Befristeter Mietvertrag? Diese Rechte haben Sie als Mieter!

29.09.2025, Autor: Herr Dirk M. Richter / Lesedauer ca. 2 Min. (12 mal gelesen)
Mieter sollten einen Zeitmietvertrag nie ungeprüft unterschreiben. Nur bei gesetzlich zulässigen Gründen ist eine Befristung wirksam – andernfalls gilt der Vertrag als unbefristet. Eine rechtliche Beratung schützt Sie vor ungewolltem Wohnungsverlust.

Wohnung gefunden – doch der Vertrag ist befristet?
Sie haben endlich eine Wohnung gefunden, aber der Vermieter will nur einen befristeten Mietvertrag abschließen? Dann sollten bei Ihnen die Alarmglocken läuten. Denn Zeitmietverträge sind für Mieter oft mit Nachteilen verbunden – vor allem, wenn Sie später nicht verlängert werden oder plötzlich Eigenbedarf angemeldet wird. Gut zu wissen: Nicht jeder Zeitmietvertrag ist auch rechtlich wirksam – und genau da sollten Sie ganz genau hinschauen!


Wann darf ein Vermieter überhaupt befristen?
Ein Zeitmietvertrag ist nur unter ganz bestimmten Bedingungen erlaubt. Der Vermieter muss Ihnen schriftlich und beim Vertragsabschluss genau mitteilen, warum er den Vertrag befristen will. Zulässig sind laut § 575 BGB nur drei Gründe:

Eigenbedarf – für sich selbst oder nahe Angehörige.
Umbau oder Abriss – wenn die Wohnung stark verändert werden soll.
Vermietung an einen Dienstverpflichteten – z. B. einen Hausmeister.
Fehlt einer dieser Gründe oder steht er nicht konkret im Vertrag, ist die Befristung unwirksam – und Ihr Vertrag gilt dann als unbefristet mit vollem Kündigungsschutz.


Was tun, wenn der Grund später wegfällt?
Kommt es am Ende der Mietzeit doch nicht zum angekündigten Umbau oder zieht der Sohn nicht ein, der angeblich Eigenbedarf hatte? Dann haben Sie als Mieter ein Recht auf Verlängerung – sogar unbefristet, wenn der Grund ganz entfällt (§ 575 Abs. 3 BGB). Wichtig: Es ist nicht Ihre Aufgabe, das Gegenteil zu beweisen – der Vermieter muss nachweisen, dass sein Grund noch besteht.


Keine Kündigungsmöglichkeit für Mieter – fair ist das nicht!
Ein Zeitmietvertrag kann während der Laufzeit nicht ordentlich gekündigt werden – auch nicht von Ihnen als Mieter. Nur bei Sonderkündigungsrechten (z. B. Mieterhöhung oder Modernisierung) oder bei einem wichtigen Grund (§ 543 BGB) dürfen Sie raus. Wer einfach nur umziehen will oder den Job wechselt, sitzt oft fest – es sei denn, Sie finden einen zumutbaren Nachmieter, was allerdings nicht immer klappt.


Formularklausel mit Kündigungsverzicht? Oft unwirksam!
Manche Vermieter umgehen das Verbot einfacher Zeitmietverträge, indem sie stattdessen einen unbefristeten Vertrag mit Kündigungsausschluss verwenden. Auch hier gilt: Maximal vier Jahre darf die Kündigung ausgeschlossen sein – alles darüber hinaus ist laut Bundesgerichtshof nicht zulässig. Besonders bei Standardverträgen („Formularmietverträge“) sollten Sie daher wachsam sein. Lassen Sie Ihren Vertrag rechtlich prüfen, bevor Sie unterschreiben.


📌 Wichtig für Mieter:

BGH, Urteil vom 18.04.2007 – VIII ZR 182/06
Eine bloße Behauptung wie „Die Wohnung wird ggf. umgebaut“ reicht nicht als Befristungsgrund. Der Vermieter muss klar sagen, was genau geplant ist.

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