Leihmutterschaft begründet keine rechtliche Elternschaft

08.05.2017, Autor: Herr Bernfried Rose / Lesedauer ca. 2 Min. (183 mal gelesen)
Die Richter am Oberlandesgericht in Braunschweig haben in ihrem Urteil vom 12 April klargestellt, dass durch eine Leihmutterschaft im Ausland keine Elternschaft im Inland begründet werden kann. Damit lehnte das Gericht die Beschwerde eines deutsches Eehepaares ab und verwies auf die Grundsätze im nationalen Familienrecht.

Leihmutter bleibt rechtliche Mutter

Das deutsche Ehepaar hatte sich für eine Leihmutterschaft in den USA entschieden und die Leihmutter durch eine Vermittlungsagentur kennengelernt. Die genetischen Eltern schlossen daraufhin einen entgeltlichen Vertrag zur Schwangerschaftsaustragung mit der Leihmutter. Die Geburtsurkunde wurde von dem zuständigen Gericht in Colorado ausgestellt. Die rechtliche Elternschaft der beiden Deutschen wurde von dem amerikanischen Gericht anerkannt.
Diesem Vorgehen folgten die Gerichte in Deutschland bisher nicht. Das zuständige Amtsgericht hatte zunächst die Anerkennung der rechtlichen Elternschaft abgelehnt. Der von den Eltern eingereichte Beschwerde beim Oberlandesgericht wurde nun ebenfalls nicht stattgegeben.

Verstoß gegen Vorschriften im Embryonenschutzgesetz

Laut der Richter am Oberlandesgericht verstoße die in den USA durchgeführt Leihmutterschaft gegen die in Deutschland geltenden Grundsätze im Familienrecht. In Deutschland begründet sich eine rechtliche Elternschaft allein durch Abstammung oder Adoption, kann aber nicht auf Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrags zustandekommen. Gegen diese Grundsätze hätte das deutsche Ehepaar bewusst durch die Leihmutterschaften im Ausland verstoßen.

Gesetzgeber will Kindeswohl schützen

Die geltenden Bestimmungen seien im besonderen Maße an dem Kindewohl orientiert. Leihmütter sollen vor einem kommerziellen Umgang mit Schwangerschaften geschützt werden. Daher wiederspreche eine vertraglich vereinbarte Leihmutterschaft gegen Bezahlung dem Schutzgedanken des Gesetzgebers.

In Deutschland verbietet das Embryonenschutzgesetz Ärzten jegliche Behandlung und Leistung im Rahmen einer Leihmutterschaft. Verstöße haben strafrechtliche Konsequenzen.

Für die Anerkennung der Mutterschaft gilt: Mutter kann immer nur die gebärende Frau sein, unabhängig von der genetischen Abstammung. Damit kann rechtliche Mutter immer nur die Leihmutter sein, niemals die „Sorgemutter“. Die Sorgemutter ist in der Konsequenz also niemals rechtlich mit dem Kind verwandt, auch wenn die Leihmutter eine reine „Gebärfunktion“ erfüllt hat also für die befruchtete Eizelle der Sorgemutter allein eine Gebärmutter zur Verfügung gestellt hat.

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