WEG ohne Verwalter: Schadensersatz bei unterlassener Sanierung
07.06.2025, Autor: Herr Norbert Monschau / Lesedauer ca. 1 Min. (26 mal gelesen)
Kann ein Wohnungseigentümer wegen der nicht pflichtgemäßen Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums sein Sondereigentum nicht vermieten, steht ihm ein Schadensersatzanspruch zu
Ein Eigentümer einer Dachgeschosswohnung verlangte von der verwalterlosen Wohnungseigentümergemeinschaft Schadensersatz, weil diese eine nötige Dachsanierung nicht umgesetzt hatte. Aufgrund der Schäden war sein Sondereigentum nicht nutzbar, sodass er es nicht vermieten konnte.
Das Landgericht Berlin (v. 04.07.2024 - 56 S 19/23) verurteilte die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zum Schadensersatz aus § 280 BGB i. V. m. § 18 Abs. 2 WEG.
Die Eigentümergemeinschaft habe es pflichtwidrig unterlassen, das gemeinschaftliche Eigentum (Dach) ordnungsgemäß instand zu halten. Beschlussanträge des betroffenen Eigentümers waren zuvor abgelehnt worden, und die erforderliche Beschlussfassung erfolgte erst sieben Wochen nach einem rechtskräftigen Urteil im Beschlussersetzungsverfahren. Da es sich um die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung handele, greife § 556f BGB, so das Landgericht. Daher könne der Eigentümer/Vermieter eine Miete verlangen, die über der ortsüblichen Vergleichsmiete liege und dem Marktwert nach der Modernisierung entspreche. Hinzu kämen die nutzlos aufgewandten Betriebskosten.
Praxishinweis: In einer verwalterlosen Wohnungseigentümergemeinschaft ist bei Rechtsstreitigkeiten die sog. "kupierte Gesamtvertretung" zu beachten. Danach müssen alle übrigen Eigentümer (außer dem Kläger) gemeinsam Prozesserklärungen abgeben. Eine Berufungsrücknahme durch einzelne Eigentümer ist daher wirkungslos.
Ein Eigentümer einer Dachgeschosswohnung verlangte von der verwalterlosen Wohnungseigentümergemeinschaft Schadensersatz, weil diese eine nötige Dachsanierung nicht umgesetzt hatte. Aufgrund der Schäden war sein Sondereigentum nicht nutzbar, sodass er es nicht vermieten konnte.
Das Landgericht Berlin (v. 04.07.2024 - 56 S 19/23) verurteilte die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zum Schadensersatz aus § 280 BGB i. V. m. § 18 Abs. 2 WEG.
Die Eigentümergemeinschaft habe es pflichtwidrig unterlassen, das gemeinschaftliche Eigentum (Dach) ordnungsgemäß instand zu halten. Beschlussanträge des betroffenen Eigentümers waren zuvor abgelehnt worden, und die erforderliche Beschlussfassung erfolgte erst sieben Wochen nach einem rechtskräftigen Urteil im Beschlussersetzungsverfahren. Da es sich um die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung handele, greife § 556f BGB, so das Landgericht. Daher könne der Eigentümer/Vermieter eine Miete verlangen, die über der ortsüblichen Vergleichsmiete liege und dem Marktwert nach der Modernisierung entspreche. Hinzu kämen die nutzlos aufgewandten Betriebskosten.
Praxishinweis: In einer verwalterlosen Wohnungseigentümergemeinschaft ist bei Rechtsstreitigkeiten die sog. "kupierte Gesamtvertretung" zu beachten. Danach müssen alle übrigen Eigentümer (außer dem Kläger) gemeinsam Prozesserklärungen abgeben. Eine Berufungsrücknahme durch einzelne Eigentümer ist daher wirkungslos.