Erlaß einer Vorkaufsrechtssatzung durch den Bürgermeister

15.01.2020, Autor: Herr Wolfgang Raithel / Lesedauer ca. 2 Min. (220 mal gelesen)
Ein Bürgermeister ist gemäß Art. 37 Abs.3 S.1 GO zwar grundsätzlich befugt, Satzungen zu erlassen, die Angelegenheit muß jedoch in zeitlicher und sachlicher Hinsicht dringlich sein

Der Antragsteller wandte sich gegen eine Vorkaufsrechtssatzung die der erste Bürgermeister der Antragsgegnerin, einer bayerischen Gemeinde, als sogenannte dringliche Angelegenheit ohne Beteiligung des Gemeinderats erlassen hatte. Die Vorkaufsrechtssatzung wurde in einem Normenkontrollverfahren von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 29.10.2019 aufgehoben. Zur Begründung führte der Zweite Senat des VGH München aus, dass der Bürgermeister nach Maßgabe der Vorschrift des Art. 37 Abs. 3 S. 1 GO zwar zum Erlass von Satzungen ohne Beteiligung des Gemeinderats befugt ist. Es muss sich aber um eine in sachlicher und zeitlicher Hinsicht dringliche Angelegenheit handeln. Das wurde in dem entschiedenen Fall von dem Gericht nicht gesehen. In zeitlicher Hinsicht war zu berücksichtigen, dass der Gemeinde der von dem Antragsteller bereits abgeschlossene notarielle Kaufvertrag Bekannt war, der durch das Inkrafttreten eines Bebauungsplanes bzw. die Erteilung einer bestandskräftigen Baugenehmigung aufschiebend bedingt war. Das Inkrafttreten des Bebauungsplanes hat die Gemeinde in der Hand; ob eine Baugenehmigung erteilt werden soll weiß sie, da sie in diesem Verfahren beteiligt werden würde (§ 36 Baugebiet). Beides war im vorliegenden Fall nicht geschehen. Eine objektive Dringlichkeit war deshalb nicht gegeben. Im Übrigen hat die Gemeinde nicht versucht, den Sachverhalt, was die Ausübung eines weiteren Ankaufsrechts anbelangt, aufzuklären. Auch insoweit gab es deshalb keine Veranlassung, eine solche Satzung zu erlassen. Abgesehen davon war der Erlass der Satzung im vorliegenden Einzelfall nicht dringlich. Es gab keine Besonderheiten, die es rechtfertigen würden, den ersten Bürgermeister zu erlauben ohne Beteiligung des Gemeinderats eine Satzung zu erlassen. Besonders gewichtige Gründe gab es nicht. Es bestand nur die abstrakte Möglichkeit, dass der strittige Grundstück oder Teile davon weiterveräußert werden; diese abstrakte Möglichkeit besteht jedoch in jedem Bauleitplanverfahren und rechtfertigt nicht den Erlass einer Vorkaufsrechtssatzung im Wege der dringlichen Anordnung.

Der Mandant und Antragsteller in dem Normenkontrollverfahren ist von Herrn Rechtsanwalt Erich W. Raithel aus der Kanzlei Gast & Collegen mit Sitz in Höhenkirchen-Siegertsbrunn bzw. Ottobrunn (Landkreis München) anwaltlich vertreten worden. Herr RA Raithel ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Bau-und Architektenrecht.


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