Zwangsgeld beim notariellen Nachlassverzeichnis – was muss der Erbe wirklich tun?
16.02.2026, Autor: Herr Thorsten Post / Lesedauer ca. 4 Min. (9 mal gelesen)
Das Beschwerdegericht hat den Zwangsgeldbeschluss aufgehoben, weil das Landgericht nicht tragfähig geprüft hatte, ob eine Beschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO gegen den ablehnenden Notar überhaupt erfolgversprechend gewesen wäre und damit die Zwangsgeldverhängung nicht darauf stützen durfte. Zudem lag zum Entscheidungszeitpunkt kein Vollstreckungsgrund mehr vor, weil der Erbe nach der Ablehnung zügig einen anderen Notar beauftragt und alle Unterlagen übermittelt hatte und damit alles ihm Mögliche zur Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses veranlasst war.
Die Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses ist für Erben häufig eine erhebliche Belastung. Sie entsteht typischerweise im Pflichtteilsrecht nach § 2314 BGB. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass der Erbe ein durch einen Notar aufgenommenes Verzeichnis über den Bestand des Nachlasses erstellt. Kommt der Erbe dieser Verpflichtung nicht nach, droht die Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO – also die Festsetzung eines Zwangsgeldes oder ersatzweise Zwangshaft.
Eine aktueller Beschluss des OLG München vom 08.10.2025 – 33 W 1013/25 -, der seinen Ausgang beim Landgericht Ingolstadt nahm und im Beschwerdeverfahren aufgehoben wurde, zeigt jedoch deutlich: Ein Zwangsgeld ist kein Strafmittel. Es dient allein dazu, den Erben zur Mitwirkung anzuhalten – und zwar nur insoweit, wie ihm tatsächlich noch Handlungsmöglichkeiten offenstehen.
Im entschiedenen Fall war der Erbe rechtskräftig zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verurteilt worden. Er hatte bereits vor Erlass des Teilurteils einen Notar kontaktiert. Dieser lehnte jedoch die Erstellung des Verzeichnisses ab. Nach der Verurteilung beauftragte der Erbe einen weiteren Notar am letzten Wohnsitz des Erblassers und übersandte sämtliche Unterlagen. Auch dieser Notar verweigerte schließlich die Amtstätigkeit unter Hinweis auf ein berufsrechtliches Beurkundungsverbot. Daraufhin beantragte die Pflichtteilsberechtigte die Festsetzung eines Zwangsgeldes – mit Erfolg vor dem Landgericht.
Im Beschwerdeverfahren wurde die Entscheidung jedoch aufgehoben. Maßgeblich war ein zentraler Grundsatz: Die Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO setzt voraus, dass der Schuldner noch Einfluss auf die Erfüllung nehmen kann. Das Zwangsgeld soll den Willen beugen, nicht aber vergangenes Verhalten sanktionieren. Entscheidend ist allein die Situation im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Der Erbe hatte zwischenzeitlich einen dritten Notar gefunden, der zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses bereit war. Sämtliche Unterlagen waren übergeben. Damit hatte der Erbe alles in seiner Macht Stehende getan. Weitere Maßnahmen, die den Erfolg hätten beschleunigen können, waren nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen durfte kein Zwangsgeld verhängt werden.
Besondere Bedeutung kommt der Frage zu, ob der Erbe verpflichtet ist, gegen einen ablehnenden Notar Beschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO einzulegen oder disziplinarrechtliche Schritte einzuleiten. In der obergerichtlichen Rechtsprechung war teilweise vertreten worden, der Erbe müsse solche Rechtsbehelfe ausschöpfen, bevor er sich auf Unmöglichkeit berufen könne.
Die Entscheidung stellt hierzu klar: Eine solche Pflicht besteht nur dann, wenn die Beschwerde objektiv geeignet ist, die notarielle Tätigkeit herbeizuführen. Das Gericht muss prüfen, ob der Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Ein Erbe darf nicht auf ein möglicherweise erfolgloses oder lediglich formal durchzuführendes Verfahren verwiesen werden. Die Einlegung einer Beschwerde ist kein Selbstzweck. Sie ist nur dann erforderlich, wenn realistisch zu erwarten ist, dass der Notar zur Erstellung des Verzeichnisses verpflichtet werden kann.
Das hat erhebliche praktische Bedeutung. In der Realität verweigern Notare mitunter die Amtstätigkeit aus berufsrechtlichen Gründen, etwa bei Interessenkollisionen oder unklarer Zuständigkeit. Der Erbe kann in solchen Situationen nicht gezwungen werden, langwierige aufsichtsrechtliche Verfahren zu führen, wenn er stattdessen einen anderen Notar beauftragen kann, der zur Tätigkeit bereit ist. Entscheidend ist allein, ob der Erbe ernsthaft und zielgerichtet auf die Erstellung des Nachlassverzeichnisses hinwirkt.
Ebenso wichtig ist der Hinweis des Beschwerdegerichts auf das rechtliche Gehör im Abhilfeverfahren. Das Ausgangsgericht hatte sich mit dem Vortrag des Erben nur pauschal auseinandergesetzt und nicht konkret geprüft, welche Schritte bereits unternommen worden waren. Das genügt nicht. Gerade im Vollstreckungsverfahren muss sorgfältig geprüft werden, ob noch tatsächliche Handlungsmöglichkeiten bestehen.
Für Pflichtteilsberechtigte bedeutet die Entscheidung: Die Durchsetzung des Anspruchs auf ein notarielles Nachlassverzeichnis bleibt möglich, aber das Vollstreckungsinstrument ist begrenzt. Ein Zwangsgeld kann nur dann verhängt werden, wenn der Erbe untätig bleibt oder weitere zumutbare Maßnahmen unterlässt. Bloße Verzögerungen, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen, rechtfertigen keine Sanktion.
Für Erben folgt daraus umgekehrt eine klare Handlungspflicht. Sie müssen nachweisbar alles Zumutbare unternehmen. Dazu gehört die Beauftragung eines geeigneten Notars, die vollständige Übermittlung aller Unterlagen, eine angemessene Nachfrage bei Verzögerungen und gegebenenfalls die Suche nach einem anderen Notar, wenn die Tätigkeit verweigert wird. Wer untätig bleibt oder nur formale Schritte unternimmt, riskiert weiterhin Zwangsgelder.
Die Entscheidung stärkt letztlich das richtige Verständnis des § 888 ZPO. Die Vorschrift dient nicht der Disziplinierung, sondern der Durchsetzung. Sie verlangt eine gegenwärtige Einflussmöglichkeit des Schuldners. Fehlt diese, darf kein Zwangsgeld verhängt werden. Das schützt den Erben vor einer faktischen Haftung für das Verhalten Dritter, insbesondere des Notars.
Gleichzeitig bleibt der Pflichtteilsanspruch unangetastet. Der Erbe kann sich nicht dauerhaft hinter der Untätigkeit eines Notars verstecken. Sobald realistische Möglichkeiten bestehen, die Erstellung zu beschleunigen, muss er sie nutzen. Der Maßstab ist objektiv: Was kann ein verständiger Erbe in dieser Situation noch tun, um den titulierten Anspruch zu erfüllen?
Die Entscheidung bringt damit eine notwendige Klarstellung in ein praxisrelevantes Spannungsfeld zwischen Pflichtteilsrecht, Notarrecht und Zwangsvollstreckungsrecht. Sie verdeutlicht, dass Vollstreckung stets verhältnismäßig bleiben muss. Wer als Erbe nachweislich ernsthaft und aktiv auf die Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses hinwirkt, darf nicht mit Zwangsgeld belegt werden, nur weil der Notar verzögert oder ablehnt.
In der Beratungspraxis empfiehlt es sich daher, sämtliche Schritte sorgfältig zu dokumentieren. Schriftliche Beauftragungen, Übersendungsnachweise, Erinnerungen und Korrespondenz mit dem Notar sind im Streitfall entscheidend. Sie belegen, dass der Erbe seine Mitwirkungspflicht erfüllt hat und sichern ihn gegen unberechtigte Vollstreckungsmaßnahmen ab.
Thorsten Post, Rechtsanwalt
Die Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses ist für Erben häufig eine erhebliche Belastung. Sie entsteht typischerweise im Pflichtteilsrecht nach § 2314 BGB. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass der Erbe ein durch einen Notar aufgenommenes Verzeichnis über den Bestand des Nachlasses erstellt. Kommt der Erbe dieser Verpflichtung nicht nach, droht die Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO – also die Festsetzung eines Zwangsgeldes oder ersatzweise Zwangshaft.
Eine aktueller Beschluss des OLG München vom 08.10.2025 – 33 W 1013/25 -, der seinen Ausgang beim Landgericht Ingolstadt nahm und im Beschwerdeverfahren aufgehoben wurde, zeigt jedoch deutlich: Ein Zwangsgeld ist kein Strafmittel. Es dient allein dazu, den Erben zur Mitwirkung anzuhalten – und zwar nur insoweit, wie ihm tatsächlich noch Handlungsmöglichkeiten offenstehen.
Im entschiedenen Fall war der Erbe rechtskräftig zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verurteilt worden. Er hatte bereits vor Erlass des Teilurteils einen Notar kontaktiert. Dieser lehnte jedoch die Erstellung des Verzeichnisses ab. Nach der Verurteilung beauftragte der Erbe einen weiteren Notar am letzten Wohnsitz des Erblassers und übersandte sämtliche Unterlagen. Auch dieser Notar verweigerte schließlich die Amtstätigkeit unter Hinweis auf ein berufsrechtliches Beurkundungsverbot. Daraufhin beantragte die Pflichtteilsberechtigte die Festsetzung eines Zwangsgeldes – mit Erfolg vor dem Landgericht.
Im Beschwerdeverfahren wurde die Entscheidung jedoch aufgehoben. Maßgeblich war ein zentraler Grundsatz: Die Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO setzt voraus, dass der Schuldner noch Einfluss auf die Erfüllung nehmen kann. Das Zwangsgeld soll den Willen beugen, nicht aber vergangenes Verhalten sanktionieren. Entscheidend ist allein die Situation im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Der Erbe hatte zwischenzeitlich einen dritten Notar gefunden, der zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses bereit war. Sämtliche Unterlagen waren übergeben. Damit hatte der Erbe alles in seiner Macht Stehende getan. Weitere Maßnahmen, die den Erfolg hätten beschleunigen können, waren nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen durfte kein Zwangsgeld verhängt werden.
Besondere Bedeutung kommt der Frage zu, ob der Erbe verpflichtet ist, gegen einen ablehnenden Notar Beschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO einzulegen oder disziplinarrechtliche Schritte einzuleiten. In der obergerichtlichen Rechtsprechung war teilweise vertreten worden, der Erbe müsse solche Rechtsbehelfe ausschöpfen, bevor er sich auf Unmöglichkeit berufen könne.
Die Entscheidung stellt hierzu klar: Eine solche Pflicht besteht nur dann, wenn die Beschwerde objektiv geeignet ist, die notarielle Tätigkeit herbeizuführen. Das Gericht muss prüfen, ob der Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Ein Erbe darf nicht auf ein möglicherweise erfolgloses oder lediglich formal durchzuführendes Verfahren verwiesen werden. Die Einlegung einer Beschwerde ist kein Selbstzweck. Sie ist nur dann erforderlich, wenn realistisch zu erwarten ist, dass der Notar zur Erstellung des Verzeichnisses verpflichtet werden kann.
Das hat erhebliche praktische Bedeutung. In der Realität verweigern Notare mitunter die Amtstätigkeit aus berufsrechtlichen Gründen, etwa bei Interessenkollisionen oder unklarer Zuständigkeit. Der Erbe kann in solchen Situationen nicht gezwungen werden, langwierige aufsichtsrechtliche Verfahren zu führen, wenn er stattdessen einen anderen Notar beauftragen kann, der zur Tätigkeit bereit ist. Entscheidend ist allein, ob der Erbe ernsthaft und zielgerichtet auf die Erstellung des Nachlassverzeichnisses hinwirkt.
Ebenso wichtig ist der Hinweis des Beschwerdegerichts auf das rechtliche Gehör im Abhilfeverfahren. Das Ausgangsgericht hatte sich mit dem Vortrag des Erben nur pauschal auseinandergesetzt und nicht konkret geprüft, welche Schritte bereits unternommen worden waren. Das genügt nicht. Gerade im Vollstreckungsverfahren muss sorgfältig geprüft werden, ob noch tatsächliche Handlungsmöglichkeiten bestehen.
Für Pflichtteilsberechtigte bedeutet die Entscheidung: Die Durchsetzung des Anspruchs auf ein notarielles Nachlassverzeichnis bleibt möglich, aber das Vollstreckungsinstrument ist begrenzt. Ein Zwangsgeld kann nur dann verhängt werden, wenn der Erbe untätig bleibt oder weitere zumutbare Maßnahmen unterlässt. Bloße Verzögerungen, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen, rechtfertigen keine Sanktion.
Für Erben folgt daraus umgekehrt eine klare Handlungspflicht. Sie müssen nachweisbar alles Zumutbare unternehmen. Dazu gehört die Beauftragung eines geeigneten Notars, die vollständige Übermittlung aller Unterlagen, eine angemessene Nachfrage bei Verzögerungen und gegebenenfalls die Suche nach einem anderen Notar, wenn die Tätigkeit verweigert wird. Wer untätig bleibt oder nur formale Schritte unternimmt, riskiert weiterhin Zwangsgelder.
Die Entscheidung stärkt letztlich das richtige Verständnis des § 888 ZPO. Die Vorschrift dient nicht der Disziplinierung, sondern der Durchsetzung. Sie verlangt eine gegenwärtige Einflussmöglichkeit des Schuldners. Fehlt diese, darf kein Zwangsgeld verhängt werden. Das schützt den Erben vor einer faktischen Haftung für das Verhalten Dritter, insbesondere des Notars.
Gleichzeitig bleibt der Pflichtteilsanspruch unangetastet. Der Erbe kann sich nicht dauerhaft hinter der Untätigkeit eines Notars verstecken. Sobald realistische Möglichkeiten bestehen, die Erstellung zu beschleunigen, muss er sie nutzen. Der Maßstab ist objektiv: Was kann ein verständiger Erbe in dieser Situation noch tun, um den titulierten Anspruch zu erfüllen?
Die Entscheidung bringt damit eine notwendige Klarstellung in ein praxisrelevantes Spannungsfeld zwischen Pflichtteilsrecht, Notarrecht und Zwangsvollstreckungsrecht. Sie verdeutlicht, dass Vollstreckung stets verhältnismäßig bleiben muss. Wer als Erbe nachweislich ernsthaft und aktiv auf die Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses hinwirkt, darf nicht mit Zwangsgeld belegt werden, nur weil der Notar verzögert oder ablehnt.
In der Beratungspraxis empfiehlt es sich daher, sämtliche Schritte sorgfältig zu dokumentieren. Schriftliche Beauftragungen, Übersendungsnachweise, Erinnerungen und Korrespondenz mit dem Notar sind im Streitfall entscheidend. Sie belegen, dass der Erbe seine Mitwirkungspflicht erfüllt hat und sichern ihn gegen unberechtigte Vollstreckungsmaßnahmen ab.
Thorsten Post, Rechtsanwalt