„Ich knall dich ab!“ – Diese Drohung kostete den Mieter die Wohnung
27.11.2025, Autor: Herr Dirk M. Richter / Lesedauer ca. 2 Min. (9 mal gelesen)
Wer seinem Vermieter mit dem „Abknallen“ droht, riskiert die fristlose Kündigung – auch ohne Abmahnung. Das LG Essen erklärte eine solche Eskalation für unzumutbar.
Waffe angedroht? Wann Mietern die fristlose Kündigung droht
Wer seinem Vermieter oder dessen Angehörigen mit dem Einsatz einer Waffe droht, riskiert mehr als nur Ärger – nämlich die sofortige fristlose Kündigung der Wohnung. Das hat das Landgericht Essen klargestellt (LG Essen, Urteil vom 6.3.2025 – 10 S 211/24). Auch nach Jahrzehnten im selben Mietverhältnis kann eine solche Eskalation zum sofortigen Verlust der Wohnung führen – ganz ohne vorherige Abmahnung.
Was war passiert? Drohung mit „Abknallen“ gegenüber Vermietertochter
Im zugrunde liegenden Fall lebte der Mieter seit über 40 Jahren in seiner Wohnung. Konflikte mit der Tochter des Vermieters, die nebenan wohnte, eskalierten zunehmend. Schließlich soll der Mieter laut Zeugenaussagen gedroht haben, seine „Knarre“ zu holen und die Tochter des Vermieters „abzuknallen“. Der Vermieter reagierte prompt mit einer fristlosen Kündigung und klagte auf Räumung – mit Erfolg.
Ist eine solche Drohung wirklich Kündigungsgrund genug?
Ja. Das Gericht stellte klar: Wer mit einer Schusswaffe droht, überschreitet eine klare Grenze. Es handelt sich um eine gravierende Pflichtverletzung im Mietverhältnis – unabhängig davon, ob die Drohung ernst gemeint war oder nicht. Der Mieter hatte zudem bestätigt, tatsächlich im Besitz einer Gaspistole mit Waffenschein zu sein. Auch eine provozierte oder „aus dem Streit heraus“ geäußerte Drohung rechtfertigt in einem solchen Fall die sofortige Kündigung.
Braucht es vor der Kündigung eine Abmahnung?
Nicht bei solch schwerwiegenden Vorfällen. Eine Abmahnung ist laut § 543 Abs. 3 BGB nur dann erforderlich, wenn zu erwarten ist, dass der Mieter sein Verhalten künftig ändert. Drohungen mit Waffengewalt sind jedoch so massiv, dass sie die sofortige Beendigung des Mietverhältnisses rechtfertigen – zum Schutz aller anderen Bewohner.
Was bedeutet das für andere Mieter und Vermieter?
Dieses Urteil ist ein klares Signal: Gewaltandrohungen – egal ob ernst gemeint oder „im Affekt“ – haben im Mietverhältnis keinen Platz. Vermieter sind nicht verpflichtet, ein Klima der Angst im Haus zu dulden. Aber auch Mieter sollten wissen: Wer verbal entgleist und dabei Gewalt ins Spiel bringt, riskiert viel – nämlich seine Wohnung. Eine sorgfältige Beweisführung durch Zeugen ist dabei entscheidend.
Was sollten Betroffene tun, wenn es eskaliert?
Ob Vermieter oder Mieter – wer mit solchen Konflikten konfrontiert ist, sollte rechtzeitig juristischen Beistand suchen. Gerade im Mietrecht zählt eine gute Dokumentation, eine sichere rechtliche Einschätzung und schnelles Handeln. Als Fachanwalt unterstütze ich Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte – ob bei der Abwehr einer ungerechtfertigten Kündigung oder bei der rechtssicheren Beendigung des Mietverhältnisses.
Urteil:
Landgericht Essen, Urteil vom 6.3.2025 – 10 S 211/24
Vorinstanz: Amtsgericht Bottrop – 12 C 44/24
Waffe angedroht? Wann Mietern die fristlose Kündigung droht
Wer seinem Vermieter oder dessen Angehörigen mit dem Einsatz einer Waffe droht, riskiert mehr als nur Ärger – nämlich die sofortige fristlose Kündigung der Wohnung. Das hat das Landgericht Essen klargestellt (LG Essen, Urteil vom 6.3.2025 – 10 S 211/24). Auch nach Jahrzehnten im selben Mietverhältnis kann eine solche Eskalation zum sofortigen Verlust der Wohnung führen – ganz ohne vorherige Abmahnung.
Was war passiert? Drohung mit „Abknallen“ gegenüber Vermietertochter
Im zugrunde liegenden Fall lebte der Mieter seit über 40 Jahren in seiner Wohnung. Konflikte mit der Tochter des Vermieters, die nebenan wohnte, eskalierten zunehmend. Schließlich soll der Mieter laut Zeugenaussagen gedroht haben, seine „Knarre“ zu holen und die Tochter des Vermieters „abzuknallen“. Der Vermieter reagierte prompt mit einer fristlosen Kündigung und klagte auf Räumung – mit Erfolg.
Ist eine solche Drohung wirklich Kündigungsgrund genug?
Ja. Das Gericht stellte klar: Wer mit einer Schusswaffe droht, überschreitet eine klare Grenze. Es handelt sich um eine gravierende Pflichtverletzung im Mietverhältnis – unabhängig davon, ob die Drohung ernst gemeint war oder nicht. Der Mieter hatte zudem bestätigt, tatsächlich im Besitz einer Gaspistole mit Waffenschein zu sein. Auch eine provozierte oder „aus dem Streit heraus“ geäußerte Drohung rechtfertigt in einem solchen Fall die sofortige Kündigung.
Braucht es vor der Kündigung eine Abmahnung?
Nicht bei solch schwerwiegenden Vorfällen. Eine Abmahnung ist laut § 543 Abs. 3 BGB nur dann erforderlich, wenn zu erwarten ist, dass der Mieter sein Verhalten künftig ändert. Drohungen mit Waffengewalt sind jedoch so massiv, dass sie die sofortige Beendigung des Mietverhältnisses rechtfertigen – zum Schutz aller anderen Bewohner.
Was bedeutet das für andere Mieter und Vermieter?
Dieses Urteil ist ein klares Signal: Gewaltandrohungen – egal ob ernst gemeint oder „im Affekt“ – haben im Mietverhältnis keinen Platz. Vermieter sind nicht verpflichtet, ein Klima der Angst im Haus zu dulden. Aber auch Mieter sollten wissen: Wer verbal entgleist und dabei Gewalt ins Spiel bringt, riskiert viel – nämlich seine Wohnung. Eine sorgfältige Beweisführung durch Zeugen ist dabei entscheidend.
Was sollten Betroffene tun, wenn es eskaliert?
Ob Vermieter oder Mieter – wer mit solchen Konflikten konfrontiert ist, sollte rechtzeitig juristischen Beistand suchen. Gerade im Mietrecht zählt eine gute Dokumentation, eine sichere rechtliche Einschätzung und schnelles Handeln. Als Fachanwalt unterstütze ich Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte – ob bei der Abwehr einer ungerechtfertigten Kündigung oder bei der rechtssicheren Beendigung des Mietverhältnisses.
Urteil:
Landgericht Essen, Urteil vom 6.3.2025 – 10 S 211/24
Vorinstanz: Amtsgericht Bottrop – 12 C 44/24