Erschließungsbeitragsrecht - aktuelles Urteil VG München: wann liegt ein Grundstück an der Abrechnungsstrasse an?
14.02.2013, Autor: Herr Wolfgang Raithel / Lesedauer ca. 1 Min. (1282 mal gelesen)
Zur Frage des Erschlossenseins eines Grundstücks im Sinne des § 131 Abs.1 S.1 BauGB
In dem Urteil des VG München, Az.: M 2 K 11.4400 wird noch einmal klargestellt, wann ein Grundstück erschlossen ist im beitragsrechtlichen Sinn. Im konkreten Fall war das Grundstück des Mandanten von der Gemeinde als erschlossen durch den K-Weg angesehen und entsprechend zu Erschließungsbeiträgen herangezogen worden. Im Klageverfahren stellte sich jedoch heraus, dass das klägerische Grundstück tatsächlich durch den U-Weg erschlossen war. Dieser Weg war jedoch noch nicht endgültig hergestellt worden im Sinne der Regelung der Erschließunsgbeitragssatzung der Gemeinde. Es fehlte u.a. die Herstellung der Strassenentwässung und der Beleuchtung. Damit war der Bescheid der beklagten Gemeinde in Höhe von mehr als EUR 20.000,- aufzuheben. Die Kosten des Verfahrens hatte die Gemeinde zu tragen.
Der Kläger ist von Herrn Rechtsanwalt Wolfgang Raithel von der Kanzlei Gast & Collegen, Neuhauser Strasse 15, in München vertreten worden. Herr Raithel ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Bau- u. Architektenrecht.
In dem Urteil des VG München, Az.: M 2 K 11.4400 wird noch einmal klargestellt, wann ein Grundstück erschlossen ist im beitragsrechtlichen Sinn. Im konkreten Fall war das Grundstück des Mandanten von der Gemeinde als erschlossen durch den K-Weg angesehen und entsprechend zu Erschließungsbeiträgen herangezogen worden. Im Klageverfahren stellte sich jedoch heraus, dass das klägerische Grundstück tatsächlich durch den U-Weg erschlossen war. Dieser Weg war jedoch noch nicht endgültig hergestellt worden im Sinne der Regelung der Erschließunsgbeitragssatzung der Gemeinde. Es fehlte u.a. die Herstellung der Strassenentwässung und der Beleuchtung. Damit war der Bescheid der beklagten Gemeinde in Höhe von mehr als EUR 20.000,- aufzuheben. Die Kosten des Verfahrens hatte die Gemeinde zu tragen.
Der Kläger ist von Herrn Rechtsanwalt Wolfgang Raithel von der Kanzlei Gast & Collegen, Neuhauser Strasse 15, in München vertreten worden. Herr Raithel ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Bau- u. Architektenrecht.