Landgericht beanstandet Allgemeine Geschäftsbedingungen von Airline – easyJet muss Gebühren rückerstatten
08.01.2018, Autor: Herr Bernfried Rose / Lesedauer ca. 1 Min. (87 mal gelesen)
Die Richter am Landgericht in Frankfurt am Main hatten sich mit den AGB der britischen Fluglinie easyJet zu beschäftigen. Im Ergebnis beanstandeten die Richter die Verwendung einer Klausel gegenüber deutschen Verbrauchern wegen unangemessener Benachteiligung der Verbraucher.
Ungerechte Benachteiligung bei Rücktritt vom Beförderungsvertrag
Die von der Klägerseite beanstandete Klausel lautet: „Steuern und Gebühren, die von einem Flughafenbetreiber direkt von easyJet erhoben werden, sind nicht erstattungsfähig, selbst wenn sie auf der Anzahl an beförderten Fluggästen basieren.“ Damit hatte das Unternehmen im Fall des Rücktritts vom Luftbeförderungsvertrag eine Erstattung solcher Kosten ausgeschlossen, selbst wenn diese nur anfallen, wenn der Passagier den Flug auch wirklich antritt. Darin sah die Wettbewerbszentrale einen klaren Verstoß gegen Fluggastrechte.
Dieser Ansicht schlossen sich die Richter in Frankfurt nun an und beanstandeten die Klausel. Allerdings ist das Urteil bisher noch nicht rechtskräftig. Es bleibt also abzuwarten, ob sich an der Entscheidung noch etwas ändert.
Fluggastrechte auf europäischer Grundlage
In Deutschland kann auf ordnungsrechtlichem und zivilrechtlichem Weg eine Durchsetzung von Fluggastrechten erreicht werden. Die meisten dieser Rechte gehen auf europäische Verordnungen zurück. Das Luftfahrt-Bundesamt ist dabei die offizielle Durchsetzungs- und Beschwerdestelle für alle Arten von Verletzungen von Fluggastrechten. Bei Verstößen kann das Bundesamt ordnungsrechtlich gegen Unternehmen vorgehen.
Für die Durchsetzung von Erstattungs- oder Schadenersatzansprüchen sind dagegen die ordentlichen Gerichte zuständig. Der Betroffene muss also für etwaige Ansprüche selbst aktiv werden und gegen Rechtsverletzungen vorgehen. In der Vergangenheit wurden auf Grundlage der europäischen Vorgaben eine Reihe Urteile zugunsten von Fluggästen gefällt.
Weitere Informationen zum Thema Allgemeine Geschäftsbedingungen erhalten sie auch unter: https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz/allgemeine-geschaeftsbedingungen-agb.html
Ungerechte Benachteiligung bei Rücktritt vom Beförderungsvertrag
Die von der Klägerseite beanstandete Klausel lautet: „Steuern und Gebühren, die von einem Flughafenbetreiber direkt von easyJet erhoben werden, sind nicht erstattungsfähig, selbst wenn sie auf der Anzahl an beförderten Fluggästen basieren.“ Damit hatte das Unternehmen im Fall des Rücktritts vom Luftbeförderungsvertrag eine Erstattung solcher Kosten ausgeschlossen, selbst wenn diese nur anfallen, wenn der Passagier den Flug auch wirklich antritt. Darin sah die Wettbewerbszentrale einen klaren Verstoß gegen Fluggastrechte.
Dieser Ansicht schlossen sich die Richter in Frankfurt nun an und beanstandeten die Klausel. Allerdings ist das Urteil bisher noch nicht rechtskräftig. Es bleibt also abzuwarten, ob sich an der Entscheidung noch etwas ändert.
Fluggastrechte auf europäischer Grundlage
In Deutschland kann auf ordnungsrechtlichem und zivilrechtlichem Weg eine Durchsetzung von Fluggastrechten erreicht werden. Die meisten dieser Rechte gehen auf europäische Verordnungen zurück. Das Luftfahrt-Bundesamt ist dabei die offizielle Durchsetzungs- und Beschwerdestelle für alle Arten von Verletzungen von Fluggastrechten. Bei Verstößen kann das Bundesamt ordnungsrechtlich gegen Unternehmen vorgehen.
Für die Durchsetzung von Erstattungs- oder Schadenersatzansprüchen sind dagegen die ordentlichen Gerichte zuständig. Der Betroffene muss also für etwaige Ansprüche selbst aktiv werden und gegen Rechtsverletzungen vorgehen. In der Vergangenheit wurden auf Grundlage der europäischen Vorgaben eine Reihe Urteile zugunsten von Fluggästen gefällt.
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Bernfried Rose
ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater
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