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Übersicht unserer Rechtsanwälte für Pflichtverteidiger

Rechtsanwalt Christoph Thieme
Kronprinzenstraße 49
40217 Düsseldorf
Rechtsanwalt Peter Koch
Tulpenhofstraße 1
63067 Offenbach am Main
Rechtsanwältin Ulrike Hehr
Alleenstraße 10
71638 Ludwigsburg
Rechtsanwalt Achim Delheid
Friedrichstraße 17-19
52070 Aachen

Infos zum Thema Pflichtverteidiger

Warum gibt es den Pflichtverteidiger?

Der Pflichtverteidiger ist das Gegenstück zum Wahlverteidiger. Nicht jeder kann sich einen Strafverteidiger leisten, wenn gegen ihn ein Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren eingeleitet wurde. In Deutschland hat aber jeder Anspruch auf ein faires Verfahren und damit auf professionelle Verteidigung. Das ist Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips. Dieser Grundsatz ist nur gewahrt, wenn sich der Angeklagte effektiv verteidigen kann. Deshalb hat ein Angeklagter unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers.

Wann hat man Anspruch auf einen Pflichtverteidiger?

Den Pflichtverteidiger gibt es nur im Strafrecht. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf einen Pflichtverteidiger finden sich in § 140 Strafprozessordnung (StPO). Diese Norm zählt alle Fälle der notwendigen Verteidigung auf, in denen dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden muss. Als Faustregel kann man sich merken: Die Verteidigung mit einem Pflichtverteidiger ist immer dann notwendig, wenn der Fall nicht einfach gelagert ist oder eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr droht. Für die Frage, ob Anspruch auf einen Pflichtverteidiger besteht, ist die finanzielle Lage des Angeklagten also nicht ausschlaggebend, sondern nur, ob es sich um einen Fall der notwendigen Verteidigung handelt.

Kosten des Pflichtverteidigers

Der Pflichtverteidiger ist für den Angeklagten nicht zwingend kostenlos. Der Staat trägt die Kosten für die Strafverteidigung nur im Falle eines Freispruchs. Bei einer Verurteilung stellt die Staatskasse dem Angeklagten die Kosten für den Pflichtverteidiger mit den Gerichtskosten in Rechnung. Die Kostentragungsregel ist damit beim Pflichtverteidiger und Wahlverteidiger identisch. Der einzige Unterschied besteht darin, dass der Pflichtverteidiger sein Honorar nicht direkt mit seinem Mandanten abrechnet. Der Pflichtverteidiger stellt seine Kosten stattdessen der Staatskasse in Rechnung und die reicht die Rechnung dann an den Verurteilten weiter.

Suchen Sie sich rechtzeitig Hilfe!

Unabhängig davon, ob ein Anspruch auf einen Pflichtverteidiger besteht oder nicht oder ob die Strafverteidigung am Ende ein Wahlverteidiger oder Pflichtverteidiger übernimmt, gilt, dass die Chancen auf ein günstiges und schnelles Ergebnis am größten sind, wenn man so früh wie möglich einen Rechtsanwalt hinzuzieht. Im Idealfall kann dieser bereits im Ermittlungsverfahren Akteneinsicht beantragen und dafür sorgen, dass Sie hier keine taktischen Fehler machen. Einen geeigneten Rechtsanwalt für Strafrecht finden Sie leicht mit dem Anwalt-Suchservice!


zuletzt aktualisiert am 30.09.2015