Kindeswohlerwägungen bei Adoption und Leihmutterschaft

08.05.2017, Autor: Herr Bernfried Rose / Lesedauer ca. 3 Min. (161 mal gelesen)
Für die Adoption eines im Wege einer Leihmutterschaft geborenen Kindes, reicht es aus, dass die Annahme dem Wohl des Kindes dient. Strengere Voraussetzungen lehnt das OLG Düsseldorf ab.

Bewertung am erhöhten Kindeswohl-Maßstab

In dem Fall ging es um die Stiefkindadoption von Zwillingen, die mithilfe einer anonymen Eizellenspende und einer Leihmutter in den USA geboren worden waren. Der Samenspender und dessen Lebenspartner kümmerten sich seit der Geburt der beiden Kinder um diese und leben weiterhin in einem intakten Familienverhältnis zusammen.
Den eingereichten Adoptionsantrag wies das Amtsgericht Düsseldorf allerdings zurück.
Nach Ansicht der Richter sei die Adoption der Kinder für ihr Kindeswohl nicht erforderlich. Damit wendeten die Richter einen erhöhten Anforderungsmaßstab für die Bewertung des Kindeswohls an.

Die Richter stützten sich auf den Satz 2 des § 1741 Absatz 1 BGB, der erhöhte Anforderungen für Adoptionen bei sittenwidrigen Vermittlungen voraussetzt. Eine Leihmutterschaft sei nach Ansicht der Richter am Amtsgericht eine solche sittenwidrige Vermittlung, weshalb einer Adoption nur zugesprochen werden könne, wenn sie für das Kindeswohl erforderlich ist.

Vaterschaft trotz Leihmutterschaft

Gegen die Entscheidung des Gerichts legten die Annehmenden Beschwerde beim Oberlandesgericht ein.
Entgegen der Ansicht der Richter am Amtsgericht wendeten die Richter am Oberlandesgericht einen weniger strengen Maßstab an. Es handele sich bei dem vorliegenden Sachverhalt nicht um eine sittenwidrige Vermittlung, sodass die weniger strengen Voraussetzungen der Adoption als ausreichend erachtet wurden.
Als Voraussetzungen nennt Satz 1 der genannten familienrechtlichen Vorschrift lediglich ein intaktes und bereits bestehendes Eltern-Kind-Verhältnis. Zudem müsse die Adoption dem Kindeswohl dienen, also nicht dafür erforderlich sein. Diese geringeren Voraussetzungen seien bereits dadurch erfüllt, dass der genetische Vater und sein Partner sich seit der Geburt um die Kinder kümmern und daher eine Adoption auch dem Kindeswohl dienen würde.

Mehr zum Recht der Adoption: https://www.rosepartner.de/familienrecht/abstammung-name/adoption.html


Dass die Kinder durch eine Leihmutter ausgetragen wurden stehe dieser Bewertung auch nicht entgegen. Vielmehr sei es im Interesse des Kindeswohls, dass auch hinsichtlich des nicht genetischen Vaters eine rechtliche Zuordnung als Elternteil stattfinde.

Undurchsichtige Rechtslage Im Bereich von Leihmutterschaften

Die Handhabung der Gerichte macht eine rechtliche Bewertung der Leihmutterschaft in Deutschland alles andere als einfach.
Während kürzlich das Oberlandesgericht in Braunschweig die rechtliche Elternschaft eines Deutschen Ehepaares versagt hatte, stellten sich die Richter im vorliegenden Fall auf die Seite der Kläger und erkennen die rechtliche Vaterschaft bei einer bestehenden Leihmutterschaft an.

Bei dem Sachverhalt vor dem Gericht in Braunschweig wollte ein deutsches Ehepaar die rechtliche Elternschaft ihrer Zwillinge anerkennen lassen, die von einer Leihmutter in den USA geboren worden waren. Trotz der genetischen Übereinstimmung wurden die Eltern nicht als rechtliche Eltern anerkannt, da nach nationalem Recht die gebärende Frau auch rechtliche Mutter ist, selbst wenn sie nur als eine „Mietmutter“ auftritt.
Dass die Richter im vorliegenden Fall dann eine Vaterschaft anerkennen, obwohl zu dem einem Lebenspartner keine genetische Verwandtschaft besteht, erscheint wenig konsequent.

Leihmutterschaft in Deutschland

Grundsätzlich ist eine Leihmutterschaft in Deutschland verboten. Das Embryonenschutzgesetz verbietet jegliche ärztlichen Leistungen bei Leihmutterschaften und stellt diese unter Strafe.
Für die Anerkennung der Elternschaft ist es unerheblich, ob die genetischen Eltern in einer Geburtsurkunde, die im Ausland ausgestellt wurde, auch als rechtliche Eltern eingetragen wurden.

Laut Begründung der Richter in Düsseldorf dürfe dagegen die Versagung einer Anerkennung der rechtlichen Vaterschaft nicht dadurch begründet werden, man wolle Leihmutterschaften generell verhindern. Die Prävention von Leihmutterschaften dürfe nicht auf dem Rücken der betroffenen Kinder ausgetragen werden.
Daher sei keine Maßnahme gerechtfertigt, durch die dem von einer Leihmutter geborenen Kindes die rechtliche Zuordnung zu einer Elternschaft erschwert wird.

Weitere Informationen zum Thema Leihmutterschaft finden Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/familienrecht/abstammung-name/leihmutter.html


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