KI-Werbung verletzt meine Marke – was kann ich tun?
31.08.2026, Autor: Herr Christian Radermacher / Lesedauer ca. 3 Min. (9 mal gelesen)
KI-generierte Werbung kann Markenrechte verletzen, wenn Logos oder ähnliche Kennzeichen ohne Erlaubnis verwendet werden. Markeninhaber können insbesondere Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz prüfen lassen.
KI-Werbung verletzt meine Marke – was kann ich tun?
Ein fremder Onlineshop wirbt mit einem KI-generierten Bild, auf dem das eigene Logo zu sehen ist. Ein künstlich erzeugtes Video vermittelt den Eindruck einer Kooperation, die tatsächlich nie bestanden hat. Oder ein Social-Media-Account verwendet bekannte Marken und Produktkennzeichen, um Verbraucher auf einen zweifelhaften Onlineshop zu locken.
Der Einsatz künstlicher Intelligenz ändert grundsätzlich nichts daran, dass Marken und Unternehmenskennzeichen rechtlich geschützt sein können. Entscheidend ist nicht, wie die Werbung technisch entstanden ist, sondern wie das erzeugte Zeichen anschließend im geschäftlichen Verkehr verwendet wird.
Muss das KI-Logo mit meiner Marke identisch sein?
Nein. KI-Bildgeneratoren bilden Schriftzüge und Logos häufig verändert oder verzerrt ab. Eine Markenverletzung kann dennoch vorliegen.
Entscheidend sind unter anderem die Ähnlichkeit der Zeichen, die betroffenen Waren oder Dienstleistungen und die Kennzeichnungskraft der bestehenden Marke. Maßgeblich kann insbesondere sein, ob beim angesprochenen Publikum eine Verwechslungsgefahr entsteht.
Bei bekannten Marken können darüber hinaus besondere Ansprüche bestehen, wenn deren Wertschätzung ohne rechtfertigenden Grund ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. § 14 MarkenG sieht unter den jeweiligen Voraussetzungen insbesondere Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche vor.
Weitere Informationen zum rechtlichen Vorgehen gegen rechtsverletzende künstlich erzeugte Inhalte finden Sie im Beitrag der KANZLEI 441 zu KI-generierten Inhalten und Abmahnungen.
Ist jede Darstellung meiner Marke verboten?
Nein. Eine Marke darf nicht allein deshalb abgemahnt werden, weil sie irgendwo in einem KI-generierten Bild erscheint.
Marken können beispielsweise im Rahmen zulässiger Berichterstattung, einer Produktbeschreibung oder einer kritischen Auseinandersetzung verwendet werden.
Problematisch wird es insbesondere, wenn beim Verbraucher der Eindruck entsteht, die beworbene Ware stamme vom Markeninhaber, werde von ihm empfohlen oder es bestehe eine offizielle Kooperation. Besonders dringlich können Fälle sein, in denen bekannte Marken genutzt werden, um Verbraucher auf Fake-Shops oder betrügerische Angebote zu lenken.
Welche Beweise sollte ich vor einer Abmahnung sichern?
Vor einer Kontaktaufnahme sollte die gesamte Werbekampagne dokumentiert werden. Ein einzelner Screenshot reicht häufig nicht aus.
Gesichert werden sollten insbesondere die konkrete Werbeanzeige, URL und Nutzerkonto, Datum der Veröffentlichung, beworbene Produkte, Zielseite der Werbung, Impressum des Anbieters sowie gegebenenfalls Reichweite und weitere Fundstellen.
Auch der Markeninhaber sollte seine eigene Rechtsposition dokumentieren können. Wichtig sind insbesondere die Registernummer sowie die geschützten Waren und Dienstleistungen.
Wen kann ich wegen KI-Werbung abmahnen?
Nicht das KI-System selbst ist der typische Anspruchsgegner, sondern die Person oder das Unternehmen, das die Marke geschäftlich verwendet.
Das kann beispielsweise ein Händler, ein werbendes Unternehmen, ein Fake-Shop oder der Betreiber eines Social-Media-Accounts sein. Auch Agenturen oder andere Beteiligte können je nach Einzelfall rechtlich relevant werden.
Ist der Verantwortliche zunächst unbekannt, kann zusätzlich eine Meldung an die betreffende Plattform sinnvoll sein.
Welche Ansprüche können Markeninhaber geltend machen?
Im Vordergrund steht regelmäßig der Unterlassungsanspruch. Der Verantwortliche kann zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert werden.
Daneben können insbesondere Auskunfts- und Schadensersatzansprüche bestehen. § 19 MarkenG ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen Auskunft über Herkunft und Vertriebswege widerrechtlich gekennzeichneter Waren oder Dienstleistungen.
Wird lediglich eine einzelne Anzeige gelöscht, ist die Angelegenheit nicht zwingend erledigt. Die Gefahr einer erneuten Verwendung kann fortbestehen.
Fazit
KI-generierte Werbung kann Markenrechte verletzen. Entscheidend ist nicht die technische Erzeugung des Bildes, sondern die konkrete Verwendung des geschützten Kennzeichens.
Eine sorgfältige Beweissicherung und eine präzise Abmahnung sind regelmäßig wirkungsvoller als möglichst weitreichende Forderungen.
Die KANZLEI 441 Rechtsanwalts-GmbH unterstützt Markeninhaber und Unternehmen bundesweit bei der Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen im Zusammenhang mit KI-Werbung, Fake-Shops und rechtsverletzenden Online-Inhalten.
Rechtsanwalt Christian Radermacher berät zu Abmahnung, Unterlassung und Schadensersatz und vertritt Betroffene außergerichtlich und gerichtlich.
KANZLEI 441 Rechtsanwalts-GmbH
Rechtsanwalt Christian Radermacher
Nimrodstr. 10
90441 Nürnberg
KI-Werbung verletzt meine Marke – was kann ich tun?
Ein fremder Onlineshop wirbt mit einem KI-generierten Bild, auf dem das eigene Logo zu sehen ist. Ein künstlich erzeugtes Video vermittelt den Eindruck einer Kooperation, die tatsächlich nie bestanden hat. Oder ein Social-Media-Account verwendet bekannte Marken und Produktkennzeichen, um Verbraucher auf einen zweifelhaften Onlineshop zu locken.
Der Einsatz künstlicher Intelligenz ändert grundsätzlich nichts daran, dass Marken und Unternehmenskennzeichen rechtlich geschützt sein können. Entscheidend ist nicht, wie die Werbung technisch entstanden ist, sondern wie das erzeugte Zeichen anschließend im geschäftlichen Verkehr verwendet wird.
Muss das KI-Logo mit meiner Marke identisch sein?
Nein. KI-Bildgeneratoren bilden Schriftzüge und Logos häufig verändert oder verzerrt ab. Eine Markenverletzung kann dennoch vorliegen.
Entscheidend sind unter anderem die Ähnlichkeit der Zeichen, die betroffenen Waren oder Dienstleistungen und die Kennzeichnungskraft der bestehenden Marke. Maßgeblich kann insbesondere sein, ob beim angesprochenen Publikum eine Verwechslungsgefahr entsteht.
Bei bekannten Marken können darüber hinaus besondere Ansprüche bestehen, wenn deren Wertschätzung ohne rechtfertigenden Grund ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. § 14 MarkenG sieht unter den jeweiligen Voraussetzungen insbesondere Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche vor.
Weitere Informationen zum rechtlichen Vorgehen gegen rechtsverletzende künstlich erzeugte Inhalte finden Sie im Beitrag der KANZLEI 441 zu KI-generierten Inhalten und Abmahnungen.
Ist jede Darstellung meiner Marke verboten?
Nein. Eine Marke darf nicht allein deshalb abgemahnt werden, weil sie irgendwo in einem KI-generierten Bild erscheint.
Marken können beispielsweise im Rahmen zulässiger Berichterstattung, einer Produktbeschreibung oder einer kritischen Auseinandersetzung verwendet werden.
Problematisch wird es insbesondere, wenn beim Verbraucher der Eindruck entsteht, die beworbene Ware stamme vom Markeninhaber, werde von ihm empfohlen oder es bestehe eine offizielle Kooperation. Besonders dringlich können Fälle sein, in denen bekannte Marken genutzt werden, um Verbraucher auf Fake-Shops oder betrügerische Angebote zu lenken.
Welche Beweise sollte ich vor einer Abmahnung sichern?
Vor einer Kontaktaufnahme sollte die gesamte Werbekampagne dokumentiert werden. Ein einzelner Screenshot reicht häufig nicht aus.
Gesichert werden sollten insbesondere die konkrete Werbeanzeige, URL und Nutzerkonto, Datum der Veröffentlichung, beworbene Produkte, Zielseite der Werbung, Impressum des Anbieters sowie gegebenenfalls Reichweite und weitere Fundstellen.
Auch der Markeninhaber sollte seine eigene Rechtsposition dokumentieren können. Wichtig sind insbesondere die Registernummer sowie die geschützten Waren und Dienstleistungen.
Wen kann ich wegen KI-Werbung abmahnen?
Nicht das KI-System selbst ist der typische Anspruchsgegner, sondern die Person oder das Unternehmen, das die Marke geschäftlich verwendet.
Das kann beispielsweise ein Händler, ein werbendes Unternehmen, ein Fake-Shop oder der Betreiber eines Social-Media-Accounts sein. Auch Agenturen oder andere Beteiligte können je nach Einzelfall rechtlich relevant werden.
Ist der Verantwortliche zunächst unbekannt, kann zusätzlich eine Meldung an die betreffende Plattform sinnvoll sein.
Welche Ansprüche können Markeninhaber geltend machen?
Im Vordergrund steht regelmäßig der Unterlassungsanspruch. Der Verantwortliche kann zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert werden.
Daneben können insbesondere Auskunfts- und Schadensersatzansprüche bestehen. § 19 MarkenG ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen Auskunft über Herkunft und Vertriebswege widerrechtlich gekennzeichneter Waren oder Dienstleistungen.
Wird lediglich eine einzelne Anzeige gelöscht, ist die Angelegenheit nicht zwingend erledigt. Die Gefahr einer erneuten Verwendung kann fortbestehen.
Fazit
KI-generierte Werbung kann Markenrechte verletzen. Entscheidend ist nicht die technische Erzeugung des Bildes, sondern die konkrete Verwendung des geschützten Kennzeichens.
Eine sorgfältige Beweissicherung und eine präzise Abmahnung sind regelmäßig wirkungsvoller als möglichst weitreichende Forderungen.
Die KANZLEI 441 Rechtsanwalts-GmbH unterstützt Markeninhaber und Unternehmen bundesweit bei der Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen im Zusammenhang mit KI-Werbung, Fake-Shops und rechtsverletzenden Online-Inhalten.
Rechtsanwalt Christian Radermacher berät zu Abmahnung, Unterlassung und Schadensersatz und vertritt Betroffene außergerichtlich und gerichtlich.
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Rechtsanwalt Christian Radermacher
Nimrodstr. 10
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