Testament weg – Erbe weg?

27.06.2017, Autor: Herr Bernfried Rose / Lesedauer ca. 2 Min. (99 mal gelesen)
Das Oberlandesgericht München zum Nachweis der Existenz eines schlichtweg nicht auffindbaren Testaments.

Kinder im Streit um den Kuchen

Der Fall des Bayrischen Oberlandesgerichts (OLG) sollte allen Lesern bekannt vorkommen, die schon einmal abends um viertel nach Acht eine einschlägige Romanze im öffentlichen Fernsehen schauen mussten. Nachdem die verwitwete Mutter zweier Kinder verstarb, beatragten beide vor dem Nachlassgericht, das Erbe zu gleichen Teilen aufzuteilen. So schön so gut.

 

Ein knappes Jahr später schien es sich eine der Töchter anders überlegt zu haben. Vielleicht Streit darum, wer das vergoldete Geschirr erhalten sollte. Sie beantragte vor Gericht, als alleinige Erbin eingesetzt zu werden. Als Begründung trug sie vor: Ihre Mutter habe ein Testament aufgesetzt, das nur nicht auffindbar sei. Dieses Testament vermache ihr das gesamte Vermögen.

 

Verlorene Urkunde, aber Wille bleibt bestehen?

Grundsätzliches zuerst: Es ist theoretisch denkbar, dass man durch ein Testament erbt, obwohl die Urkunde nicht auffindbar oder gegen Willen des Erblassers vernichtet wurde. Zwar setzt das Gesetz grundsätzlich voraus, dass die Urschrift der Urkunde vorgelegt wird, auf die das Erbrecht gestützt wird. Ist dies aber nicht möglich, kommen die allgemeinen Grundsätze des Zivilrechts zum Tragen.

 

Danach können Beweise nicht nur durch die Urkunde selbst gemacht werden, sondern auch durch Zeugenaussagen, Parteivernehmung und Augenschein. Bedeutet im Klartext: Wenn andere das Testament etwa gesehen haben oder die Erblasserin in deren Gegenwart entsprechende Äußerungen getätigt hätte, kann auch ohne Urkunde die Erbfolge nach dem Testament eintreten.

 

Hohe Anforderungen an Beweismittel

Wer ein gültiges Testament errichten will, muss nach den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) strenge Formvorschriften beachten. Ein Testament muss grundsätzlich eigenhändig, das heißt durch die Hand des Verfassers, geschrieben werden. Die Formstrenge verfolgt gleich mehrere Zielsetzungen. Einerseits soll vor Täuschung und Verfälschung des Testaments geschützt werden. Es sollen Beweisschwierigkeiten vorgebeugt werden. Aber auch der Erblasser selbst wird dadurch geschützt. Er soll sich durch die hohen Förmlichkeiten im Klaren sein, welche Tragweite seine Erklärung hat.

 

Diese Formzwecke wirken sich auf die Anforderungen an etwaige Beweismittel bei einer fehlenden Urkunde aus. Sonst könnten die Voraussetzungen, die das Gesetz ausdrücklich vorsieht, zu leicht umgangen werden. Soll eine Erbfolge ohne Testament herbeigeführt werden, müssen stichhaltige Zeugenaussagen vorliegen. Die Richter müssen überzeugt sein, dass ein solches Testament vorhanden war und der Erblasser gerade diese Erbfolge herbeiführen wollte.

 

Bloße Behauptungen genügen nicht

Im vorliegenden Fall war das Gericht von der Existenz eines solchen Testaments gerade nicht überzeugt. Die Tochter hatte vorgetragen, dass ihre Mutter zu Lebzeiten einen Formulierungsvorschlag bei einem Notar habe fertigen lassen. Dieser Entwurf lag vor, trug aber den Vermerk „muss handschriftlich errichtet werden“. Zwar behauptete die Tochter, ihre Mutter habe den Entwurf handschriftlich abgeschrieben. Zeugen gab es hierfür aber nicht. Niemand hatte ein solches Schreiben je zu Gesicht bekommen und auch die Erblasserin selbst hatte niemandem gegenüber jemals behauptet, ein solches Schreiben aufgesetzt zu haben.

 

Zwar hatte die Erblasserin gegenüber einer Zeugin geäußert, ihre Tochter solle einmal „alles bekommen“. Das Gericht sah hierin aber möglicherweise eine bloße Absichtserklärung. Hier greifen wieder die Zwecke der Formstrenge beim Testament. Einmal gesagt wirkt eben im Erbrecht noch nicht für die Ewigkeit.


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