Ein Bebauungsplan ist unwirksam wenn er gegen den Grundsatz der Bestimmtheit und Normenklarheit verstößt

17.10.2023, Autor: Herr Wolfgang Raithel / Lesedauer ca. 1 Min. (146 mal gelesen)
Erfolgreiche Normenkontrolle vor dem VGH München gegen einen Bebauungsplan, der ein Gewerbegebiet festsetzt, da der zur Festlegung des Schalleistungspegels verwendete Begriff „Grundfläche“ mehrdeutig ist

Der von der Kanzlei Gast & Collegen, Herrn Rechtsanwalt Erich W. Raithel, vertretene Mandant hat sich vor dem VGH München erfolgreich gegen einen Bebauungsplan zur Wehr gesetzt, der ein Gewerbegebiet festgesetzt hat. Das Gericht hat die Unwirksamkeit des Bebauungsplans maßgeblich darauf gestüzt, dass er hinsichtlich der textlichen Festsetzung von immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln gegen den Grundsatz der Bestimmtheit und Normenklarheit verstößt. Aus den planerischen Festsetzungen ergab sich nicht hinreichend bestimmt, auf welche (Teil-)Flächen sich die immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel beziehen. Auch ließ der B-Pln nach Auffassung des Gerichts nicht die Rechtsgrundlage der festgesetzten immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel erkennen. Auch eine Berechnungsmethode ließ der Plan nicht erkennen.

RA Raithel ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Bau- u. Architektenrecht.


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