Strafverteidigung und Täter-Opfer-Ausgleich: Chancen nutzen!

03.07.2020, Autor: Herr Martin Heinzelmann / Lesedauer ca. 3 Min. (551 mal gelesen)
Der Täter- Opfer- Ausgleich (TOA): ein Mittel zur außergerichtlichen Konfliktbeilegung

Der Täter- Opfer- Ausgleich (TOA): ein Mittel zur außergerichtlichen Konfliktbeilegung

Der Täter- Opfer- Ausgleich stellt eine Möglichkeit im Strafverfahren dar, eine drohende Strafe zu mildern oder bestenfalls eine Verfahrenseinstellung herbeizuführen.

Auf die Fragen, wann ein TOA sinnvoll ist und wie er abläuft, sollen die nachfolgenden Ausführungen Aufschluss geben:

Was ist ein Täter- Opfer- Ausgleich?

Bei einem TOA handelt es sich um die außergerichtliche Schadensausgleichung zwischen Täter und Geschädigtem. Gesetzlich ist er in den §§ 155 a, 155 b StPO und § 46 a StGB geregelt.

Im Wesentlichen dient der TOA dazu, beiden Parteien die Möglichkeit zu geben, sich gegenseitig auszusprechen und im Besten Fall die Konfliktsituation, die zur Begehung der Tat geführt hat und die durch die Tat hervorgerufenen Probleme zu bereinigen.

Dem Opfer soll eine Wiedergutmachung zuteilwerden, die ihm dabei hilft, die geschehene Tat zu verarbeiten und zu akzeptieren. Hierfür wird in der Regel die Zahlung einer Geldsumme vereinbart, hierzu jedoch später mehr.

Wann ist ein Täter- Opfer- Ausgleich sinnvoll?

Grundsätzlich kann ein TOA bereits im Ermittlungsverfahren und auch später noch in der Hauptverhandlung angeboten werden. Ist der Beschuldigte anwaltlich vertreten, kann sein Verteidiger eine vorübergehende Einstellung des Ermittlungsverfahrens für die Zeit des TOA- Verfahrens anregen.

Ein TOA ist nicht auf bestimmte Straftaten beschränkt. Vielmehr kann er bei allen angeklagten Delikten (außer bei vollendeten Tötungsdelikten) in Betracht gezogen werden.

Besonders zu empfehlen ist er bei leichteren Straftaten, wie beispielsweise Hausfriedensbruch, Beleidigung, Körperverletzung, Nötigung, Diebstahl, Unterschlagung, Betrug, unbefugtem Gebrauch eines Fahrzeugs oder Sachbeschädigung. In vielen Dieser Fälle wird gegebenenfalls bereits durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht selbst auf einen Schadensausgleich hingewirkt werden.

Ob ein TOA überhaupt sinnvoll ist und in welchem Stadium des Verfahrens er angeboten werden sollte, hängt maßgeblich von den tatsächlichen Sachverhaltsumständen ab:

Wie bereits aus der Begrifflichkeit hervorgeht, wird der Ausgleich durch den Täter angeboten. Ein Angebot ist daher lediglich dann zu empfehlen, wenn die Tätereigenschaft dem Beschuldigten auch nachgewiesen werden kann.

Ist die Sachlage eindeutig oder hat sich der Beschuldigte bereits schuldig bekannt, sollte der TOA so früh wie möglich angeboten werden, um die Entstehung unnötiger Prozesskosten zu verhindern.

Bei unklarer Sachlage kann es hingegen sinnvoll sein, den weiteren Ablauf des Verfahrens abzuwarten, um die Möglichkeit eines Freispruchs nicht zu gefährden.

In diesen Fällen kann die Beauftragung eines Rechtsanwalts hilfreich sein. Dieser beurteilt die Erfolgsaussichten der Verteidigung, bestimmt hiernach den idealen Zeitpunkt für das Angebot des TOA und leitet alle nötigen Schritte hierfür in die Wege.

Weshalb sollte ich einen Täter- Opfer- Ausgleich in Betracht ziehen?

Das Angebot eines TOA kann sich äußerst positiv auf den Ausgang des Strafverfahrens auswirken.

Ist er erfolgreich, kann er Bestenfalls zur Einstellung des Verfahrens führen, eine Verurteilung erfolgt in diesem Fall nicht.

Sollte eine Verfahrenseinstellung nicht erreicht werden, kann der (angebotene) TOA zumindest im Urteil strafmildernd berücksichtigt werden.

Selbst wenn man also davon ausgeht, der Verletzte werde sich nicht auf eine Schadensausgleichung einlassen, kann das Angebot eines Ausgleichs unter den oben geschilderten Voraussetzungen demnach lohnenswert sein, da der Täter auf diesem Wege sein ernsthaftes Bemühen zur Schadenswidergutmachung zum Ausdruck zu bringt.

Wie läuft ein Täter- Opfer- Ausgleich ab?

Ein TOA kann zunächst nur dann stattfinden, wenn sich das Opfer damit einverstanden erklärt.

Liegt ein solches Einverständnis vor, werden zunächst durch einen neutralen Vermittler einzelne Vorgespräche sowohl mit dem Täter, als auch dem Opfer geführt.

Diesen Angeschlossen werden dann die sogenannten Ausgleichsgespräche, in denen festgelegt wird, in welcher Form konkret die Wiedergutmachung zu erfolgen hat. Die dort ausgehandelten Einzelheiten werden Abschließend schriftlich fixiert und durch beide Parteien unterzeichnet.

Das Ergebnis wird schließlich auch der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, die sich dann überlegen kann, ob sie das Verfahren einstellen möchte, oder den Ausgleich zumindest strafmildernd berücksichtigt.

In welcher Form kann der Ausgleich erfolgen?

Eine Form der Widergutmachung ist nicht vorgeschrieben. Vielmehr kann diese individuell zwischen den Parteien vereinbart werden.

Meist handelt es sich hierbei um die Zahlung eines Schmerzensgeldes oder Schadensersatzes. Es können allerdings auch die Leistung von Arbeitsstunden oder andere Leistungen des Täters an das Opfer vereinbart werden.

Die getroffenen Vereinbarungen stellen einen gegenseitigen Vertrag dar, dessen Einhaltung kontrolliert wird.

Hinsichtlich der Form und Höhe des Ausgleichs ist ebenfalls eine anwaltliche Beratung sinnvoll, in deren Rahmen die einzelnen Möglichkeiten des Ausgleichs erörtert werden können.

Fazit:

Das Angebot eines TOA kann sich äußerst positiv auf den Ausgang eines Strafverfahrens auswirken. Allerdings sollte er nicht vorschnell, sondern erst nach einer umfangreichen Prüfung der Verteidigungsmöglichkeiten in der Sache und der Verurteilungswahrscheinlichkeit angeboten werden.

Rechtsanwalt Dr: Martin Heinzelmann, LL.M., vertritt Ihre Interessen als Beschuldigter bundesweit.

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