Problem: Erbschleicher

09.09.2017, Autor: Herr Bernfried Rose / Lesedauer ca. 2 Min. (180 mal gelesen)
Wo Gauner sich an das Erbe ihrer Opfer heranschleichen.

Im Testament tauchen häufig auf den letzten Metern noch große Überraschungen auf: Die reizende junge Geliebte, der freundliche Nachbar oder die Bekanntschaft aus dem Altenheim. Unsere Gesellschaft wird zunehmend älter und die Erbschaften stetig größer. Optimale Voraussetzungen für Erbschleicherei.

Was sind Erbschleicher?
Unter Erbschleichern versteht man im Volksmund zumeist Personen, die gezielt auf einen anderen Menschen einwirken, mit dem Ziel, an sein Vermögen zu gelangen. Das kann häufig schon durch Schenkungen zu Lebzeiten geschehen, aber auch die Einsetzung als Erbe wird oft angestrebt. Bei mehr als 3 Millionen pflegebedürftigen Menschen allein Deutschland sind Opfer schnell gefunden: Gerade wer auf Hilfe angewiesen oder von seiner Familie distanziert ist, bietet sich als Ziel eines Erbschleichers geradezu an.

Erbschleicher verfolgen dabei stets ähnliche Taktiken. Zunächst muss eine emotionale Bindung zu dem Opfer hergestellt werden. Manchmal werden hierzu auch Verwandschaftsverhältnisse vorgetäuscht oder beim Opfer Mitleid erregt. Wenn das Opfer noch Kontakt zu seinen Verwandten hat, wird häufig versucht, dieses Verhältnis zu untermauern.

Wie gehen Erbschleicher vor?
Im nächsten Schritt wird dann darauf hingewirkt, an das Vermögen des Opfers zu kommen. Es werden Schenkungen von Geld oder Schmuck bewirkt. Manche lassen sich zum Vorsorgebevollmächtigten ernennen -- hier besteht eine hohe Missbrauchsgefahr. Oft verfügen Erbschleicher unbefugt über Vermögen ihrer Opfer.

Weiterhin wird in der Regel auf die Errichtung eines neuen handschriftlichen Testaments hingewirkt, das den Erbschleicher zum Alleinerben oder jedenfalls zum Vermächtnisnehmer einsetzt. Zwar stehen Verwandten weiterhin Ansprüche auf einen Pflichtteil zu. Darüber hinaus kann die gesetzliche Erbfolge dadurch aber leichthin geändert werden. Ebenfalls nicht unüblich ist, dass die Täter bestehende Testamente verschwinden lassen oder die Unterschrift ihrer Opfer fälschen.

Wie setzt man sich zur Wehr?
Ist ein solches Testament erst einmal wirksam errichtet worden, gibt es dennoch begrenzte Möglichkeiten, dagegen vorzugehen. Einerseits kann eine strafrechtliche Verfolgung in Betracht kommen, etwa wegen Urkundenfälschung oder -unterdrückung oder wegen Untreue, wenn der Erbschleicher als Bevollmächtigter agiert.

Gegen die Wirksamkeit des Testaments können gesetzliche Erben auch zivilrechtlich vorgehen. Ist der Erblasser zur Zeit der Errichtung des neuen Testaments zum Beispiel nicht testierfähig, weil er etwa demenzkrank oder geistig verwirrt ist, ist das neue Testament unwirksam. Ärztliche Gutachten zu Lebzeiten sind eine sinnvolle Möglichkeit der Vorbeuge. Schließlich können im Erbscheinverfahren bzw. im Rahmen einer Erbfeststellungsklage unehrliche Erben ausgeschaltet und das Testament angefochten werden. Hier aber sind die Anforderungen an die Beweise oft hoch.

Sinnvoller ist es daher, rechtzeitig vorzubeugen. Halten Sie Kontakt zu ihren Angehörigen und beauftragen Sie seriöse Pflegedienste. Am sichersten ist es, ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag zu errichten. Beide entfalten eine größere Bindungswirkung und schützten vor Änderungen im letzten Moment. Wenn diese beim Notar hinterlegt werden, kann auch gegen Verlust oder Zerstörung hinreichend vorgebeugt werden.


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