Filesharing Abmahnung: Keine generelle Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen des Partners

21.05.2012, Autor: Herr Lars Jaeschke / Lesedauer ca. 3 Min. (1755 mal gelesen)
Filesharing Abmahnung: Keine generelle Haftung des Internetanschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen durch den Ehepartner

Zu der Rechtsfrage, ob einen Internetanschlussinhaber Prüf- und Instruktionspflichten gegenüber sonstigen Nutzern des Anschlusses treffen, werden von den Gerichten unterschiedliche Auffassungen vertreten. Skeptisch werden solche Pflichten insbesondere gegenüber volljährigen Familienmitgliedern seit jeher u.a. vom OLG Frankfurt am Main beurteilt.

So hat das OLG Frankfurt in einem Fall geurteilt:

„Eine Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlusses zu überwachen oder gegebenenfalls zu verhindern, besteht jedoch nur, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass der Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen wird.“

In diese Richtung urteilte kürzlich mit einem 16. Mai 2012 verkündeten Urteil nun auch der u.a. für Urheberrechtsfragen zuständige 6. Zivilsenat des OLG Köln hinsichtlich Frage, wann ein Internetanschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen haftet, die von seinem den Anschluss mitbenutzenden Ehegatten begangen wurden (Az: 6 U 239/11).

In dem zur Entscheidung stehenden Fall wurde über den Internetanschluss der beklagten Ehefrau an zwei Tagen jeweils ein Computerspiel zum Download angeboten. Die Inhaberin des Urheberrechts an diesem Spiel mahnte die Beklagte ab. Die Beklagte nahm die Abmahnung nicht hin, sondern widersprach. Im anschließenden Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln verteidigte sich die Beklagte damit, das Spiel sei nicht von ihr selbst angeboten worden. Der Anschluss sei auch und sogar hauptsächlich von ihrem - zwischenzeitlich verstorbenen - Ehemann genutzt worden. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben und die Ehefrau zu Unterlassung und Schadensersatz einschließlich Erstattung der Abmahnkosten verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Im Prozess war zum einen die Frage streitig, wer darzulegen und ggf. zu beweisen hat, ob eine Urheberrechtsverletzung vom Anschlussinhaber selbst oder einem Dritten begangen worden ist. Hier hat der Senat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes fortgeführt, dass zwar eine Vermutung dafür spreche, dass der Anschlussinhaber selbst der Täter gewesen sei. Lege der Inhaber jedoch - wie hier - die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes dar, müsse der Inhaber des Urheberrechts den Beweis für die Täterschaft führen. Da die Klägerin im vorliegenden Fall keinen Beweis für die Urheberrechtsverletzung durch die beklagte Ehefrau angeboten hatte, war davon auszugehen, dass das Computerspiel von dem Ehemann zum Download angeboten worden war.

Somit kam es auf die zweite Frage an, nämlich ob der Anschlussinhaber auch für Urheberrechtsverletzungen haftet, die nicht von ihm selbst, sondern von einem Dritten begangen werden. Hierzu vertrat das Gericht die Auffassung, dass die bloße Überlassung der Mitnutzungsmöglichkeit an den Ehegatten noch keine Haftung auslöst. Eine solche könne allenfalls dann in Betracht kommen, wenn entweder der Anschlussinhaber Kenntnis davon hat, dass der Ehepartner den Anschluss für illegale Aktivitäten nutzt (was hier nicht der Fall war), oder wenn eine Aufsichtspflicht bestünde. Eine Prüf- und Kontrollpflicht wird angenommen, wenn Eltern ihren Anschluss durch ihre (minderjährigen) Kinder mitnutzen lassen und diese im Internet Urheberrechtsverletzungen begehen. Eine solche Überwachungspflicht bestehe aber nicht im Verhältnis zwischen Ehepartnern.
Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, da die Frage der Verantwortlichkeit von Internetanschlussinhabern für eine Verletzung von Urheberrechten durch ihre Ehepartner bisher nicht höchstrichterlich geklärt ist.

Wie sollten Sie auf eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung reagieren ?

Wenden Sie sich in diesem Fall an einen versierten Fachanwalt, der sich mit „gewerblichen Schutzrechten“ und Urheberrechten auskennt (sog. „Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz“) und besprechen Sie mit diesem das weitere Vorgehen. Er wird Ihnen meist zunächst raten, den hohen „Unterlassungsstreitwert“ durch Abgabe einer sog. „modifizierten“ (d.h. zu Ihren Gunsten veränderten) Unterlassungserklärung zu senken.
Oft ist es ratsam, konkrete vorbeugende Unterlassungserklärungen abzugeben, um weitere Abmahnkosten abzuwenden. Letztlich kommt es auf den Einzelfall an, ob und wann die Abgabe vorbeugender Unterlassungserklärungen sinnvoll erscheint, denn zur Ausräumung der sog. „Erstbegehungsgefahr“ ist im Unterschied zur „Wiederholungsgefahr“ oft keine strafbewehrte Unterlassungserklärung nötig.

FAZIT:

Wenden Sie sich also nicht selbst an die abmahnende Kanzlei und machen Sie keine Angaben zur Sache bevor Sie sich mit Ihrem Fachanwalt ausgetauscht haben.
Hierbei sollten Sie – zur Vermeidung einer möglichen einstweiligen Verfügung – unbedingt die in dem Abmahnschreiben gesetzte Frist zur Reaktion einhalten, damit Ihnen keine Nachteile entstehen.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 21.05.2012, eigene Recherche


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Dr. Lars Jaeschke

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