Strafverteidigung und Täter-Opfer-Ausgleich: Chancen nutzen!
03.07.2020, Autor: Herr Martin Heinzelmann / Lesedauer ca. 3 Min. (74 mal gelesen)
Der Täter- Opfer- Ausgleich (TOA): ein Mittel zur außergerichtlichen Konfliktbeilegung
Der Täter- Opfer- Ausgleich (TOA): ein Mittel zur außergerichtlichen Konfliktbeilegung
Der Täter- Opfer- Ausgleich stellt eine Möglichkeit im Strafverfahren dar, eine drohende Strafe zu mildern oder bestenfalls eine Verfahrenseinstellung herbeizuführen.
Auf die Fragen, wann ein TOA sinnvoll ist und wie er abläuft, sollen die nachfolgenden Ausführungen Aufschluss geben:
Was ist ein Täter- Opfer- Ausgleich?
Bei einem TOA handelt es sich um die außergerichtliche Schadensausgleichung zwischen Täter und Geschädigtem. Gesetzlich ist er in den §§ 155 a, 155 b StPO und § 46 a StGB geregelt.
Im Wesentlichen dient der TOA dazu, beiden Parteien die Möglichkeit zu geben, sich gegenseitig auszusprechen und im Besten Fall die Konfliktsituation, die zur Begehung der Tat geführt hat und die durch die Tat hervorgerufenen Probleme zu bereinigen.
Dem Opfer soll eine Wiedergutmachung zuteilwerden, die ihm dabei hilft, die geschehene Tat zu verarbeiten und zu akzeptieren. Hierfür wird in der Regel die Zahlung einer Geldsumme vereinbart, hierzu jedoch später mehr.
Wann ist ein Täter- Opfer- Ausgleich sinnvoll?
Grundsätzlich kann ein TOA bereits im Ermittlungsverfahren und auch später noch in der Hauptverhandlung angeboten werden. Ist der Beschuldigte anwaltlich vertreten, kann sein Verteidiger eine vorübergehende Einstellung des Ermittlungsverfahrens für die Zeit des TOA- Verfahrens anregen.
Ein TOA ist nicht auf bestimmte Straftaten beschränkt. Vielmehr kann er bei allen angeklagten Delikten (außer bei vollendeten Tötungsdelikten) in Betracht gezogen werden.
Besonders zu empfehlen ist er bei leichteren Straftaten, wie beispielsweise Hausfriedensbruch, Beleidigung, Körperverletzung, Nötigung, Diebstahl, Unterschlagung, Betrug, unbefugtem Gebrauch eines Fahrzeugs oder Sachbeschädigung. In vielen Dieser Fälle wird gegebenenfalls bereits durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht selbst auf einen Schadensausgleich hingewirkt werden.
Ob ein TOA überhaupt sinnvoll ist und in welchem Stadium des Verfahrens er angeboten werden sollte, hängt maßgeblich von den tatsächlichen Sachverhaltsumständen ab:
Wie bereits aus der Begrifflichkeit hervorgeht, wird der Ausgleich durch den Täter angeboten. Ein Angebot ist daher lediglich dann zu empfehlen, wenn die Tätereigenschaft dem Beschuldigten auch nachgewiesen werden kann.
Ist die Sachlage eindeutig oder hat sich der Beschuldigte bereits schuldig bekannt, sollte der TOA so früh wie möglich angeboten werden, um die Entstehung unnötiger Prozesskosten zu verhindern.
Bei unklarer Sachlage kann es hingegen sinnvoll sein, den weiteren Ablauf des Verfahrens abzuwarten, um die Möglichkeit eines Freispruchs nicht zu gefährden.
In diesen Fällen kann die Beauftragung eines Rechtsanwalts hilfreich sein. Dieser beurteilt die Erfolgsaussichten der Verteidigung, bestimmt hiernach den idealen Zeitpunkt für das Angebot des TOA und leitet alle nötigen Schritte hierfür in die Wege.
Weshalb sollte ich einen Täter- Opfer- Ausgleich in Betracht ziehen?
Das Angebot eines TOA kann sich äußerst positiv auf den Ausgang des Strafverfahrens auswirken.
Ist er erfolgreich, kann er Bestenfalls zur Einstellung des Verfahrens führen, eine Verurteilung erfolgt in diesem Fall nicht.
Sollte eine Verfahrenseinstellung nicht erreicht werden, kann der (angebotene) TOA zumindest im Urteil strafmildernd berücksichtigt werden.
Selbst wenn man also davon ausgeht, der Verletzte werde sich nicht auf eine Schadensausgleichung einlassen, kann das Angebot eines Ausgleichs unter den oben geschilderten Voraussetzungen demnach lohnenswert sein, da der Täter auf diesem Wege sein ernsthaftes Bemühen zur Schadenswidergutmachung zum Ausdruck zu bringt.
Wie läuft ein Täter- Opfer- Ausgleich ab?
Ein TOA kann zunächst nur dann stattfinden, wenn sich das Opfer damit einverstanden erklärt.
Liegt ein solches Einverständnis vor, werden zunächst durch einen neutralen Vermittler einzelne Vorgespräche sowohl mit dem Täter, als auch dem Opfer geführt.
Diesen Angeschlossen werden dann die sogenannten Ausgleichsgespräche, in denen festgelegt wird, in welcher Form konkret die Wiedergutmachung zu erfolgen hat. Die dort ausgehandelten Einzelheiten werden Abschließend schriftlich fixiert und durch beide Parteien unterzeichnet.
Das Ergebnis wird schließlich auch der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, die sich dann überlegen kann, ob sie das Verfahren einstellen möchte, oder den Ausgleich zumindest strafmildernd berücksichtigt.
In welcher Form kann der Ausgleich erfolgen?
Eine Form der Widergutmachung ist nicht vorgeschrieben. Vielmehr kann diese individuell zwischen den Parteien vereinbart werden.
Meist handelt es sich hierbei um die Zahlung eines Schmerzensgeldes oder Schadensersatzes. Es können allerdings auch die Leistung von Arbeitsstunden oder andere Leistungen des Täters an das Opfer vereinbart werden.
Die getroffenen Vereinbarungen stellen einen gegenseitigen Vertrag dar, dessen Einhaltung kontrolliert wird.
Hinsichtlich der Form und Höhe des Ausgleichs ist ebenfalls eine anwaltliche Beratung sinnvoll, in deren Rahmen die einzelnen Möglichkeiten des Ausgleichs erörtert werden können.
Fazit:
Das Angebot eines TOA kann sich äußerst positiv auf den Ausgang eines Strafverfahrens auswirken. Allerdings sollte er nicht vorschnell, sondern erst nach einer umfangreichen Prüfung der Verteidigungsmöglichkeiten in der Sache und der Verurteilungswahrscheinlichkeit angeboten werden.
Rechtsanwalt Dr: Martin Heinzelmann, LL.M., vertritt Ihre Interessen als Beschuldigter bundesweit.
www.mph-legal.de
Der Täter- Opfer- Ausgleich (TOA): ein Mittel zur außergerichtlichen Konfliktbeilegung
Der Täter- Opfer- Ausgleich stellt eine Möglichkeit im Strafverfahren dar, eine drohende Strafe zu mildern oder bestenfalls eine Verfahrenseinstellung herbeizuführen.
Auf die Fragen, wann ein TOA sinnvoll ist und wie er abläuft, sollen die nachfolgenden Ausführungen Aufschluss geben:
Was ist ein Täter- Opfer- Ausgleich?
Bei einem TOA handelt es sich um die außergerichtliche Schadensausgleichung zwischen Täter und Geschädigtem. Gesetzlich ist er in den §§ 155 a, 155 b StPO und § 46 a StGB geregelt.
Im Wesentlichen dient der TOA dazu, beiden Parteien die Möglichkeit zu geben, sich gegenseitig auszusprechen und im Besten Fall die Konfliktsituation, die zur Begehung der Tat geführt hat und die durch die Tat hervorgerufenen Probleme zu bereinigen.
Dem Opfer soll eine Wiedergutmachung zuteilwerden, die ihm dabei hilft, die geschehene Tat zu verarbeiten und zu akzeptieren. Hierfür wird in der Regel die Zahlung einer Geldsumme vereinbart, hierzu jedoch später mehr.
Wann ist ein Täter- Opfer- Ausgleich sinnvoll?
Grundsätzlich kann ein TOA bereits im Ermittlungsverfahren und auch später noch in der Hauptverhandlung angeboten werden. Ist der Beschuldigte anwaltlich vertreten, kann sein Verteidiger eine vorübergehende Einstellung des Ermittlungsverfahrens für die Zeit des TOA- Verfahrens anregen.
Ein TOA ist nicht auf bestimmte Straftaten beschränkt. Vielmehr kann er bei allen angeklagten Delikten (außer bei vollendeten Tötungsdelikten) in Betracht gezogen werden.
Besonders zu empfehlen ist er bei leichteren Straftaten, wie beispielsweise Hausfriedensbruch, Beleidigung, Körperverletzung, Nötigung, Diebstahl, Unterschlagung, Betrug, unbefugtem Gebrauch eines Fahrzeugs oder Sachbeschädigung. In vielen Dieser Fälle wird gegebenenfalls bereits durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht selbst auf einen Schadensausgleich hingewirkt werden.
Ob ein TOA überhaupt sinnvoll ist und in welchem Stadium des Verfahrens er angeboten werden sollte, hängt maßgeblich von den tatsächlichen Sachverhaltsumständen ab:
Wie bereits aus der Begrifflichkeit hervorgeht, wird der Ausgleich durch den Täter angeboten. Ein Angebot ist daher lediglich dann zu empfehlen, wenn die Tätereigenschaft dem Beschuldigten auch nachgewiesen werden kann.
Ist die Sachlage eindeutig oder hat sich der Beschuldigte bereits schuldig bekannt, sollte der TOA so früh wie möglich angeboten werden, um die Entstehung unnötiger Prozesskosten zu verhindern.
Bei unklarer Sachlage kann es hingegen sinnvoll sein, den weiteren Ablauf des Verfahrens abzuwarten, um die Möglichkeit eines Freispruchs nicht zu gefährden.
In diesen Fällen kann die Beauftragung eines Rechtsanwalts hilfreich sein. Dieser beurteilt die Erfolgsaussichten der Verteidigung, bestimmt hiernach den idealen Zeitpunkt für das Angebot des TOA und leitet alle nötigen Schritte hierfür in die Wege.
Weshalb sollte ich einen Täter- Opfer- Ausgleich in Betracht ziehen?
Das Angebot eines TOA kann sich äußerst positiv auf den Ausgang des Strafverfahrens auswirken.
Ist er erfolgreich, kann er Bestenfalls zur Einstellung des Verfahrens führen, eine Verurteilung erfolgt in diesem Fall nicht.
Sollte eine Verfahrenseinstellung nicht erreicht werden, kann der (angebotene) TOA zumindest im Urteil strafmildernd berücksichtigt werden.
Selbst wenn man also davon ausgeht, der Verletzte werde sich nicht auf eine Schadensausgleichung einlassen, kann das Angebot eines Ausgleichs unter den oben geschilderten Voraussetzungen demnach lohnenswert sein, da der Täter auf diesem Wege sein ernsthaftes Bemühen zur Schadenswidergutmachung zum Ausdruck zu bringt.
Wie läuft ein Täter- Opfer- Ausgleich ab?
Ein TOA kann zunächst nur dann stattfinden, wenn sich das Opfer damit einverstanden erklärt.
Liegt ein solches Einverständnis vor, werden zunächst durch einen neutralen Vermittler einzelne Vorgespräche sowohl mit dem Täter, als auch dem Opfer geführt.
Diesen Angeschlossen werden dann die sogenannten Ausgleichsgespräche, in denen festgelegt wird, in welcher Form konkret die Wiedergutmachung zu erfolgen hat. Die dort ausgehandelten Einzelheiten werden Abschließend schriftlich fixiert und durch beide Parteien unterzeichnet.
Das Ergebnis wird schließlich auch der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, die sich dann überlegen kann, ob sie das Verfahren einstellen möchte, oder den Ausgleich zumindest strafmildernd berücksichtigt.
In welcher Form kann der Ausgleich erfolgen?
Eine Form der Widergutmachung ist nicht vorgeschrieben. Vielmehr kann diese individuell zwischen den Parteien vereinbart werden.
Meist handelt es sich hierbei um die Zahlung eines Schmerzensgeldes oder Schadensersatzes. Es können allerdings auch die Leistung von Arbeitsstunden oder andere Leistungen des Täters an das Opfer vereinbart werden.
Die getroffenen Vereinbarungen stellen einen gegenseitigen Vertrag dar, dessen Einhaltung kontrolliert wird.
Hinsichtlich der Form und Höhe des Ausgleichs ist ebenfalls eine anwaltliche Beratung sinnvoll, in deren Rahmen die einzelnen Möglichkeiten des Ausgleichs erörtert werden können.
Fazit:
Das Angebot eines TOA kann sich äußerst positiv auf den Ausgang eines Strafverfahrens auswirken. Allerdings sollte er nicht vorschnell, sondern erst nach einer umfangreichen Prüfung der Verteidigungsmöglichkeiten in der Sache und der Verurteilungswahrscheinlichkeit angeboten werden.
Rechtsanwalt Dr: Martin Heinzelmann, LL.M., vertritt Ihre Interessen als Beschuldigter bundesweit.
www.mph-legal.de
Autor dieses Rechtstipps

Dr. jur. Martin Heinzelmann
MPH Legal Services
(30 Bewertungen)
Weitere Rechtstipps (105) Weitere Rechtstipps (105) Fahrverbot weg! Einstellung des Verfahrens nach § 153 a StPO! Kündigung von Verbraucherdarlehen: Gute Aussichten für Darlehensnehmer! BGH, Urt. v. 14.07.2020, XI ZR 553/19 Kein Darlehensrückzahlungsanspruch gegen Erben - Bank geht leer aus! Arbeitsrecht/Kündigung – Fehltag rechtfertigt keinen Rauswurf! Betrug bei Autokauf - Fahrzeug gehörte Leasinggesellschaft! Kündigung eines Verbraucherdarlehens unwirksam (BGH, Urt. v. 14.07.2020, XI ZR 553/19)?: Baufinanzierungskunden aufgepasst! Darlehenskündigung nach 10 Jahren! Sparkassedarlehen widerrufen - Vertragsausstieg ohne Vorfälligkeitsentschädigung. Rückforderung von Schenkungen seitens der Schwiegereltern rechtens? Darlehensnehmer aufgepasst! Sticht der Widerrufsjoker? Rückzahlungsanspruch aus Darlehen? OLG Stuttgart korrigiert LG Stuttgart: Kein Darlehensrückzahlungsanspruch gegen einen Erben. LG Dortmund (Urt. v. 31.07.2020, 3 O 6/20): Sittenwidrigkeit Arbeitnehmerbürgschaft Darlehen - Nichtabnahmeentschädigung: Ja oder nein? Gutgläubiger Erwerb eines unterschlagenen Leasing-KFZ: Abfindung jetzt - Arbeitsrecht - Arbeitnehmer aufgepasst! Anlageberatung innerhalb der Familie/des Bekanntenkreises und die Haftung des Anlageberaters: Fahrverbot rechtswidrig? Bußgeldbescheid rechtswidrig? Einspruch jetzt! "Werkswagen" statt "Mietwagen" erhalten? Rücktritt möglich! Arbeitsrecht Frankfurt a. M.: Corona-Kündigungsschutzklage Fehlüberweisung der Bank - Ansprüche des Bankkunden gegen die Bank und den Zahlungsempfänger: Jobverlust durch außerordentliche Kündigung? Wehren Sie sich! Arbeitsverhältnis außerordentlich gekündigt? Arbeitsrecht-Kündgiung-Kündigungsschutzklage! Arbeitsrecht – Kündigungsschutzklage jetzt! Widerruf von Sparkassendarlehen jetzt! Coronovirus - betriebsbedingte Kündigung - Kündigungsschutzklage jetzt! Vertragsrecht - Europäischer Gerichtshof auf Seiten des Verbrauchers (Rechtssache C-511/17)!! Widerruf einer Grundstücksschenkung wegen groben Undanks: Kanzleierfolg/EC-Kartenmissbrauch: Postbank erstattet über 26.000,00.- Euro: Jobverlust durch Kündigung? Abfindung winkt! Ist eine Schenkung widerruflich? Missbräuchliche Verwendung von PIN und TAN. Jobverlust - greift das Kündigungsschutzgesetz? Beschuldigte(r) eines Strafverfahrens - Chance auf Verfahrenseinstellung nach § 153 a StPO nutzen! Banken und Darlehensnehmer aufgepasst! Wertermittlungsgebühren sind Pflichtangaben! Kündigung des Arbeitsplatzes bereits unwirksam wegen Formfehler? Darlehensnehmer aufgepasst! Darlehensvertrag widerrufbar! Arbeitsplatz gekündigt? Kündigung sittenwidrig oder treuwidrig? Nichtabnahmeentschädigung von Banken. Zu Recht? Widerruf von Überweisungen? Geht das? Fahrzeug vorzeitig ohne Vorfälligkeitsentschädigung zurück an Autobank! Widerrufsjoker sticht! Sparkontoinhaber aufgepasst! Auszahlungsanspruch gegenüber Eltern/Großeltern (BGH, Beschl. v. 17.07.2019 - XII ZB 425/18)? Kündigung erhalten - Arbeitnehmer aufgepasst! Darlehenswiderruf bei Prlongation möglich? Darlehenswiderruf jetzt? Sind Sie Verbracher? Cannstatter Wasen - Volksfestschlägerei - Ermittlungsverfahren droht! Autokredit widerrufen und Fahrzeug zurück! Widerrufsjoker sticht! Arbeitplatz gekündigt? Kündigungsschutzklage einlegen! Sparkassendarlehen widerruflich - Effektivzins im Darlehensvertrag falsch - Widerrufsjoker sticht! Audi-Fahrer aufgepasst - jetzt KFZ-Finanzierung widerrufen und Verträge rückabwickeln/Fahrzeug zurück geben! Mietwohnung gewerblich genutzt? Widerruf Sparkassendarlehen: Kündigung zu Unrecht erhalten? Wehren Sie sich! Mieter aufgepasst: Kündigung rechtswidrig! Arbeitsrecht - Spontanurlaub-Gefahr der außerordentlichen Kündigung! Die Abfindung: Goldener Fallschirm im Arbeitsrecht! Jobverlust durch Kündigung? Bitte nicht ohne Entschädigung! Bankdarlehen jetzt widerrufen und Vertragsausstieg ermöglichen! Wenn die Bank plötzlich kündigt! Wehren Sie sich! Arbeitnehme aufgepasst - Kündigungsschutzklage jetzt! Darlehenswiderruf jetzt! Vielzahl von fehlenden Pflichtangaben in Darlehensverträgen! Dieselgate - Fahrzeug zurück! Darlehensnehmer von Autobanken aufgepasst! Widerrufsjoker sticht! Widerruf von Darlehen? Verbraucher oder Unternehmer? Als Führungskraft versetzt? Wehren Sie sich! Lehrstunden für VW vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen! | Kategorie: Arbeitsrecht Kreditnehmer aufgepasst - Nachbesicherungsanspruch der Bank fraglich! Vorfälligkeitsentschädigung bei gekündigtem Darlehen berechnet: Stuttgarter Kanzlei verklagt Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG vor dem LG Düsseldorf! Darlehensnehmer aufgepasst! Ist Ihre Bank übersichert? P&R Container - Insolvenzverfahren läuft - Gründer in Untersuchungshaft: Anfechtung des Mietvertrages! Top-Chance für Vermieter! Insolvenz von P&R, Post vom Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Michael Jaffé, erhalten? Arbeitsverhältnis gekündigt? Durch Videoaufnahmen überführt? Die fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer: Autokäufer aufgepasst! Sensation! Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei bankseitig gekündigten Verbraucherdarlehen! BGH: Unverjährter Anspruch auf fehlerfreie Widerrufsbelehrung keine Voraussetzung für Recht zum Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags Keine Vorfälligkeitsentschädigung – ING-DiBa unterliegt vor dem Landgericht Frankfurt! Bausparvertrag gekündigt? Löschung Schufa-Eintrag. Darlehenswiderruf bei Fernabsatzgeschäften – BGH spricht Klartext! Arbeitsrecht - Entgeltfortzahlung: Kanzleierfolg (Darlehenswiderruf) gegenüber LBBW/BW-Bank vor dem OLG Stuttgart! Führerschein futsch - was nun? Arbeitsverhältnis unzulässig befristet? Haftung Immobilienmakler! Darlehenswiderruf (ING-DiBa / Frankfurter Sparkasse / Sparda-Bank / Volksbank u. a.) Arbeitsplatz gekündigt! Wehren Sie sich zeitnah mit der Kündigungsschutzklage! Sparkassenkunden aufgepasst! Baudarlehen mit hoher Erfolgswahrscheinlichkeit widerrufbar! Dieselfahrverbot? Kreditfinanziertes Fahrzeug über Darlehenswiderruf jetzt zurück an Hersteller! Fahrerflucht? Ohne Fremdschaden warten nicht nötig: Urteil des Landgerichts Schweinfurt (Az.: 22 O 748/15) - unerlaubt vom Unfallort entfernt? Darlehenswiderruf erfolgreich! Stuttgarter Kanzlei gewinnt gegen Sparda-Bank vor dem BGH (BGH, Urt. v. 16.05.2017 - XI ZR 586/15).! Darlehenswiderruf (Sparkasse, Volksbank, Sparda-Bank, ING-DiBa, DSL-Bank u.a.) Geschädigter Anleger in Schiffs-/Flugzeugfonds? Was ist zu tun? Sparkassen Darlehen aus den Jahren 2010-2014 widerrufen! Darlehenswiderruf auch nach Darlehensrückführung möglich! Finanzanlage ungeeignet zur Altervorsorge - Berterhaftung (BGH, III ZR 93/16, Urt. v. 23.03.2017)) Bundesgerichtshof kippt Widerrufsbelehrung Darlehenswiderruf Unwirksamkeit einer Kündigung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie Kündigung von zuteilungsreifen, nicht voll besparten Bausparverträgen Bausparvertrag gekündigt? So wehren Sie sich: Arbeitsverhältnis gekündigt? Rechte von Arbeitnehmern auf Weiterbeschäftigung/Abfindung u.a. Widerruf Darlehensvertrag/Baufinanzierung Abmahnschreiben wegen „illegaler“ Nutzung von Online-Diensten
Anschrift
Remstalstraße 21
70374 Stuttgart
DEUTSCHLAND
Telefon: 0711-91288762
Mobil: 01731694970
Kontakt
Bitte verwenden Sie zur Kontaktaufnahme bevorzugt dieses Formular. Vielen Dank!
Rechtsanwalt Martin Heinzelmann