Autor: RA Dr. Andreas Walter, LL.M. Schalast & Partner RAe u. Notare, Lehrbeauftragter a. d. Frankfurt School of Finance & Management, Frankfurt/M.
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 06/2013
Auch die Entnahme und Verwendung kleinster Tonfetzen (Sampling) greift in das ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers ein. Ein nach § 24 Abs. 1 UrhG zulässige freie Benutzung der betreffenden Tonpartikel kommt nur dann in Betracht, wenn es