Arglist beim Hauskauf

01.03.2017, Autor: Herr Wolfgang Raithel / Lesedauer ca. 1 Min. (167 mal gelesen)
Urteil des Landgerichts München I, Az.: 15 O 9148/12

Die Käufer einer gebrauchten Immobilie machten gegen die Verkäuferin und die von ihr eingeschaltete Maklerin Schadensersatzansprüche u.a. wegen eines behaupteten argliste Verschweigens eines Feuchtigkeitsschadens geltend. Nach umfangreicher Beweisaufnahme durch einen Bauschverständigen und Einvernahme mehrerer Zeugen, die (angeblich) bei den Besichtigungsterminen zugegen waren, kam das Gericht zu dem Schluß, dass der Verkäuferin ein arglistiges Verhalten nicht vorzuwerfen ist. U.a. liege ein arglistiges Verhalten nicht vor, wenn die im Auftrag der Verkäuferin tätige Maklerin auf eine spontane Frage bei der Besichtigung sagt, dass ihr Feuchtigkeitsschäden nicht bekannt seien. Anders läge zwar die Sache, wenn die Maklerin geäußert hätte, dass Feuchtigkeitsschäden nicht bekannt seien. Darin könnte eine sog. Äußerung in`s Blaue hinein zu sehen sein, die einen berechtigten Arglistvorwurf begründen könnte. Das konnte aber im vorliegenden Fall von der Klägerseite (Käufer) nicht bewiesen werden, weshalb die Klage i.E. abgewiesen wurde.

Die beklagte Verkäuferin ist von Herrn Rechtsanwalt Wolfgang Raithel von der Kanzlei Gast & Collegen, Rosenheimer Strasse 27, 85635 Höhenkirchen, vertreten worden. Herr Rechtsanwalt Raithel ist Fachanwalt für Bau- u. Architektenrecht und Fachanwalt für Verwaltungsrecht.


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