Ist die Normenkontrolle des Verkäufers gegen einen Bebauungsplan auf dem verkauften Grundstück eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung?
20.02.2026, Autor: Herr Wolfgang Raithel / Lesedauer ca. 2 Min. (112 mal gelesen)
Treuwidrigkeit ja, zum Scahdesnersatz verpflichtenden Handlung nein
"Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die seitens des Beklagten erhobene Normen-
kontrollklage nicht als eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung.
Zwar ist der notarielle Kaufvertrag aufschiebend bedingt durch den Erlass des Bebauungsplans (K1, Ziffer II). Somit war für alle Parteien erkennbar der Erlass des Bebauungsplans im Februar 2020 eine elementare Voraussetzung für die Wirksamkeit des notariellen Kaufvertrages.
Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 162 BGB gilt das Verhalten des Beklagten daher grundsätzlich als treuwidrig. Wann der Eintritt einer Bedingung als wider Treu und Glauben ver-
hindert (Abs. 1) oder herbeigeführt (Abs. 2) anzusehen ist, hängt zuerst von der Auslegung des bedingten Rechtsgeschäfts ab, durch die festgestellt werden soll, welches Parteiverhalten den vereinbarten Pflichten oder, wegen des Fehlens einer durchsetzbaren Pflicht, der nach Treu und Glauben zu erwartenden Loyalität gegenüber situationsgemäßen Interessen des Vertragspartners entspricht bzw. entsprochen hätte (Münchener Kommentar, 9. Auflage 2021, § 162 BGB, Rn. 9). Auch wenn vorliegend im Kaufvertrag K1 kein Ausschluss etwaiger Rechtsmittel gegen den Be-
bauungsplan und eine etwaige Baugenehmigung festgeschrieben wurde, verdeutlicht die auf-
schiebende Bedingung des Inkrafttretens eines Bebauungsplans das gesteigerte und fundamen-
tale Interesse der Klägerin als Bauherrin, dass dieser Bebauungsplan Grundlage des gesamten Geschäfts war. Allen Beteiligten war bekannt, dass das Gelände als Bauerwartungsland gekauft wurde. Allen Beteiligten war darüber hinaus bekannt, dass die Klägerin den Bau diverser Gebäu-
de plante (K1, Anlage). Die Vereitelung des Bebauungsplans stellt sich vor diesem Hintergrund als treuwidrig dar. Das Eingreifen in ein Genehmigungsverfahren, dessen positiver Ausgang Be-
dingung für eine Verfügung war, ist treuwidrig (Münchener Kommentar, 9. Auflage 2021, § 162, Rn. 12; OLG Karlsruhe NJW-RR 1986, 80; OLG Dresden OLGZ 2001, 97).
Jedoch ist zu beachten, dass auch dem Beklagten der freie Zugang zur Gerichtsbarkeit offen ste-
hen muss. Im notariellen Kaufvertrag war überdies nicht geregelt, dass Rechtsmittel gegen den Bebauungsplan ausgeschlossen sein sollen. Die Ausnahme bei einer Gerichtsstandvereinbarung und Klage vor einem unzuständigem Gericht wie bei BGH, Urt. v. 17.10.2019 - III ZR 42/19 liegt hier nicht vor. Weder ist in Anlage K1 eine Gerichtsstandsvereinbarung verankert, noch wurde der Normenkontrollantrag zum unzuständigen Gericht erhoben.
Die Ausnahme einer offensichtlich unzulässigen, unbegründeten oder weit überhöhten Klage liegt ebenfalls nicht vor. Das Hauptsacheverfahren des Normenkontrollverfahrens ist jedenfalls nicht mutwillig.
3. Der Klägerin steht auch kein Anspruch aus § 945 ZPO zu. Einen Schadensersatzanspruch aus § 945 ZPO kann die Klägerin nicht geltend machen, da sie nicht Partei des verwaltungsge-
richtlichen Verfahrens ist, sondern nur Beigeladene (BGH, Urteil vom 23.09.1980 - VI ZR 165/78)."
"Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die seitens des Beklagten erhobene Normen-
kontrollklage nicht als eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung.
Zwar ist der notarielle Kaufvertrag aufschiebend bedingt durch den Erlass des Bebauungsplans (K1, Ziffer II). Somit war für alle Parteien erkennbar der Erlass des Bebauungsplans im Februar 2020 eine elementare Voraussetzung für die Wirksamkeit des notariellen Kaufvertrages.
Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 162 BGB gilt das Verhalten des Beklagten daher grundsätzlich als treuwidrig. Wann der Eintritt einer Bedingung als wider Treu und Glauben ver-
hindert (Abs. 1) oder herbeigeführt (Abs. 2) anzusehen ist, hängt zuerst von der Auslegung des bedingten Rechtsgeschäfts ab, durch die festgestellt werden soll, welches Parteiverhalten den vereinbarten Pflichten oder, wegen des Fehlens einer durchsetzbaren Pflicht, der nach Treu und Glauben zu erwartenden Loyalität gegenüber situationsgemäßen Interessen des Vertragspartners entspricht bzw. entsprochen hätte (Münchener Kommentar, 9. Auflage 2021, § 162 BGB, Rn. 9). Auch wenn vorliegend im Kaufvertrag K1 kein Ausschluss etwaiger Rechtsmittel gegen den Be-
bauungsplan und eine etwaige Baugenehmigung festgeschrieben wurde, verdeutlicht die auf-
schiebende Bedingung des Inkrafttretens eines Bebauungsplans das gesteigerte und fundamen-
tale Interesse der Klägerin als Bauherrin, dass dieser Bebauungsplan Grundlage des gesamten Geschäfts war. Allen Beteiligten war bekannt, dass das Gelände als Bauerwartungsland gekauft wurde. Allen Beteiligten war darüber hinaus bekannt, dass die Klägerin den Bau diverser Gebäu-
de plante (K1, Anlage). Die Vereitelung des Bebauungsplans stellt sich vor diesem Hintergrund als treuwidrig dar. Das Eingreifen in ein Genehmigungsverfahren, dessen positiver Ausgang Be-
dingung für eine Verfügung war, ist treuwidrig (Münchener Kommentar, 9. Auflage 2021, § 162, Rn. 12; OLG Karlsruhe NJW-RR 1986, 80; OLG Dresden OLGZ 2001, 97).
Jedoch ist zu beachten, dass auch dem Beklagten der freie Zugang zur Gerichtsbarkeit offen ste-
hen muss. Im notariellen Kaufvertrag war überdies nicht geregelt, dass Rechtsmittel gegen den Bebauungsplan ausgeschlossen sein sollen. Die Ausnahme bei einer Gerichtsstandvereinbarung und Klage vor einem unzuständigem Gericht wie bei BGH, Urt. v. 17.10.2019 - III ZR 42/19 liegt hier nicht vor. Weder ist in Anlage K1 eine Gerichtsstandsvereinbarung verankert, noch wurde der Normenkontrollantrag zum unzuständigen Gericht erhoben.
Die Ausnahme einer offensichtlich unzulässigen, unbegründeten oder weit überhöhten Klage liegt ebenfalls nicht vor. Das Hauptsacheverfahren des Normenkontrollverfahrens ist jedenfalls nicht mutwillig.
3. Der Klägerin steht auch kein Anspruch aus § 945 ZPO zu. Einen Schadensersatzanspruch aus § 945 ZPO kann die Klägerin nicht geltend machen, da sie nicht Partei des verwaltungsge-
richtlichen Verfahrens ist, sondern nur Beigeladene (BGH, Urteil vom 23.09.1980 - VI ZR 165/78)."