Adoptionsrecht: Keine Anerkennung einer Auslandsadoption bei unzureichender Elterneignungsprüfung
19.11.2019, Autor: Herr Bernfried Rose / Lesedauer ca. 2 Min. (59 mal gelesen)
Das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main hat die Anerkennung einer Auslandsadoption in Deutschland versagt, da das Adoptionsverfahren mit den deutschen Grundsätzen aus dem Adoptionsrecht nicht zu vereinbaren ist. Die Adoption muss nun in Deutschland erneut vorgenommen werden.
Afrikanisches Gericht stimmt Adoption zu
Ausgangspunkt der Entscheidung vor dem OLG Frankfurt am Main war eine Adoption in Afrika. Die verheirateten Antragsteller hatten das in Westafrika geborene Mädchen kurz nach der Geburt in ihre Obhut genommen. Der Vater des Kindes gab an, dass die Mutter verstorben und er mit der Adoption und Ausreise des Mädchens einverstanden sei. Vor dem High Court wurde die Adoption bestätigt.
Zurück in Deutschland wollte das Paar die Adoption anerkennen lassen. Dies lehnte das zuständige Amtsgericht ab. Die Begründung: Die Anerkennung würde gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechtes sprechen.
OLG lehnt Anerkennung in Deutschland ab
Nun hatte das OLG über die Anerkennung der Auslandsadoption zu entscheiden. Doch auch hier sollten die Antragsteller scheitern (Beschluss v. 24.09.2019; Az.: 1 UF 93/18). Gegen eine Anerkennung in Deutschland spreche, dass diese mit dem ordre public unvereinbar sei. Darunter ist eine Vorbehaltsklausel zu verstehen, wonach im internationalen Privatrecht die Rechtsnorm eines anderen Staates nicht anzuwenden ist, wenn deren Anwendung wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts wiederspricht. Ist eine ausländische Rechtsnorm oder Gerichtsentscheidung demnach mit deutschem Recht unvereinbar, muss diese nicht übernommen werden. Zwar soll die Versagung einer Anerkennung nur die Ausnahme bilden, denn grundsätzlich ist Ziel des internationalen Privatrechts, dass ein Entscheidungseinklang gewahrt bleibt. Im vorliegenden Fall der Auslandsadoption stand die Entscheidung des High Courts aber nach Ansicht der Richter am OLG derart im Widerspruch zum deutschen Adoptionsrecht, dass das Gericht eine Anerkennung ablehnen musste.
Auslandsadoption hatte deutsche Grundsätze nicht gewahrt
Im deutschen Adoptionsrecht wird die Adoptionsentscheidung grundsätzlich am Wohl des Kindes gemessen. Dieses Erfordernis eines am Kindeswohl orientierten Adoptionsverfahrens sah das Gericht im vorliegenden Fall als nicht erfüllt an. Insbesondere habe keine ausreichende Elterneignungsprüfung stattgefunden. Vor dem High Court war allein die Antragstellerin und nicht auch der Antragsteller angehört worden. Das adoptionsbereite Paar war zudem allein auf seine finanzielle Lage, fehlende Vorstrafen und Gesundheit überprüft worden. Nach dem deutschen Adoptionsverfahren zählen aber noch zahlreiche weitere Punkte, wie die Erziehungsfähigkeit, das soziale Umfeld oder die Integrationswilligkeit zu der Elterneignungsprüfung.
Bei der Adoptionsentscheidung des westafrikanischen Gerichtes lägen damit solche Abweichungen von deutschen Verfahrensgrundsätzen vor, dass nicht mehr von einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ausgegangen werden könne. Die Adoptionsentscheidung des High Court könne daher in Deutschland nicht anerkannt werden, so das Urteil des OLG.
Weitere Informationen zum Thema Adoption finden Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/familienrecht/abstammung-name/adoption.html
Afrikanisches Gericht stimmt Adoption zu
Ausgangspunkt der Entscheidung vor dem OLG Frankfurt am Main war eine Adoption in Afrika. Die verheirateten Antragsteller hatten das in Westafrika geborene Mädchen kurz nach der Geburt in ihre Obhut genommen. Der Vater des Kindes gab an, dass die Mutter verstorben und er mit der Adoption und Ausreise des Mädchens einverstanden sei. Vor dem High Court wurde die Adoption bestätigt.
Zurück in Deutschland wollte das Paar die Adoption anerkennen lassen. Dies lehnte das zuständige Amtsgericht ab. Die Begründung: Die Anerkennung würde gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechtes sprechen.
OLG lehnt Anerkennung in Deutschland ab
Nun hatte das OLG über die Anerkennung der Auslandsadoption zu entscheiden. Doch auch hier sollten die Antragsteller scheitern (Beschluss v. 24.09.2019; Az.: 1 UF 93/18). Gegen eine Anerkennung in Deutschland spreche, dass diese mit dem ordre public unvereinbar sei. Darunter ist eine Vorbehaltsklausel zu verstehen, wonach im internationalen Privatrecht die Rechtsnorm eines anderen Staates nicht anzuwenden ist, wenn deren Anwendung wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts wiederspricht. Ist eine ausländische Rechtsnorm oder Gerichtsentscheidung demnach mit deutschem Recht unvereinbar, muss diese nicht übernommen werden. Zwar soll die Versagung einer Anerkennung nur die Ausnahme bilden, denn grundsätzlich ist Ziel des internationalen Privatrechts, dass ein Entscheidungseinklang gewahrt bleibt. Im vorliegenden Fall der Auslandsadoption stand die Entscheidung des High Courts aber nach Ansicht der Richter am OLG derart im Widerspruch zum deutschen Adoptionsrecht, dass das Gericht eine Anerkennung ablehnen musste.
Auslandsadoption hatte deutsche Grundsätze nicht gewahrt
Im deutschen Adoptionsrecht wird die Adoptionsentscheidung grundsätzlich am Wohl des Kindes gemessen. Dieses Erfordernis eines am Kindeswohl orientierten Adoptionsverfahrens sah das Gericht im vorliegenden Fall als nicht erfüllt an. Insbesondere habe keine ausreichende Elterneignungsprüfung stattgefunden. Vor dem High Court war allein die Antragstellerin und nicht auch der Antragsteller angehört worden. Das adoptionsbereite Paar war zudem allein auf seine finanzielle Lage, fehlende Vorstrafen und Gesundheit überprüft worden. Nach dem deutschen Adoptionsverfahren zählen aber noch zahlreiche weitere Punkte, wie die Erziehungsfähigkeit, das soziale Umfeld oder die Integrationswilligkeit zu der Elterneignungsprüfung.
Bei der Adoptionsentscheidung des westafrikanischen Gerichtes lägen damit solche Abweichungen von deutschen Verfahrensgrundsätzen vor, dass nicht mehr von einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ausgegangen werden könne. Die Adoptionsentscheidung des High Court könne daher in Deutschland nicht anerkannt werden, so das Urteil des OLG.
Weitere Informationen zum Thema Adoption finden Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/familienrecht/abstammung-name/adoption.html
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Bernfried Rose
ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater
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