Gleiche Rechte für uneheliche Kinder!

05.09.2017, Autor: Herr Bernfried Rose / Lesedauer ca. 2 Min. (96 mal gelesen)
Immer noch werden in Deutschland uneheliche Kinder diskriminiert!

Zwar werden heutzutage uneheliche Kinder längst nicht mehr als „Bastarde“ beschimpft und gehänselt. Es gibt sie immer häufiger und rechtlich stehen sie den ehelichen kindern zumeist gleich. Zumeist? Das deutsche Erbrecht wird jetzt vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wieder als diskriminierend bemängelt.


Rüge des EGMR

Die Richter über europäische Menschenrechte hatten schon 2009 den deutschen Gesetzgeber aufgefordert, eine absolute Gleichstellung unehelicher Kinder herbeizuführen. Bis dahin waren sie nicht vollwertige Erben ihrer Väter. Deutschland reagierte 2011 mit dem sogenannten Zweiten Erbengleichstellungsgesetz. Aber auch darin gibt es weiterhin eine Ausnahmeregelung.

Denn uneheliche Erben, die vor dem 01.07.1949 geboren wurden und deren Väter vor dem 29.05.2009 gestorben sind, fallen nicht unter die neue Regelung. Für sie gilt weiterhin das alte Gesetz. Klingt absurd? Aber hallo! Eine Erklärung hatten aber nicht nur der Gesetzgeber, sondern auch die Richter unserer obersten Gerichte parat.


Vertrauensschutz für eheliche Kinder?

Der 29.05.2009 ist nämlich eben jenes Datum, an dem der EGMR besagte Entscheidung erließ, die zu einer Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Erben führte. Davor, so der Gesetzgeber, sei aber das Vertrauen der ehelichen Erben in die Rechtssicherheit schützenswert. Wir stellen uns bildlich vor: Eheliches Kind hat das Erbe seines Vaters verpulvert und plötzlich taucht Jahre später das uneheliche Kind auf und verlangt die Hälfte der längst verspielten Summe. Klingt ungerecht? Aber hallo! Trotzdem vertraten sogar die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) bis jetzt diese Meinung!

Der EGMR widersprach dieser Interpretation nun in gleich zwei Entscheidungen. Eine Tochter und zwei Brüder zogen bis in die europäische Instanz und behaupteten, in ihren Rechten aus der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) diskriminiert zu werden. Das bestätigten die Richter.

Die deutsche Regelung diskriminiere weiterhin ohne sachlichen Grund. Der deutsche Gesetzgeber ist also erneut in der Pflicht. Und ein Umschwung in der deutschen Rechtsprechung ist ebenfalls zu erwarten. Zwar bindet die Entscheidung des EGMR sie nicht unmittelbar. Aber die Einhaltung der EMRK ist im deutschen recht gesetzlich vorgeschrieben. Und die Entscheidungen der Richter des EGMR sind von deutschen Richtern bei ihrer Entscheidungsfindung maßgeblich zu berücksichtigen.


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