Halten und Parken: Wo und wann ist es erlaubt?

19.03.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice / Lesedauer ca. 7 Min. (24037 mal gelesen)
Halteverbotsschilder Die Neufassung der StVO sieht härtere Strafen für Falschparker vor. © Bu - Anwalt-Suchservice
Das Wichtigste in Kürze

1. Halten:Halten ist erlaubt, um Mitfahrer ein- oder aussteigen zu lassen, jedoch nur für die Zeit, die dazu benötigt wird.

2. Parken:Parken ist erlaubt an dafür vorgesehenen Parkplätzen oder in markierten Parkzonen, oft gegen Gebühr.

3. Verkehrsschilder beachten:Verkehrsschilder regeln, ob und wo Halten bzw. Parken zulässig ist, z. B. mittels der Schilder Halteverbot, Parkverbot, Parken mit Parkschein oder Parkscheibe.
Wo man wann halten oder parken darf, wird durch die Beschilderung geregelt. In einigen Fällen bestehen jedoch auch ohne Schilder Einschränkungen - zum Beispiel an Kreuzungen und Einmündungen. Aus Sicht der Verkehrsteilnehmer ist die Beschilderung oft nicht eindeutig. Auf öffentlichen und privaten Parkflächen wird immer schneller und konsequenter abgeschleppt, da die Toleranz gegenüber Falschparkern immer mehr schwindet. Für Autofahrer kann dies dann ziemlich teuer werden.

Was ist der Unterschied zwischen "Halten" und "Parken"?


Unter "Halten" versteht man eine kurze, freiwillige Unterbrechung der Fahrt. Freiwillig heißt, dass diese nicht durch die Verkehrslage, Schilder, Ampeln oder Polizisten verursacht wird. Wer in einem Stau oder vor einer roten Ampel anhält, "hält" also nicht, sondern wartet. Wer wegen einer Panne nicht weiter fahren kann, "hält" ebenfalls nicht, sondern bleibt liegen. Das Halten darf bis zu drei Minuten dauern. Der Fahrer darf sich dabei nicht so weit vom Auto entfernen, dass er nicht sofort wieder einsteigen und losfahren könnte.
Wer mehr als drei Minuten lang anhält, parkt. Wer sein Fahrzeug verlässt und so weit weggeht, dass er nicht mehr jederzeit wieder einsteigen und weiterfahren kann, parkt ebenfalls.

Wo darf man nicht "Halten"?


Das Halten ist natürlich zunächst dort verboten, wo dies durch Beschilderung so festgelegt ist. Es gibt jedoch noch viele andere Stellen, an denen man auch ohne Halteverbotsschilder nicht halten darf.

Die Grundregeln dazu nennt § 12 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Danach ist das Halten verboten
- an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
- im Bereich von scharfen Kurven,
- auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
- auf Bahnübergängen,
- vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

Bei den Feuerwehrzufahrten sorgt das Wort "amtlich" häufig für Verwirrung. Es gibt nämlich kein bundeseinheitliches Verkehrsschild für Feuerwehrzufahrten. Daher müssen sich Verkehrsteilnehmer auch an Schilder halten, die eine Gemeinde selbst entworfen hat.

Ein Halteverbot gilt auch auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen. Dies gilt auch für den Stand- bzw. Seitenstreifen. Wer allerdings "liegen bleibt", also eine technische Panne hat, darf mit seinem Auto auf dem Seitenstreifen stehen. Es muss sich jedoch schon um eine echte Panne handeln. Ein leerer Tank gilt dabei ebenso wenig als Panne wie ein menschliches Bedürfnis.

Außerdem gilt ein Halteverbot auch im Fahrraum von Schienenfahrzeugen wie etwa auf den Schienen einer Trambahn.

Was gilt auf Geh- und Radwegen und Radfahrstreifen?


Auf Geh- und Radwegen sowie auf den durch eine durchgezogene Linie abgeteilten Radfahrstreifen auf der Fahrbahn dürfen Autos ebenfalls nicht halten. Zusätzlich schreibt die StVO seit 28.4.2020 auch ein Halteverbot auf Schutzstreifen für Radfahrer vor. Diese sind durch eine gestrichelte Linie von der Fahrbahn getrennt und weisen in regelmäßigen Abständen ein Fahrradsymbol auf der Fahrbahn auf.

Welche Halteverbotsschilder gibt es?


Man unterscheidet das eingeschränkte und das absolute Halteverbot. Halteverbotsschilder sind rund, mit rotem Rand und blauem Grund. Bei eingeschränktem Halteverbot haben sie einen roten Schrägstrich, bei absolutem zwei gekreuzte rote Schrägstriche. Sie sind in der Straßenverkehrsordnung als Zeichen 286 und 283 aufgelistet.

Im eingeschränkten Halteverbot – umgangssprachlich manchmal auch "Parkverbot" genannt – darf man bis zu drei Minuten halten. Längeres Halten ist erlaubt, wenn man ein- oder auslädt oder jemand ein- oder aussteigt. Dies muss dann aber zügig passieren.

Im absoluten Halteverbot darf man keinesfalls anhalten. Solche Verbote gelten manchmal nur für bestimmte Tageszeiten. Dies kann durch Zusatzschilder am Halteverbotsschild festgelegt sein. In welchem Bereich das Halteverbot gilt, erkennt man an den kleinen weißen Pfeilen auf dem Schild. Der Anfang der Verbotsstrecke ist durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten Pfeil gekennzeichnet, das Ende durch einen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil. Im Bereich dazwischen hat der Pfeil zwei Spitzen.
Weitere Einzelheiten und Ausnahmen können durch verschiedene Zusatzschilder geregelt werden. Zum Beispiel können Inhaber von Parkausweisen, Einsatzfahrzeuge, Schwerbehinderte oder Elektrofahrzeuge vom Halteverbot ausgenommen sein.

Wo ist das "Parken" verboten?


Logisch: Wo man nicht halten darf, darf man natürlich erst recht nicht parken. Deshalb gilt an den oben beschriebenen Stellen wie etwa in und vor Feuerwehrzufahrten gleichzeitig auch ein Parkverbot. Wenn ein eingeschränktes oder absolutes Halteverbot ausgeschildert ist, ist ebenfalls Parken verboten. Parkverbot gilt natürlich immer auch auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen inklusive deren Standstreifen.

Außerdem ist das Parken verboten, wenn es
- die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
- über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen auf Gehwegen, wenn ansonsten durch Schilder oder eine Parkflächenmarkierung das Parken auf dem Gehweg erlaubt ist,
- auf Gehwegen, Radwegen, Radfahrstreifen und auf Radfahr-Schutzstreifen.

Was gilt auf Parkplätzen für E-Autos?


Mit einer Ladestation ausgerüstete Parkplätze für Elektroautos sind ausgeschildert. Dort darf man nur Elektroautos abstellen. Ob diese dort auch parken dürfen, ohne aufzuladen, regelt jede Gemeinde nach eigenem Belieben durch Beschilderung.
Wer dort jedoch ein Auto mit Verbrennungsmotor abstellt, muss immer mit einem Bußgeld rechnen. Zusätzlich haben die Gemeinden die Möglichkeit, solche Fahrzeuge abzuschleppen. Dabei müssen sie allerdings die Verhältnismäßigkeit wahren. Ist in der Nähe kein anderer E-Auto-Ladeplatz frei, gilt das Abschleppen des Verbrenners als verhältnismäßig.

Was gilt an Kreuzungen und Einmündungen?


§ 12 StVO verbietet das Parken im Bereich von 5 Metern vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen. Diesen Abstand misst man von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten aus. Der Sinn dieser Regelung ist es, Fahrern, die sich der Kreuzung nähern, freie Sicht auf die Kreuzung zu geben und Fußgängern ein sicheres Überqueren der Straße zu ermöglichen. Fahrzeuge, die innerhalb der 5-Meter-Zone parken, können abgeschleppt werden - schließlich geht es darum, Unfälle zu verhindern. Dies bestätigte das Verwaltungsgericht Aachen (Urteil vom 5.7.2010, Az. 6 K 512/08).

Auch gilt seit 28.4.2020: Wenn sich neben der Fahrbahn ein baulich angelegter Radweg befindet, gilt ein Parkverbot im Bereich von 8 Metern vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen. Gemessen wird auch hier von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten aus.

Darf man vor Grundstückseinfahrten parken?


Durch § 12 STVO wird das Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten sowie vor Bordsteinabsenkungen untersagt. Auf schmalen Fahrbahnen ist auch gegenüber einer Einfahrt das Parken unzulässig.

Dies heißt nun aber nicht, dass erboste Anwohner das Recht haben, mit allen Mitteln gegen alles und jeden vorzugehen, der in der Nähe ihrer Einfahrt parkt. Zuerst einmal gilt der 5-Meter-Abstand zu einer Einmündung nur für die Einmündung von Straßen. Bei Grundstückseinfahrten muss nur die Breite der Einfahrt freigehalten werden. Für die gegenüberliegende Straßenseite gilt: Ein paar Mal rangieren ist dem Grundstücksbesitzer schon zumutbar, um aus seiner Einfahrt oder Garage zu kommen. Dies gehört nämlich zum Zusammenleben in der Stadt dazu – sonst könnte niemand Besucher empfangen, die per Auto kommen. Gerichtsurteilen zufolge ist ein- bis dreimal Vor- und Zurücksetzen zum Rangieren also noch hinzunehmen, allerdings keine besonders komplizierten Fahrmanöver (VGH München, Urteil vom 12.1.1998, Az. 11 B 96.2895).

Grundsätzlich darf man vor der eigenen Grundstückseinfahrt parken, da das entsprechende Verbot gerade den Grundstücksnutzer selbst schützen soll. Dies gilt ebenso für Besucher mit Erlaubnis des Hausherrn. Die Rechtslage ist jedoch umstritten, wenn die Einfahrt einen abgesenkten Bordstein hat. Nach Ansicht einiger Gerichte darf man dann nämlich sogar vor der eigenen Einfahrt nicht parken. Der Grund: Der abgesenkte Bordstein dient auch anderen Zwecken und ermöglicht beispielsweise Rollstuhlfahrern oder Müttern mit Kinderwagen das Verlassen des Gehwegs.

Welche Grundregeln stellt die StVO für das Parken auf?


Nach der Straßenverkehrsordnung muss zum Parken der rechte Seitenstreifen genutzt werden. Dies darf auch ein Parkstreifen entlang der Fahrbahn sein. Wenn es keinen derartigen Streifen gibt oder der Seitenstreifen nicht befestigt ist, kann auch einfach am rechten Rand der Fahrbahn geparkt werden. Gibt es auf der rechten Seite Schienen oder handelt es sich um eine Einbahnstraße, darf man auch links halten oder parken.
Das Parken auf dem Gehweg ist manchmal durch Schilder oder Markierungen auf dem Asphalt erlaubt. In diesem Fall haben Autofahrer auf dem rechten Gehweg zu parken. Nur in einer Einbahnstraße darf man rechts und links auf dem Gehweg parken. Generell ist immer platzsparend zu parken, dies gilt ebenso für das Halten.

Welche Folgen drohen bei Verstößen?


Halte- und Parkverstöße haben Verwarnungs- bzw. Bußgelder zur Folge. Deren Höhe unterscheidet sich je nach Verstoß und hängt teilweise von der Dauer des Falschparkens ab. Punkte in Flensburg gibt es nur für Verstöße, die die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden. Allerdings hat es zum 28.4.2020 einige deutliche Verschärfungen gegeben.

Der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog widmet der tabellarischen Aufstellung der Bußgelder für falsches Halten und Parken etliche Seiten. Daher hier nur einige Beispiele aus der 2024 aktuellen 15. Auflage vom 1.9.2023:

- Parken im absoluten Halteverbot: 25 Euro,
- mit Verkehrsbehinderung: 40 Euro,
- Parken an einer unübersichtlichen Stelle: 35 Euro,
- mit Behinderung anderer: 55 Euro,
- Parken vor oder in einer Feuerwehrzufahrt: 55 Euro,
- mit Behinderung von Rettungsfahrzeugen: 100 Euro, 1 Punkt.

- Halten auf unbeschildertem Radweg: 55 Euro,
- mit Behinderung anderer: 70 Euro,
- mit Gefährdung anderer: 80 Euro,
- dadurch Unfall: 100 Euro,
- Parken auf unbeschildertem Radweg: 55 Euro,
- mit Behinderung anderer: 70 Euro, 1 Punkt,
- dadurch Unfall: 100 Euro, 1 Punkt.

- Parken auf E-Auto-Platz: 55 Euro,
- Parken Anhänger über 2 Wochen: 20 Euro,
- Halten auf dem Gehweg: 50 Euro,
- mit Behinderung anderer: 55,
- dadurch Unfall: 90 Euro.

- Halten in der zweiten Reihe: 55 Euro,
- mit Behinderung anderer: 80 Euro, 1 Punkt,
- dadurch Unfall: 110 Euro, ein Punkt,
- Unzulässiges Parken auf Behindertenparkplatz: 55 Euro.

- Halten auf Schutzstreifen für Radfahrer: 55 Euro,
- mit Behinderung anderer: 70 Euro, 1 Punkt,
- mit Gefährdung anderer: 80 Euro, 1 Punkt,
- dadurch Unfall: 100 Euro, 1 Punkt.

Wann wird man abgeschleppt?


Meist wird auf öffentlichem Grund abgeschleppt (in der Amtssprache heißt das "umsetzen"), wenn das falsch geparkte Fahrzeug andere behindert, Schienenfahrzeuge oder Rettungswege blockiert. Hohe Abschleppkosten drohen auch bei Behindertenparkplätzen. Auf öffentlichen Straßen darf nur die Polizei das Abschleppen veranlassen. Die Kosten zahlt der Falschparker – zusätzlich zum Bußgeld.

Auf privatem Grund darf der Eigentümer bzw. Hausrechtsinhaber Falschparker selbst abschleppen lassen. Dann muss er aber die Kosten zunächst selbst bezahlen, denn er ist ja der Vertragspartner des Abschleppunternehmens. Er kann sich anschließend die Abschleppkosten wieder vom Falschparker zurückholen – zum Beispiel per Zivilklage. Supermärkte und andere Geschäfte treten diesen Anspruch oft an eine Firma zur "Parkraumüberwachung" ab, die dann das Kassieren übernimmt.

Wie erwähnt dürfen auch Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor abgeschleppt werden, die eine ausgeschilderte Ladesäule für Elektrofahrzeuge blockieren. Dies gilt ebenso, wenn das Parkplatzschild eine nicht in der StVO vorgesehene Zusatzbeschriftung trägt wie "Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs" (OLG Hamm, Az. 5 RBs 13/14).

Mobiles Halteverbotsschild nachträglich aufgestellt - Auto abgeschleppt


Mobile Halteverbotsschilder werden für Baustellen aufgestellt. Privatpersonen können sie aber auch für private Umzüge beantragen. Das Verwaltungsgericht Neustadt hat entschieden, dass ein Auto abgeschleppt werden darf, das erlaubterweise abgestellt wurde, wenn dort nachträglich mobile Parkverbotsschilder aufgestellt worden sind. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug am vierten Tag nach Aufstellung der Schilder immer noch dort parkt. Dann muss der Autofahrer die Abschleppkosten bezahlen (Az. 5 K 444/14.NW). Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bestätigt (Urteil vom 24.5.2018, Az. 3 C 25.16).

Praxistipp zum Halten und Parken


Beim Thema Halten und Parken gibt es trotz aller Regelungen und Schilder oft Grenzfälle. Falls Sie sich nicht sicher sind, ob ein Bußgeld gerechtfertigt ist, kann Sie ein Fachanwalt für Verkehrsrecht fachkundig beraten.

(Bu)


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 Stephan Buch
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