Befangenheit eines Hochschulprofessors

17.01.2008, Autor: Herr Wolfgang Raithel / Lesedauer ca. 1 Min. (4033 mal gelesen)
Mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichtsn München (Az.: M 3 K 07.1919) ist ein Bescheid einer bayerischen Fachhochschule aufgehoben worden, der dem Prüfling das Nichtbestehen einer Diplomprüfung attestiert hatte. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass an der Korrektur der Prüfung ein Hochschulprofessor mitgewirkt hatte, der gegenüber dem Prüfling befangen war. In einer internen e-mail hatte der Korrektor gegenüber dem Prüfungsamt mitgeteilt, dass er den Fall des Prüflings für "besch..." erachte und "man ihn (den Professor) zurückhalten müsse, damit er im Rahmen der Akteneinsicht nicht brachial auf den Prüfling und seinen Anwalt losgehe". Das Verwaltungsgericht hat folgerichtig den Korrektor für befangen erklärt, den Bescheid über das Nichtbestehen aufgehoben und die Hochschule verpflichtet, das Prüfungsverfahren ohne den befangenen Prüfer fortzusetzen. Ferner monierte das Gericht die fehlende Nachvollziehbarkeit der Korrektur sowie die fehlende Nachkorrktur durch den Zweitprüfer.


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