Aus Halteverbot abgeschleppt

21.04.2016, Autor: Herr Frank Brüne / Lesedauer ca. 2 Min. (328 mal gelesen)
Fahrer muss nicht für Abschleppkosten aufkommen

Wer ein Halteverbotsschild trotz sorgsamer Umschau bei der Anfahrt an die Parkposition und bei dem Aussteigen aus dem Fahrzeug nicht ohne weiteres erkennen kann, der muss nicht für die Rechnung aufkommen, wenn das Auto abgeschleppt wird. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in einem aktuellen Urteil entschieden und damit die Rechte von Autofahrern gestärkt (Az.: 3 C 10.15).


Straßenfest und temporäres Halteverbot
Dem Ausgangsfall zu Grunde lag ein Sachverhalt aus dem September des Jahres 2010. Zu dieser Zeit hatte ein Autofahrer seinen Wagen an einer Straße geparkt, an der wegen eines Straßenfestes am kommenden Tag vorübergehend ein absolutes Halteverbot ausgeschildert war.
Der Fahrer hatte das Schild nicht wahrgenommen und wurde daraufhin abgeschleppt – die Rechnung in Höhe von 125 Euro sollte er im Anschluss begleichen. Sowohl die Kommune als auch die ersten Gerichtsinstanzen wollten das Argument des Autofahrers, kein Schild gesehen zu haben, nicht zählen lassen. Vielmehr hätte er der Ansicht der Richter am Verwaltungsgericht und am Oberverwaltungsgericht nach intensiver nachsehen müssen, ob an der Stelle, an der das Fahrzeug stand, ein Halteverbot galt. Der Streit musste dementsprechend vom Bundesverwaltungsgericht entschieden werden.


Autofahrer trägt keine Kosten
Dort sahen die Richter den Autofahrer im Recht. Dieser sei im konkreten Fall nicht dazu verpflichtet gewesen, genauer nachzusehen, ob ein Halteverbot bestand. Denn hierzu habe es schlichtweg keinen erkennbaren Anlass gegeben. Die Behörde, welche die Abschleppkosten in Rechnung gestellt hatte, hatte nach Ansicht der Richter am Bundesverwaltungsgericht nicht beweisen können, dass der Autofahrer die aufgestellten Schilder durch einfache Umschau ohne weiteres habe erkennen können. Dementsprechend habe dieser auch nicht die Kosten zu tragen.


Abschleppkosten im Zweifel anwaltlich hinterfragen
Der Autofahrer im beschriebenen Fall hatte glücklicherweise den Mut und das Durchhaltevermögen, für den relativ geringen Betrag von 125 Euro einen Rechtsstreit durch sämtliche Instanzen zu führen. Mit der zuletzt ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes können nun viele Autofahrer in ähnlichen Situationen argumentieren, dass Halteverbotsschilder nicht ordnungsgemäß errichtet bzw. nicht ohne weiteres zu erkennen waren. So kann zumindest der Ärger um die Abschleppkosten vermieden werden.
Betroffene sollten daher im Zweifel Fotos in einer Umschau um die Parkstelle erstellen und einen Anwalt konsultieren, um zu prüfen, ob die Abschleppkostenforderung abgewehrt werden kann.


Frank Brüne
Rechtsanwalt und Steuerberater,
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Tel.: 0202 245670