernisse bestehen. Absolute Schutzhindernisse (§ 8 MarkenG) sind zum Beispiel:

- Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft,
- Freihaltebedürfnis aufgrund rein beschreibender Angaben,
- Üblich gewordene Bezeichnung (vgl. die Marke „Fön“ für Haartrockner: https://www.autobild.de/klassik/artikel/bulli-namensrechte-1176137.html,
- in der Marke enthaltenes Hoheitszeichen,
- Verstoß gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung.

Vom Schutz ausgeschlossen sind u.a. auch Zeichen, die sich nicht graphisch darstellen lassen (§ 8 Abs. 1 Marken).

Das DPMA überprüft Markenanmeldungen NUR auf sog. „absolute Schutzhindernisse.“ Ob eine Marke gegen sog. „relative Schutzhindernisse“ verstößt, also, ob sie Marken oder andere Schutzrechte Dritter verletzt, wird vom Amt NICHT geprüft. Daher sind Markenrecherchen vor einer Markenanmeldung wie erwähnt von größter Bedeutung, will man keinen teuren Rechtsstreit riskieren.

5. Warum ist Markenschutz wichtig ?


Registermarkenschutz ist für überschaubare Kosten zu erlangen und bietet bei professioneller Ausgestaltung des Markenschutzes ein löschungsfestes absolutes Schutzrecht.

Mit der Eintragung der Marke erwirbt der Inhaber das alleinige Recht, die Marke für die geschützten Waren und/oder Dienstleistungen zu benutzen. Gegen Verletzer seines Markenrechts kann der Markeninhaber u.a. Unterlassungsansprüche (§ 14 Abs. 5 Marken) und Schadenersatzansprüche (§ 14 Abs. 6 MarkenG) anwaltlich durchsetzen lassen.

Daneben bestehen umfangreiche Vernichtungs-, Rückruf- und Auskunftsansprüche.

Für die in einem Markenrechtsstreit obsiegende Partei ist häufig von großem Interesse, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, weil damit das eigene Unternehmen gegenüber dem Wettbewerb ideal rehabilitiert werden kann – und das zudem auf Kosten des Gegners. Lassen Sie sich hierzu von einem Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz beraten, wenn Sie hieran interessiert sind.

II. EU-Marken

EU-Marken bzw. Gemeinschaftsmarken, also Marken mit Schutz in allen Mitgliedsstaaten der europäischen Union (https://europa.eu/abc/european_countries/index_de.htm), werden im europäischen Markenregister beim sog. „Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt“ (HABM) in Alicante/Spanien eingetragen.

Rechtsgrundlage für den Schutz von Gemeinschaftsmarken ist hauptsächlich die „VERORDNUNG (EG) Nr. 207/2009 DES RATES vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke“ (Gemeinschaftsmarkenverordnung)

Eine EU-Marke gilt zunächst für 10 Jahre und kann danach unbegrenzt jeweils um weitere 10 Jahre verlängert werden.

Eine Gemeinschaftsmarke bietet ihrem Inhaber ein absolutes Recht, seine Marke zu benutzen und allen Dritten zu untersagen, dieselbe oder eine ähnliche Marke ohne Zustimmung des Inhabers für gleiche oder ähnliche Waren und/oder Dienstleistungen wie diejenigen, für welche die EU-Marke geschützt ist, zu benutzen.

Der große Vorteil des Gemeinschaftsmarkensystems ist, dass ein einheitliches Eintragungsverfahren gegeben ist, d.h. für Markenschutz in derzeit 27 Ländern benötigen Sie nur eine

- einzige Anmeldung,
- einzige Verfahrenssprache,
- einzige Verwaltungsstelle,
- einzige Akte zur verwalten.

Ein weiterer Vorteil ist, dass dieser europaweite Schutz zu überschaubaren Kosten zu erlangen ist:

Für die Eintragung einer EU-Marke ist eine Amtsgebühr in Höhe von € 900,00 bei elektronischer Einreichung (sog. „E-Filing“) oder € 1.050,00 bei Einreichung in Papierform zu zahlen. Hinzu kommen die Kosten für einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, der gerade bei EU-Markenanmeldungen immer beauftragt werden sollte.

In beiden Fällen sind für Anmeldungen für mehr als drei Klassen von Waren und Dienstleistungen für jede weitere Klasse € 150,00 an das Amt zu zahlen.

Die Gebühr ist binnen eines Monats fällig, nachdem die Anmeldung bei dem HABM (bzw. bei dem DPMA) eingegangen ist. Als Tag des Eingangs einer Zahlung beim Amt gilt der Tag, an dem der eingezahlte oder überwiesene Betrag auf einem Bankkonto des Amts tatsächlich gutgeschrieben ist. Versäumen Sie die 1-Monats-Frist für die Entrichtung der Anmeldegebühr, wird Ihre Anmeldung zwar nicht zurückgewiesen aber der Anmeldetag ist nicht mehr das Datum des Eingangs Ihrer Anmeldung sondern das Datum des Zahlungseingangs. Das kann im Einzelfall entscheidende Nachteile mit sich bringen, weshalb u.a. diese Frist dringend eingehalten werden sollte. Das HABM erteilt grundsätzlich keine Zahlungsaufforderungen.

Bei der Anmeldung einer EU-Marke ist die Gefahr, fremde Rechte zu verletzen, naturgemäß um ein Vielfaches höher, als bei der Anmeldung einer deutschen Marke, da Sie mit einer EU-Marke derzeit verschiedenste Rechte in 27 verschiedenen Ländern verletzen können. Wird die Marke in einem Land zurückgewiesen, verfällt sie für ALLE Länder. Professionelle Recherchen durch einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz sind hier unabdingbar, um kostenintensive Rechtsstreitigkeiten möglichst zu vermeiden. Professionelle Recherchen verursachen nicht selten auch bei EU-Marken einen deutlich höheren finanziellen Aufwand als die vergleichsweise geringen Anmeldegebühren. Ein einfacher Markenrechtsstreit kostet den Unterlegenen allerdings im Regelfall deutlich über € 10.000,00. Es sollte also nicht an der falschen Stelle gespart werden.

III. IR-Marken


IR-Marken, also internationale Registrierungen, werden über das DPMA bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum („World Intellectual Property Organization“ – WIPO) in Genf vollzogen.

Rechtsgrundlage sind das sog. „Madrider Markenabkommen“ (MMA) und das „Protokoll zum Madrider Markenabkommen“ (PMMA).

Nach Bearbeitung und Weiterleitung des Antrages an die WIPO prüft diese den Antrag, trägt, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, die Marke in das internationale Register ein und veröffentlicht die Registrierung in der "Gazette des marques internationales". Die Marke ist danach in jedem der benannten Länder als Schutzgesuch hinterlegt.

Die jeweiligen Länder haben innerhalb eines Jahres (unter dem PMMA im Einzelfall auch innerhalb von 18 Monaten) die Möglichkeit, nach ihren jeweiligen nationalen Gesetzen den Schutz zu verweigern.

Wird der Schutz gewährt, hat der IR-Markeninhaber die vollen Rechte eines nationalen Markeninhabers in dem jeweiligen Land. Wird in einem der Länder die Marke zurückgewiesen, so bleibt der Markenschutz in den anderen gewählten Ländern bestehen. Hier liegt ein entscheidender Unterschied zur EU-Marke. Wird eine EU-Marke in einem Land zurückgewiesen, verfällt sie wie erwähnt für ALLE Länder.

Die Schutzdauer der IR-Marke beträgt nach dem MMA 20 Jahre, nach dem PMMA 10 Jahre. Sie kann beliebig oft verlängert werden.

IV. DE-, EU- und/oder IR-Markenschutz – Was ist sinnvoll ?

„Rechtssicherer Markenschutz“ muss Ihrem Unternehmen, Ihren Bedürfnissen und Marktaktivitäten angepasst werden wie ein Maßanzug. Die Eingrenzung des notwendigen Markenschutzes und die professionelle Erstellung der Verzeichnisse zu schützender Waren- und Dienstleistungen sollte daher in die Hände eines Fachanwalts für Gewerblichen Rechtsschutz gegeben werden. Unter dem Begriff „gewerbliche Schutzrechte“ werden u.a. Marken-, Patent- und Urheberrechte verstanden.

Die Bezeichnung „Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz“ wird von den Rechtsanwaltskammern NUR solchen Rechtsanwälten verliehen, die ihre besonderen Kenntnisse in diesem Rechtsgebiet in einer Prüfung bewiesen und nachweislich mindestens 80 einschlägige Fälle eigenverantwortlich bearbeitet haben. Die von Herrn Dr. Jaeschke betreuten Verfahren übersteigen diese Zahl um ein Vielfaches. Erfahrung ist in dem komplexen Rechtsgebiet des „geistigen Eigentums“ sehr oft der Schlüssel zum Erfolg.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Jaeschke ist zudem Inhaber des von der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach einem strengen Anforderungsschema vergebenen amtlichen Prüfsiegels „Fortbildungsnachweis". Für den Nachweis regelmäßiger Fortbildung hat Dr. Jaeschke zudem das Fortbildungszertifikat "Qualität durch Fortbildung" der Bundesrechtsanwaltskammer erhalten. Von dieser internationalen Aus- und Fortbildung profitieren Mandanten, denn die Rechtsentwicklung im Markenrecht steht heute unter europäischem Einfluss und verlangt es, im Hinblick auf die deutsche und europäische Rechtsprechung mit Bezug zu Deutschland stets „am Ball“ zu bleiben. Dies ist nur bei hoher Spezialisierung möglich – die nachweisbar sein sollte.


Autor dieses Rechtstipps

Rechtsanwalt
Dr. Lars Jaeschke

IP.JAESCHKE Marken- und Medienrecht

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