Rücksichtnahmegebot im Wasserrecht

05.02.2014, Autor: Herr Wolfgang Raithel / Lesedauer ca. 1 Min. (680 mal gelesen)
"Im Rahmen des der Wasserrechtsbehörde zustehenden Bewirtschaftungsermessens sind auch nachteilige Wirkungen auf Dritte zu berücksichtigen."

In dem Verfahren vor dem VG Regensburg ging es um ein bebautes Grundstück, das in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Golfplatz liegt. Die Klägerin erhob gegen eine dem Golfclub erteilte wasserrechtliche Erlaubnis für die Entwässerung der Golfanlage Klage. Sie ließ vortragen, dass die Entwässerung des Golfplatzgeländes zu nachteiligen Auswirkungen für ihr Grundstück führt, u.a. zu Vernässungen und Rissen im Mauerwerk. Die Wasserrechtsbhörde hatte eine mögliche Betroffenheit der Klägerin von vornherein augeschlossen. Insoweit litt der Erlaubnisbescheid an einem Ermessensfehler (Ermessensausfall). Das Verwaltungsgericht hob daraufhin den Bescheid auf. Die Kosten hatte das Landratsamt zu tragen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Klägerin wurde von Herrn RA Wolfgang Erich Raithel von der Kanzlei Gast & Collegen, Neuhauser Strasse 15, in München, vertreten. Herr RA Raithel ist Fachanwalt für Bau- u. Architektenrecht, sowie für Verwaltungsrecht, u. schwerpunktmäßig im Verwaltungsrecht tätig, zu dem auch das Wasserrecht gehört.


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