Facebook löscht verleumderischen Beitrag nicht – welche Rechte haben Betroffene?
22.09.2026, Autor: Herr Christian Radermacher / Lesedauer ca. 2 Min. (22 mal gelesen)
Facebook lehnt die Löschung eines falschen und rufschädigenden Beitrags ab? Die Plattformentscheidung beendet die rechtliche Prüfung nicht. Betroffene können eine qualifizierte Beanstandung und weitere rechtliche Schritte prüfen.
Facebook lehnt die Löschung ab – und nun?
Ein Facebook-Nutzer behauptet, Sie hätten betrogen, gestohlen oder eine andere Straftat begangen. Die Behauptung ist falsch. Dennoch teilt Facebook nach Ihrer Meldung mit, dass der Beitrag nicht gegen die Gemeinschaftsstandards verstoße.
Diese Antwort bedeutet nicht, dass die Veröffentlichung rechtmäßig ist.
Die Plattformregeln von Facebook und die gesetzlichen Anforderungen des deutschen Persönlichkeitsrechts sind unterschiedliche Maßstäbe.
Tatsachenbehauptung oder Meinung?
Zunächst ist zu klären, ob eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung vorliegt.
Die Behauptung, eine Person habe Geld unterschlagen oder eine Straftat begangen, kann grundsätzlich mit Beweismitteln überprüft werden. Sie enthält daher regelmäßig einen Tatsachenkern.
Eine Aussage wie „Ich halte diesen Unternehmer für schlecht“ ist dagegen zunächst eine persönliche Bewertung.
Bei unwahren und rufschädigenden Tatsachenbehauptungen im Internet können insbesondere Unterlassungsansprüche bestehen.
Warum genügt eine einfache Meldung nicht immer?
Die normale Meldefunktion übermittelt möglicherweise nicht alle Informationen, die Facebook für eine rechtliche Prüfung benötigt.
Eine qualifizierte Beanstandung sollte deshalb den konkreten Beitrag, seine URL, den beanstandeten Wortlaut und die geltend gemachte Rechtsverletzung möglichst genau bezeichnen.
Soweit vorhanden, sollten außerdem geeignete Belege dafür vorgelegt werden, weshalb die Tatsachenbehauptung falsch ist.
Auch der Digital Services Act sieht ein Verfahren zur Meldung rechtswidriger Inhalte vor.
Wann kann gegen Facebook vorgegangen werden?
Facebook hat fremde Nutzerbeiträge nicht selbst verfasst und ist deshalb nicht automatisch für jede Äußerung verantwortlich.
Nach einer hinreichend konkreten Information über einen rechtswidrigen Beitrag kann sich die rechtliche Situation jedoch ändern.
Reagiert die Plattform trotz einer substantiierten Beanstandung nicht angemessen, können weitere rechtliche Schritte zu prüfen sein.
Zuerst Beweise sichern
Vor einer erneuten Meldung oder anwaltlichen Beanstandung sollte der Beitrag vollständig gesichert werden.
Wichtig sind insbesondere URL, Screenshot, Profilname, Veröffentlichungsdatum, vollständiger Kontext, Kommentare sowie die bisherige Kommunikation mit Facebook.
Diese Dokumentation kann später entscheidend sein.
Gerichtlicher Rechtsschutz
Bei einer fortdauernden erheblichen Rufschädigung kann eine einstweilige Verfügung in Betracht kommen.
Mit einem gerichtlichen Eilverfahren kann die weitere Verbreitung einer rechtswidrigen Äußerung unter bestimmten Voraussetzungen kurzfristig untersagt werden.
Die KANZLEI 441 Rechtsanwalts-GmbH und Rechtsanwalt Christian Radermacher beraten und vertreten Betroffene bundesweit bei Falschbehauptungen, Verleumdungen und Persönlichkeitsrechtsverletzungen auf Facebook und anderen sozialen Netzwerken.
Facebook lehnt die Löschung ab – und nun?
Ein Facebook-Nutzer behauptet, Sie hätten betrogen, gestohlen oder eine andere Straftat begangen. Die Behauptung ist falsch. Dennoch teilt Facebook nach Ihrer Meldung mit, dass der Beitrag nicht gegen die Gemeinschaftsstandards verstoße.
Diese Antwort bedeutet nicht, dass die Veröffentlichung rechtmäßig ist.
Die Plattformregeln von Facebook und die gesetzlichen Anforderungen des deutschen Persönlichkeitsrechts sind unterschiedliche Maßstäbe.
Tatsachenbehauptung oder Meinung?
Zunächst ist zu klären, ob eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung vorliegt.
Die Behauptung, eine Person habe Geld unterschlagen oder eine Straftat begangen, kann grundsätzlich mit Beweismitteln überprüft werden. Sie enthält daher regelmäßig einen Tatsachenkern.
Eine Aussage wie „Ich halte diesen Unternehmer für schlecht“ ist dagegen zunächst eine persönliche Bewertung.
Bei unwahren und rufschädigenden Tatsachenbehauptungen im Internet können insbesondere Unterlassungsansprüche bestehen.
Warum genügt eine einfache Meldung nicht immer?
Die normale Meldefunktion übermittelt möglicherweise nicht alle Informationen, die Facebook für eine rechtliche Prüfung benötigt.
Eine qualifizierte Beanstandung sollte deshalb den konkreten Beitrag, seine URL, den beanstandeten Wortlaut und die geltend gemachte Rechtsverletzung möglichst genau bezeichnen.
Soweit vorhanden, sollten außerdem geeignete Belege dafür vorgelegt werden, weshalb die Tatsachenbehauptung falsch ist.
Auch der Digital Services Act sieht ein Verfahren zur Meldung rechtswidriger Inhalte vor.
Wann kann gegen Facebook vorgegangen werden?
Facebook hat fremde Nutzerbeiträge nicht selbst verfasst und ist deshalb nicht automatisch für jede Äußerung verantwortlich.
Nach einer hinreichend konkreten Information über einen rechtswidrigen Beitrag kann sich die rechtliche Situation jedoch ändern.
Reagiert die Plattform trotz einer substantiierten Beanstandung nicht angemessen, können weitere rechtliche Schritte zu prüfen sein.
Zuerst Beweise sichern
Vor einer erneuten Meldung oder anwaltlichen Beanstandung sollte der Beitrag vollständig gesichert werden.
Wichtig sind insbesondere URL, Screenshot, Profilname, Veröffentlichungsdatum, vollständiger Kontext, Kommentare sowie die bisherige Kommunikation mit Facebook.
Diese Dokumentation kann später entscheidend sein.
Gerichtlicher Rechtsschutz
Bei einer fortdauernden erheblichen Rufschädigung kann eine einstweilige Verfügung in Betracht kommen.
Mit einem gerichtlichen Eilverfahren kann die weitere Verbreitung einer rechtswidrigen Äußerung unter bestimmten Voraussetzungen kurzfristig untersagt werden.
Die KANZLEI 441 Rechtsanwalts-GmbH und Rechtsanwalt Christian Radermacher beraten und vertreten Betroffene bundesweit bei Falschbehauptungen, Verleumdungen und Persönlichkeitsrechtsverletzungen auf Facebook und anderen sozialen Netzwerken.