Nachbarrechtsschutz gegen lärmintensive "Bar"

01.03.2017, Autor: Herr Wolfgang Raithel / Lesedauer ca. 1 Min. (98 mal gelesen)
Die Zumutbarkeitsgrenze für Lärmimmissionen muß durch wirksame Auflagen festgelegt werden; lediglich zu verfügen, dass die maßgeblichen Richtwerte einzuhalten sind, reicht nicht

Mit dem noch nicht rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts München, Az.: M 8 K 16.2281, ist eine Baugenehmigung für eine Musikbar aufgehoben worden. Der Barbetreiber hatte eine Baugenehmigung für eine Schank- u. Speisewirtschaft mit Bar beantragt und auch erhalten. Hiergegen richtete sich die Klage der Nachbarn. Die Klage war erfolgreich. Das Verwaltungsgericht führte aus, dass es bei der Lösung von Immissionskonflikten i.d.R ausreicht, dem Betreiber aufzugeben, näher bestimmte Richtwerte einzuhalten. Im vorliegend Fall hatte es die Behörde aber versäumt, in ausreichender Weise sicher zu stellen, dass die Immissionsrichtwerte nach TA Lärm nachts in den in dem Nachbargebäude vorhandenen Wohn- u. Schlafräume eingehalten werden. Um die vorhandene Unsicherheit bei einer unklaren Erkenntnislage zur Wahrnehmbarkeit und Intensität potetiell lästiger bzw. störender Bässe auszugleichen, wäre es notwendig gewesen, Sicherheitszuschläge zugrunde zu legen, was nicht der Fall war.

Die Nachbarn sind von Herrn Rechtsanwalts Wolfgang Raithel, Kanzlei Gast & Collegen, Rosenheimer Strasse 27, 85635 Höhenkirchen, bzw. Neuhauser Strasse 15, München, vertreten worden. Herr Raithel ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Bau- u. Architektenrecht.


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