BGH zu entgangenen Gewinn bei Lizenzverletzungen

17.08.2020, Autor: Herr Bernfried Rose / Lesedauer ca. 2 Min. (228 mal gelesen)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich jüngst mit der Frage der Berechnung eines Schadensersatzes bei Urheberrechtsverletzungen zu beschäftigen. Nun muss das Oberlandesgericht München im Streit um Lizenzverletzungen nachbessern.

Rechteinhaber verlangt Schadensersatz

Ausgangspunkt für die Entscheidung des BGH bildete der Streit um verletzte Lizenzrechte und die Frage nach der Höhe des dafür zu verlangenden Schadensersatzes. Geklagt hatte der Inhaber von Stadtplänen. Dieser bietet gegen die Zahlung einer Lizenzgebühr von jährlich 820 Euro die Nutzung der Stadtpläne an. Das beklagte Unternehmen hatte die Stadtpläne auf der eigenen Internetseite allerdings genutzt, ohne dafür eine entsprechende Lizenzgebühr zu bezahlen. Nach einer erfolgten Abmahnung erklärte sich das Unternehmen bereit, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Den geforderten Schadensersatz von rund 6.500 Euro dagegen wollte das Unternehmen nicht bezahlen. Vor Gericht sollte nun eine Pflicht zur Zahlung eines Schadensersatzes wegen Urheberrechtsverletzungen geklärt werden.

Bereits in den Vorinstanzen hatte der Kläger mit seinem Begehren überwiegend Erfolg. Allerdings wurde die Höhe des verlangten Schadensersatzes durch das Oberlandesgericht München weit nach unten korrigiert. Die Richter hielten eine Summe von 1.800 Euro für angemessen.

Frage nach dem ob­jek­ti­ven Lizenzwert

Nun hatte der BGH also die Frage zu klären, wie der entgangene Gewinn bei einer Urheberrechtsverletzung zu berechnen ist (Urteil v. 18.06.2020; Az.: I ZR. 93/19). Grundsätzlich richte sich der Anspruch auf Schadensersatz im Urheberrecht nach dem Betrag, der als angemessene Vergütung hätte bezahlt werden müssen, wenn tatsächlich ein Lizenzvertrag geschlossen worden wäre. Es ist also auf den objektiven Wert der Lizenz abzustellen, so der BGH. Fraglich ist dann aber, wie dieser objektive Wert im Einzelfall zu bestimmen ist.

Der BGH betont in seiner Entscheidung, dass dieser Wert nicht zwingend mit dem Preis der angebotenen Lizenz identisch sei. Vielmehr müsse der Rechteinhaber dafür beweisen, dass sich dieser Preis auf dem Markt auch durchgesetzt habe. Auch der Be­trag, der von vor­he­ri­gen Ver­let­zern auf­grund von Nach­li­zenz­ver­ein­ba­run­gen ge­leis­tet werde, eigne sich für diese Be­stim­mung nicht. Denn diese Summe gelte auch immer ver­gan­ge­ne Ver­let­zun­gen ab und sei höher als üb­lich, um den ent­gan­ge­nen Ge­winn aus­zu­glei­chen. Vielmehr müssen die branchenüblichen Vergütungssätze genau ermittelt werden, um die Höhe des entgangenen Gewinns zu ermitteln, so der BGH.

So muss nun auch im vorliegenden Fall das Oberlandesgericht noch einmal die branchenüblichen Vergütungssätze ermitteln, um so die Höhe des Schadensersatzes festzulegen. Der BGH hat den Rechtsstreit daher an die Vorinstanz zurückverwiesen.

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