Schadensersatzforderung und Abmahndrohung durch die Kanzlei ksp für die Lappan Verlag GmbH

29.07.2011, Autor: Herr Lars Jaeschke / Lesedauer ca. 2 Min. (2152 mal gelesen)
Die Kanzlei KSP macht für die Lappan Verlag GmbH Schadensersatzforderungen aus Lizenzanalogie wegen (angeblich) unberechtigter Nutzung von „URL-Texten“ gegen Internetseitenbetreiber geltend und droht zudem mit der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen per Abmahnung.

In einem Fall werden beispielsweise für die Verwendung Spruches von Heinz Erhardt € 400,00 an Schadensersatz gefordert. Weiterhin werden € 25,00 „Dokumentationskosten“ sowie eine Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von € 67,50 (1,5 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von € 400,00) sowie eine Auslagenpauschale in Höhe von € 13,50 begehrt – mithin € 519,94.

Die Gegenseite geht m.E. eher perfide vor, indem zunächst „nur“ Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Deren Streitwert ist in Fällen wie dem vorliegenden vergleichsweise (im Vergleich zum ggf. ebenfalls bestehenden Unterlassungsanspruch) gering, d.h. spezialisierten Rechtsrat werden Abgemahnte bei einer Vergütung ihres Anwaltes nach den gesetzlichen Mindestsätzen oft (im Beispiel € 58,50 netto insgesamt vorgerichtlich, d.h. für alle Schriftsätze, Recherchen, Telefonate, etc. = 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von bis zu € 600,00) nicht erhalten und zahlen schlicht die geforderten Summen.

Wenn (!) eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, stehen dem Rechteinhaber aber neben einem Schadensersatzanspruch (etwa aus „fiktiver Lizenz“) vor allem Unterlassungs- und Auskunftsansprüche zu. Im Urheberrecht liegt der Streitwert allein des Unterlassungsanspruches in ähnlichen Fällen oft bei € 5.000,00 bzw. 10.000,00 o.ä.
Im Beispielsfall war zudem aus dem ersten Schreiben noch nicht einmal zu erkennen, welche Rechte an welchem Text der Beschuldigte verletzt haben sollte. Es war lediglich eine „URL“ aufgeführt.

Je nach konkretem Einzelfall sollte ggf. vorbeugend eine angemessene Unterlassungserklärung abgegeben werden, die z.B. keine Zahlungsverpflichtung in Bezug auf die Kostenerstattung enthält. Mit Abgabe einer solchen – ausreichenden – Erklärung kann eine einstweilige Verfügung, die sonst theoretisch nach einer Abmahnung auch ohne mündliche Verhandlung erwirkt werden könnte, wenn (!) tatsächlich ein Rechtsverstoss des konkreten Webseitenbetreibers vorläge, vermieden werden.

Mit der Abgabe einer fachanwaltlich formulierten engen, aber ausreichenden Unterlassungserklärung, kann der ggf. kostspieligen weiteren Abmahnung in Bezug auf Unterlassungsansprüche also vorgebeugt werden.
Wichtig ist dann aber u.a., dass zur Vermeidung einer Vertragsstrafe zukünftig keine eingeschlossenen Texte mehr öffentlich im Internet zugänglich gemacht werden.
Verallgemeinerungen verbieten sich jedoch in dieser schwierigen urheberrechtlichen Materie, die am besten von einem Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bearbeitet werden sollte.

Bei qualifizierter fachanwaltlicher Beratung kann KSP in jedem Fall „viel Wind aus den Segeln“ genommen werden.


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Dr. Lars Jaeschke

IP.JAESCHKE Marken- und Medienrecht

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