Mietrückstand beglichen – und trotzdem Kündigung?

18.09.2025, Autor: Herr Dirk M. Richter / Lesedauer ca. 2 Min. (5 mal gelesen)
Eine fristgemäße Kündigung bleibt nach einer Schonfristzahlung nicht immer wirksam. Das LG Hamburg entschied, dass es treuwidrig sein kann, daran festzuhalten, wenn der Mieter den Rückstand sofort ausgleicht und keine weiteren Pflichtverletzungen vorliegen.

Fristlose und fristgemäße Kündigung – was ist der Unterschied?
Kommt es zu Mietrückständen, kündigen viele Vermieter nicht nur fristlos, sondern gleichzeitig auch fristgemäß. Die fristlose Kündigung kann durch eine sogenannte „Schonfristzahlung“ gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB unwirksam werden, wenn der Mieter innerhalb von zwei Monaten nach Klageerhebung die Rückstände vollständig ausgleicht. Doch was ist mit der fristgemäßen Kündigung? Gilt sie trotzdem weiter? Genau diese Frage hat das Landgericht Hamburg (Urt. v. 13.12.2024 – 307 S 40/24) beantwortet.


Schonfristzahlung: Rettung nur für die fristlose Kündigung?
Rein rechtlich gilt: Die Schonfristzahlung betrifft ausdrücklich nur die fristlose Kündigung. Für die fristgemäße Kündigung (§ 573 BGB) ist sie nicht automatisch relevant. Aber: Die Gerichte prüfen im Einzelfall, ob es treuwidrig wäre, wenn der Vermieter trotzdem an der ordentlichen Kündigung festhält – insbesondere, wenn die Rückstände sofort nach der Kündigung ausgeglichen wurden.


Treuwidriges Verhalten des Vermieters – was zählt dazu?
Im Hamburger Fall beglichen die Mieter innerhalb von drei Tagen nach Kündigung den gesamten Rückstand – trotz Streit über die Höhe. Zudem gab es vorher keine Zahlungsprobleme oder andere Pflichtverletzungen. Das Gericht entschied: Die Kündigung bleibt auch fristgemäß unwirksam. Denn es sei treuwidrig, die Kündigung aufrechtzuerhalten, obwohl die Mieter ihr Verhalten sofort korrigiert und keinen Anlass für zukünftige Zweifel gegeben haben.


Einzelfallprüfung entscheidend – was bedeutet das für Mieter?
Die Entscheidung zeigt: Es gibt keine automatische „Rettung“ durch die Zahlung. Aber: Wenn Mieter sofort handeln und keine „Vorgeschichte“ von Pflichtverletzungen besteht, kann das Festhalten an der Kündigung gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen. Das Gericht muss alle Umstände kennen – deshalb ist eine gute anwaltliche Darstellung entscheidend.


Was sollten betroffene Mieter jetzt tun?
Wenn Sie eine fristlose und gleichzeitig eine fristgemäße Kündigung erhalten haben, lohnt sich schnelles Handeln. Zahlen Sie die Rückstände zügig und dokumentieren Sie Ihre Zahlungsbereitschaft. Doch das allein reicht oft nicht – lassen Sie von einem erfahrenen Rechtsanwalt prüfen, ob die fristgemäße Kündigung ebenfalls angreifbar ist. Ich unterstütze Sie gern dabei, Ihre Wohnung zu sichern!


Sie brauchen rechtlichen Beistand? Ich helfe Ihnen!
Ich bin Rechtsanwalt und berate Sie kompetent und durchsetzungsstark, wenn es um Kündigungen wegen Mietrückständen geht. Gemeinsam prüfen wir Ihre Optionen und vertreten Ihre Interessen – außergerichtlich und vor Gericht.

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