Anerkenntnis im Baurecht?

05.11.2025, Autor: Herr Wolfgang Raithel / Lesedauer ca. 2 Min. (11 mal gelesen)
"Zwar ist die bloße Zahlung auf eine Rechnung nicht als Ankerkenntnis zu werten und hindert den Zahler nicht, später Einwendungen gegen diese geltend zu machen. Allerdings liegen hier besondere Umstände vor, die im Einzelfall geeignet sind, aus Sicht des Empfängers (hier der Klägerin) den Eindruck zu erwecken, die Beklagte handelte mit einem auf den Abschluss einer solchen Vereinbarung gerichteten Rechtsfolgewillen, vgl. BGH BeckRS 2008, 24094, Rn. 16 m.w.N. und OLG München, Endurteil vom 28.04.2021 – 10 U 6788/20 in BeckRS 2021, 10103)."

In der Entscheidung des Landgerichts München I v. März 2025 ist zu lesen: "(...) Es bestand Streit zwischen den Parteien über die Bezahlung der beiden streitgegenständlichen Rechnungen. Die Rechnungen wurden im Juli und November 2021 gestellt. Im Januar 2022 leistete die Beklagte auf die Rechnung 431/21 eine Zahlung in Höhe von 20.000 Euro. Anschließend ging die Auseinandersetzung über den Restbetrag dieser Rechnung und den vollen Betrag der Rechnung 293/21 zwischen den Parteien weiter, da Uneinigkeit darüber bestand, wer die Leistungen beauftragt hatte und ob diese im vereinbarten Pauschalfestpreis bereits enthalten oder gesondert zu vergüten waren.(...) Mehr als ein Jahr nach Stellung der ersten Rechnung fand dann zwischen den Parteien am 22.09.2022 ein Gespräch statt. In diesem Gespräch einigten sich die Parteien unstreitig auf eine Ratenzahlungsvereinbarung in Höhe von 2.000 Euro monatlich ab Januar 2023. Streitig war zwischen den Parteien im Folgenden nur, ob diese Einigung unter der Bedingung bzw. Einschränkung stand, dass sich die Beklagte mit der XYZ einigen würde. Das Gericht konnte sich in der Beweisaufnahme nicht davon überzeugen, dass eine derartige Einschränkung oder Bedingung vereinbart worden ist. Im Gegenteil: nach informatorischer Anhörung der beiden Geschäftsführer sowie Einvernahme der Zeugin C steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Parteien eine unbedingte Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen haben, um den bestehenden Streit über die in Rede stehenden Rechnungen beizulegen(...) In der Gesamtschau wurde durch das Verhalten der Beklagten für die Klägerin deutlich erkennbar, dass diese den bestehenden Streit und die Unsicherheiten bezüglich der noch offenen Rechnungen dahingehend beenden wollte, dass die Beklagte sich jedenfalls durch Zahlung von 2.000 Euro im Monat mit den streitgegenständlichen Rechnungen einverstanden erklärt hat. Unstreitig lehnte die Klägerin die vorstehenden Zahlungen der Beklagten auch nicht ab, so dass die Annahme dieses deklaratorischen Schuldanerkenntnisses durch die Klägerin gegeben ist. Der Form des § 781 BGB bedarf ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis nicht, Grüneberg, BGB, 83. Auflage, § 781 Rn. 4."

Das Urteil des Landgerichts Münchn I ist nach Rücknahme der Berufung durch die Beklagte rechtskräftig.

Die klägerische Baufirma ist von Herrn Rechtsanwalt u. Fachanwalt fü Bau- u. Architektenrecht Erich W. Raithel von der Kanzlei Gast & Collegen PartmbB, Bahnhofstraße 21, 85635 Höhenkirchen-Siegertsbrunn vertreten worden.

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