Bundesarbeitsgericht: Schulung ja, Rückzahlung nein?
10.10.2025, Autor: Herr Dirk M. Richter / Lesedauer ca. 2 Min. (20 mal gelesen)
Das BAG entschied, dass eine Rückzahlungspflicht für ein Ausbildungsdarlehen nur besteht, wenn das Darlehen tatsächlich an den Arbeitnehmer ausgezahlt wurde. Arbeitgeber müssen diesen Nachweis erbringen.
Muss ich Schulungskosten an den Arbeitgeber zurückzahlen?
Viele Arbeitnehmer – gerade in spezialisierten Berufen wie der Luftfahrt – schließen vor Beginn ihrer Tätigkeit Schulungsverträge ab. Diese beinhalten oft eine Kostenbeteiligung. Doch wann ist eine Rückzahlung zulässig und wann nicht? Mit dieser Frage hat sich kürzlich das Bundesarbeitsgericht (BAG) beschäftigt.
Worum ging es im Fall?
Eine angehende Flugzeugführerin absolvierte eine fliegerische Grundschulung bei einem konzernzugehörigen Unternehmen. Dafür wurde ihr ein Ausbildungskredit über rund 41.000 € angeboten. Später begann sie ein Arbeitsverhältnis bei der Konzernmutter. Diese zog über Jahre hinweg monatlich Beträge vom Gehalt ab, um das Darlehen zu tilgen. Die Klägerin hielt den Darlehensvertrag für unwirksam und forderte das einbehaltene Geld zurück.
Dürfen Arbeitgeber Schulungskosten vom Gehalt abziehen?
Grundsätzlich können Arbeitgeber eine Beteiligung an Schulungskosten vereinbaren – auch in Form eines Darlehens. Dabei müssen jedoch bestimmte rechtliche Vorgaben eingehalten werden. Insbesondere darf der Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligt werden (§ 307 BGB). Zudem muss das Darlehen tatsächlich ausgezahlt worden sein – auch wenn dies direkt an den Schulungsanbieter erfolgt.
Was hat das Gericht entschieden?
Das Bundesarbeitsgericht stellte klar: Schulungs- und Darlehensvertrag waren ein einheitliches Rechtsgeschäft und unterliegen der AGB-Kontrolle. Zwar benachteiligten die Rückzahlungsregelungen die Klägerin nicht unangemessen. Entscheidend ist aber, ob das Darlehen tatsächlich gezahlt wurde. Die Vorinstanz hatte hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen – deshalb wurde das Verfahren zurückverwiesen.
Was bedeutet das für Arbeitnehmer?
Wer eine Ausbildung oder Schulung im Vorfeld seiner Beschäftigung mitfinanziert, sollte die Vertragsbedingungen genau prüfen. Wichtig: Eine Rückzahlungspflicht besteht nur, wenn das Darlehen tatsächlich „valutiert“ wurde – also ausbezahlt wurde. Fehlt der Zahlungsnachweis, kann eine Rückzahlung unwirksam sein.
Was können Arbeitgeber tun?
Arbeitgeber müssen bei Ausbildungsdarlehen auf rechtssichere Vertragsgestaltung achten. Die Rückzahlungspflicht muss transparent geregelt sein – und die tatsächliche Auszahlung des Darlehens muss dokumentiert werden. Nur so lässt sich später Streit vermeiden.
Muss ich Schulungskosten an den Arbeitgeber zurückzahlen?
Viele Arbeitnehmer – gerade in spezialisierten Berufen wie der Luftfahrt – schließen vor Beginn ihrer Tätigkeit Schulungsverträge ab. Diese beinhalten oft eine Kostenbeteiligung. Doch wann ist eine Rückzahlung zulässig und wann nicht? Mit dieser Frage hat sich kürzlich das Bundesarbeitsgericht (BAG) beschäftigt.
Worum ging es im Fall?
Eine angehende Flugzeugführerin absolvierte eine fliegerische Grundschulung bei einem konzernzugehörigen Unternehmen. Dafür wurde ihr ein Ausbildungskredit über rund 41.000 € angeboten. Später begann sie ein Arbeitsverhältnis bei der Konzernmutter. Diese zog über Jahre hinweg monatlich Beträge vom Gehalt ab, um das Darlehen zu tilgen. Die Klägerin hielt den Darlehensvertrag für unwirksam und forderte das einbehaltene Geld zurück.
Dürfen Arbeitgeber Schulungskosten vom Gehalt abziehen?
Grundsätzlich können Arbeitgeber eine Beteiligung an Schulungskosten vereinbaren – auch in Form eines Darlehens. Dabei müssen jedoch bestimmte rechtliche Vorgaben eingehalten werden. Insbesondere darf der Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligt werden (§ 307 BGB). Zudem muss das Darlehen tatsächlich ausgezahlt worden sein – auch wenn dies direkt an den Schulungsanbieter erfolgt.
Was hat das Gericht entschieden?
Das Bundesarbeitsgericht stellte klar: Schulungs- und Darlehensvertrag waren ein einheitliches Rechtsgeschäft und unterliegen der AGB-Kontrolle. Zwar benachteiligten die Rückzahlungsregelungen die Klägerin nicht unangemessen. Entscheidend ist aber, ob das Darlehen tatsächlich gezahlt wurde. Die Vorinstanz hatte hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen – deshalb wurde das Verfahren zurückverwiesen.
Was bedeutet das für Arbeitnehmer?
Wer eine Ausbildung oder Schulung im Vorfeld seiner Beschäftigung mitfinanziert, sollte die Vertragsbedingungen genau prüfen. Wichtig: Eine Rückzahlungspflicht besteht nur, wenn das Darlehen tatsächlich „valutiert“ wurde – also ausbezahlt wurde. Fehlt der Zahlungsnachweis, kann eine Rückzahlung unwirksam sein.
Was können Arbeitgeber tun?
Arbeitgeber müssen bei Ausbildungsdarlehen auf rechtssichere Vertragsgestaltung achten. Die Rückzahlungspflicht muss transparent geregelt sein – und die tatsächliche Auszahlung des Darlehens muss dokumentiert werden. Nur so lässt sich später Streit vermeiden.