Ingenieurhaftung bei Errichtung einer Kleinkläranlage

09.05.2018, Autor: Herr Wolfgang Raithel / Lesedauer ca. 2 Min. (97 mal gelesen)
die objektüberwachende Tätigkeit des beauftragten Ingenieurs beinhaltet auch die Überprüfung der eigenen Planungsunterlagen auf Fehler und Widersprüche (Werner/Pastor, der Bauprozess, Rn. 2013, m. w. N.).

Der beklagte Ingenieur ist von der klagenden Grundstückseigentümerin mit Ingenieurleistungen, u. a. mit der Fertigung eines Antrags auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis samt Gutachten, sowie mit weiteren Planung-und Überwachungsleistungen beauftragt worden. Der Beklagte stellte im November 2008 seine Rechnung für die Genehmigungsplanung und Erstattung der gutachterlichen Stellungnahme zur Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis und mit weiterem Schreiben vom Juni 2011 eine Rechnung für Ingenieurleistungen betreffend Neubau einer biologischen Kleinkläranlage (§ 43 AO I, Leistungsphasen 6-9).nach dem vom Zustellungen aufgetreten waren beauftragte die Klägerin einem Privatsachverständigen im Jahr 2015, der Fehler an der Kleinkläranlage verstellte und diese in erster Linie dem für die Planung verantwortlichen Beklagten Ingenieur anlastete. In dem gerichtlichen Verfahren wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt, das einen Planungsfehler bestätigte; die streitgegenständliche Anlage ist nicht in der Lage das Abwasser von 4 Einwohnern zu reinigen, wäre aber nach der Behauptung des Beklagten sogar in der Lage, das von 8 Einwohnern zu reinigen. ein Ausbau auf 6 Einwohner sei nach Ansicht des Gutachters nicht möglich, ein Ausbau auf 12 Einwohner gänzlich ausgeschlossen. Auch die Reinigungsklasse sei fehlerhaft geplant worden. Ferner sind dem Beklagten Überwachungsfehler bei der Ausführung durch die beauftragte Baufirma unterlaufen. Insoweit kommen das Landgericht zu dem Ergebnis, dass die Leistung des Beklagten wegen der festgestellten Planung-und Überwachungsfehler fehlerhaft und der Beklagte deshalb zum Schadensersatz verpflichtet ist. das Landgericht verurteilte deshalb den Beklagten die Kosten für den Umbau der Kläranlage sowie zur Erstattung der Kosten des Privatsachverständigen. Ferner hält das Landgericht auch den Feststellungsantrag für begründet, da der Schaden bislang nicht beseitigt und auch noch nicht endgültig beziffert werden konnte. Den Verjährungseinwand hielt das Landgericht für nicht durchgreifend. Das Gericht musste nicht entscheiden, ob es sich vorliegend um einen einheitlichen oder zwei getrennte Aufträge handelte, nachdem die objektüberwachende Tätigkeit des Beklagten auch die Überprüfung der (eigenen) Planungsunterlagen auf Fehler und Widersprüche beinhaltete. Die Überwachungsleistungen des Beklagten waren nicht verjährt, nachdem sein Werk erst vollendet war, als er auch die ihm in Leistungsphase 9 obliegenden Leistungen, insbesondere die Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Gewährleistungsfrist aus den Verträgen mit den am Bau Beteiligten erbracht hatte. Eine konkludente Abnahme erkannte das Gericht nicht. insoweit ist die wasserrechtliche Abnahme nicht gleichbedeutend mit der rechtsgeschäftlichen Abnahme von Planungsleistungen.


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