Berliner Testament: Ausnahme bei Pflichtteilsentzug
19.01.2026, Autor: Herr Thorsten Post / Lesedauer ca. 4 Min. (13 mal gelesen)
Der Beschluss des OLG Düsseldorf zeigt, dass der überlebende Ehegatte trotz Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments eine Schlusserbeneinsetzung ausnahmsweise aufheben kann – aber nur, wenn ein zur Zeit der Aufhebung bestehender Pflichtteilsentziehungsgrund vorliegt und im Testament als konkreter Kernsachverhalt benannt wird. Gleichzeitig wird deutlich, dass pauschale Vorwürfe oder nachträgliches „Nachschieben“ nicht tragen und dass auch die Frage einer Verzeihung sauber geprüft werden muss.
Das Berliner Testament gilt in der Praxis als vermeintlich „sichere“ Lösung für Ehepaare. Viele verbinden damit die Vorstellung, dass der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Erstversterbenden zwar gebunden ist, aber zugleich eine gewisse Gestaltungsfreiheit behält, wenn sich familiäre Verhältnisse später gravierend ändern. Genau hier liegt eine der häufigsten Fehlannahmen im Erbrecht. Der Beschluss des Oberlandesgericht Düsseldorf vom 21.11.2025– 3 W 78/25 zeigt eindrücklich, wie eng die rechtlichen Grenzen tatsächlich gezogen sind und unter welchen Voraussetzungen eine Abweichung von der ursprünglichen Schlusserbeneinsetzung überhaupt in Betracht kommt.
Kern des Berliner Testaments ist die wechselseitige Bindung der Ehegatten. Typischerweise setzen sich die Ehepartner zunächst gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen gemeinsame Schlusserben – häufig die Kinder. Mit dem Tod des erstversterbenden Ehegatten werden diese wechselbezüglichen Verfügungen grundsätzlich bindend. Der überlebende Ehegatte kann die Schlusserbeneinsetzung im Normalfall nicht mehr einseitig ändern, selbst wenn sich das Verhältnis zu den eingesetzten Erben erheblich verschlechtert hat.
Diese Bindungswirkung dient dem Schutz des Vertrauens des Erstversterbenden. Er soll sich darauf verlassen können, dass seine letztwilligen Vorstellungen nicht nachträglich ausgehöhlt werden. Gerade deshalb lässt das Gesetz nur eng begrenzte Ausnahmen zu.
Eine dieser Ausnahmen knüpft an die Pflichtteilsentziehung an. Nach § 2271 Abs. 2 Satz 2 BGB kann sich der überlebende Ehegatte von der Bindung lösen, wenn er gegenüber dem Schlusserben zu einer Pflichtteilsentziehung berechtigt wäre. Maßgeblich sind dabei die strengen Voraussetzungen der §§ 2333 und 2336 BGB.
Das bedeutet: Nicht jede schwere familiäre Verfehlung reicht aus. Es muss ein gesetzlich anerkannter Entziehungsgrund vorliegen, etwa eine schwere vorsätzliche Straftat gegen den Erblasser oder eine ihm nahestehende Person. Zudem genügt es nicht, dass ein solcher Vorwurf im Raum steht – er muss im Testament oder in der letztwilligen Verfügung, mit der die Bindung durchbrochen werden soll, als konkreter Kernsachverhalt benannt werden.
Im vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall hatte der überlebende Ehegatte versucht, sich nach dem Tod des Partners von der Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments zu lösen. Er berief sich dabei auf schwerwiegende Pflichtverletzungen eines eingesetzten Schlusserben und machte geltend, diese rechtfertigten eine Pflichtteilsentziehung und damit zugleich die Abänderung der Schlusserbeneinsetzung.
Das Gericht hatte sich daher mit mehreren zentralen Fragen auseinanderzusetzen: Lag überhaupt ein Pflichtteilsentziehungsgrund im Sinne des Gesetzes vor? War dieser Grund in der maßgeblichen Verfügung hinreichend konkret bezeichnet? Und schließlich: War der Entziehungsgrund möglicherweise „verziehen“ worden, sodass er rechtlich nicht mehr herangezogen werden konnte?
Ein zentraler Punkt der Entscheidung ist die klare Abgrenzung zwischen moralischer Empörung und rechtlicher Relevanz. Das OLG Düsseldorf betont, dass die Pflichtteilsentziehung kein Instrument zur Sanktionierung allgemeiner Illoyalität oder familiärer Enttäuschung ist. Maßgeblich sind allein die im Gesetz genannten Tatbestände.
Selbst gravierende Konflikte, massive Kränkungen oder dauerhaft zerrüttete Beziehungen reichen nicht aus, wenn sie nicht die Schwelle eines schweren vorsätzlichen Vergehens im Sinne des § 2333 BGB erreichen. Für Verbraucher ist das eine entscheidende Erkenntnis: Das Erbrecht schützt den Pflichtteil bewusst stark und nimmt dabei in Kauf, dass Erblasser sich subjektiv ungerecht behandelt fühlen.
Besondere Bedeutung kommt der Formulierung der letztwilligen Verfügung zu. Der Entziehungsgrund muss nicht juristisch eingeordnet werden, wohl aber in seinem tatsächlichen Kern so beschrieben sein, dass er später überprüfbar bleibt. Pauschale Wendungen wie „schwere Verfehlungen“, „illoyales Verhalten“ oder „massive Angriffe“ genügen nicht.
Der Beschluss des OLG Düsseldorf reiht sich damit in eine gefestigte Rechtsprechung ein, die verhindern soll, dass Erben nachträglich andere oder weitergehende Vorwürfe „nachschieben“. Maßgeblich ist, was der Erblasser selbst als tragenden Grund benannt hat. Unklare oder bewusst vage Formulierungen gehen zulasten dessen, der sich später auf die Pflichtteilsentziehung beruft.
Ein weiterer praxisrelevanter Aspekt ist die sogenannte Verzeihung. Hat der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten die betreffende Verfehlung verziehen, scheidet eine Pflichtteilsentziehung aus. Eine solche Verzeihung muss nicht ausdrücklich erklärt werden; sie kann sich auch aus dem Verhalten ergeben, etwa durch eine bewusste Wiederannäherung oder durch die Aufrechterhaltung der Erbeinsetzung trotz Kenntnis des Vorfalls.
Das OLG Düsseldorf stellt klar, dass auch im Rahmen der Lösung von der Bindungswirkung diese Frage sorgfältig zu prüfen ist. Für den überlebenden Ehegatten bedeutet das ein erhebliches Risiko: Selbst wenn objektiv ein schweres Fehlverhalten vorlag, kann es rechtlich unbeachtlich sein, wenn der Erstversterbende dieses Verhalten ersichtlich hingenommen hat.
Die Entscheidung zeigt deutlich, dass das Berliner Testament zwar eine einfache und bewährte Gestaltungsform ist, aber erhebliche Risiken birgt, wenn man spätere Entwicklungen nicht mitdenkt. Wer die Möglichkeit offenhalten möchte, bei gravierenden Verfehlungen eines Kindes oder Schlusserben reagieren zu können, muss dies von Anfang an berücksichtigen.
In der Praxis kommen etwa Öffnungsklauseln oder differenzierte Regelungen in Betracht, die dem überlebenden Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen Anpassungen erlauben. Ohne solche Regelungen bleibt es regelmäßig bei der strengen gesetzlichen Bindung.
Für Schlusserben zeigt der Beschluss, dass ein Versuch des überlebenden Ehegatten, sie „nachträglich auszuschließen“, rechtlich angreifbar ist. Die Hürden sind hoch, und eine sorgfältige Prüfung lohnt sich fast immer. Für überlebende Ehegatten wiederum macht die Entscheidung deutlich, dass emotionale Motive allein keine tragfähige Grundlage bieten, um sich von einem gemeinschaftlichen Testament zu lösen.
Sowohl bei der Errichtung eines Berliner Testaments als auch bei späteren Auseinandersetzungen ist eine frühzeitige rechtliche Prüfung unerlässlich, um Fehlvorstellungen über die tatsächlichen Gestaltungsspielräume zu vermeiden.
Thorsten Post, Rechtsanwalt
Das Berliner Testament gilt in der Praxis als vermeintlich „sichere“ Lösung für Ehepaare. Viele verbinden damit die Vorstellung, dass der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Erstversterbenden zwar gebunden ist, aber zugleich eine gewisse Gestaltungsfreiheit behält, wenn sich familiäre Verhältnisse später gravierend ändern. Genau hier liegt eine der häufigsten Fehlannahmen im Erbrecht. Der Beschluss des Oberlandesgericht Düsseldorf vom 21.11.2025– 3 W 78/25 zeigt eindrücklich, wie eng die rechtlichen Grenzen tatsächlich gezogen sind und unter welchen Voraussetzungen eine Abweichung von der ursprünglichen Schlusserbeneinsetzung überhaupt in Betracht kommt.
Kern des Berliner Testaments ist die wechselseitige Bindung der Ehegatten. Typischerweise setzen sich die Ehepartner zunächst gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen gemeinsame Schlusserben – häufig die Kinder. Mit dem Tod des erstversterbenden Ehegatten werden diese wechselbezüglichen Verfügungen grundsätzlich bindend. Der überlebende Ehegatte kann die Schlusserbeneinsetzung im Normalfall nicht mehr einseitig ändern, selbst wenn sich das Verhältnis zu den eingesetzten Erben erheblich verschlechtert hat.
Diese Bindungswirkung dient dem Schutz des Vertrauens des Erstversterbenden. Er soll sich darauf verlassen können, dass seine letztwilligen Vorstellungen nicht nachträglich ausgehöhlt werden. Gerade deshalb lässt das Gesetz nur eng begrenzte Ausnahmen zu.
Eine dieser Ausnahmen knüpft an die Pflichtteilsentziehung an. Nach § 2271 Abs. 2 Satz 2 BGB kann sich der überlebende Ehegatte von der Bindung lösen, wenn er gegenüber dem Schlusserben zu einer Pflichtteilsentziehung berechtigt wäre. Maßgeblich sind dabei die strengen Voraussetzungen der §§ 2333 und 2336 BGB.
Das bedeutet: Nicht jede schwere familiäre Verfehlung reicht aus. Es muss ein gesetzlich anerkannter Entziehungsgrund vorliegen, etwa eine schwere vorsätzliche Straftat gegen den Erblasser oder eine ihm nahestehende Person. Zudem genügt es nicht, dass ein solcher Vorwurf im Raum steht – er muss im Testament oder in der letztwilligen Verfügung, mit der die Bindung durchbrochen werden soll, als konkreter Kernsachverhalt benannt werden.
Im vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall hatte der überlebende Ehegatte versucht, sich nach dem Tod des Partners von der Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments zu lösen. Er berief sich dabei auf schwerwiegende Pflichtverletzungen eines eingesetzten Schlusserben und machte geltend, diese rechtfertigten eine Pflichtteilsentziehung und damit zugleich die Abänderung der Schlusserbeneinsetzung.
Das Gericht hatte sich daher mit mehreren zentralen Fragen auseinanderzusetzen: Lag überhaupt ein Pflichtteilsentziehungsgrund im Sinne des Gesetzes vor? War dieser Grund in der maßgeblichen Verfügung hinreichend konkret bezeichnet? Und schließlich: War der Entziehungsgrund möglicherweise „verziehen“ worden, sodass er rechtlich nicht mehr herangezogen werden konnte?
Ein zentraler Punkt der Entscheidung ist die klare Abgrenzung zwischen moralischer Empörung und rechtlicher Relevanz. Das OLG Düsseldorf betont, dass die Pflichtteilsentziehung kein Instrument zur Sanktionierung allgemeiner Illoyalität oder familiärer Enttäuschung ist. Maßgeblich sind allein die im Gesetz genannten Tatbestände.
Selbst gravierende Konflikte, massive Kränkungen oder dauerhaft zerrüttete Beziehungen reichen nicht aus, wenn sie nicht die Schwelle eines schweren vorsätzlichen Vergehens im Sinne des § 2333 BGB erreichen. Für Verbraucher ist das eine entscheidende Erkenntnis: Das Erbrecht schützt den Pflichtteil bewusst stark und nimmt dabei in Kauf, dass Erblasser sich subjektiv ungerecht behandelt fühlen.
Besondere Bedeutung kommt der Formulierung der letztwilligen Verfügung zu. Der Entziehungsgrund muss nicht juristisch eingeordnet werden, wohl aber in seinem tatsächlichen Kern so beschrieben sein, dass er später überprüfbar bleibt. Pauschale Wendungen wie „schwere Verfehlungen“, „illoyales Verhalten“ oder „massive Angriffe“ genügen nicht.
Der Beschluss des OLG Düsseldorf reiht sich damit in eine gefestigte Rechtsprechung ein, die verhindern soll, dass Erben nachträglich andere oder weitergehende Vorwürfe „nachschieben“. Maßgeblich ist, was der Erblasser selbst als tragenden Grund benannt hat. Unklare oder bewusst vage Formulierungen gehen zulasten dessen, der sich später auf die Pflichtteilsentziehung beruft.
Ein weiterer praxisrelevanter Aspekt ist die sogenannte Verzeihung. Hat der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten die betreffende Verfehlung verziehen, scheidet eine Pflichtteilsentziehung aus. Eine solche Verzeihung muss nicht ausdrücklich erklärt werden; sie kann sich auch aus dem Verhalten ergeben, etwa durch eine bewusste Wiederannäherung oder durch die Aufrechterhaltung der Erbeinsetzung trotz Kenntnis des Vorfalls.
Das OLG Düsseldorf stellt klar, dass auch im Rahmen der Lösung von der Bindungswirkung diese Frage sorgfältig zu prüfen ist. Für den überlebenden Ehegatten bedeutet das ein erhebliches Risiko: Selbst wenn objektiv ein schweres Fehlverhalten vorlag, kann es rechtlich unbeachtlich sein, wenn der Erstversterbende dieses Verhalten ersichtlich hingenommen hat.
Die Entscheidung zeigt deutlich, dass das Berliner Testament zwar eine einfache und bewährte Gestaltungsform ist, aber erhebliche Risiken birgt, wenn man spätere Entwicklungen nicht mitdenkt. Wer die Möglichkeit offenhalten möchte, bei gravierenden Verfehlungen eines Kindes oder Schlusserben reagieren zu können, muss dies von Anfang an berücksichtigen.
In der Praxis kommen etwa Öffnungsklauseln oder differenzierte Regelungen in Betracht, die dem überlebenden Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen Anpassungen erlauben. Ohne solche Regelungen bleibt es regelmäßig bei der strengen gesetzlichen Bindung.
Für Schlusserben zeigt der Beschluss, dass ein Versuch des überlebenden Ehegatten, sie „nachträglich auszuschließen“, rechtlich angreifbar ist. Die Hürden sind hoch, und eine sorgfältige Prüfung lohnt sich fast immer. Für überlebende Ehegatten wiederum macht die Entscheidung deutlich, dass emotionale Motive allein keine tragfähige Grundlage bieten, um sich von einem gemeinschaftlichen Testament zu lösen.
Sowohl bei der Errichtung eines Berliner Testaments als auch bei späteren Auseinandersetzungen ist eine frühzeitige rechtliche Prüfung unerlässlich, um Fehlvorstellungen über die tatsächlichen Gestaltungsspielräume zu vermeiden.
Thorsten Post, Rechtsanwalt