Fahrzeit ist Arbeitszeit - auch wenn man nicht selbst lenkt

01.12.2025, Autor: Herr Dirk M. Richter / Lesedauer ca. 2 Min. (6 mal gelesen)
Der EuGH hat entschieden, dass die vom Arbeitgeber organisierte Fahrtzeit mit dem Firmenfahrzeug zur Arbeitszeit gehört, wenn der Arbeitnehmer keinen festen Arbeitsplatz hat. Betroffene können jetzt arbeitsrechtliche Ansprüche geltend machen.

Fahrzeit mit Firmenfahrzeug – zählt das als Arbeitszeit?
Viele Arbeitnehmer kennen das Problem: Der Arbeitstag beginnt nicht erst am Einsatzort, sondern schon mit dem Einsteigen ins Firmenfahrzeug. Doch ist diese Fahrzeit wirklich Teil der Arbeitszeit? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat hierzu in seinem Urteil vom 9. Oktober 2025 (Az. C-110/24) eine klare Antwort gegeben: Ja – unter bestimmten Voraussetzungen zählt auch die Fahrtzeit zur „Arbeitszeit“ im Sinne der EU-Arbeitszeitrichtlinie.


Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Entscheidend ist, dass die Fahrt zu einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort zu einer festgelegten Uhrzeit in einem Firmenfahrzeug erfolgt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer während der Fahrt arbeitet oder nur mitfährt. Wer – wie im zugrunde liegenden Fall – zu wechselnden Einsatzorten unterwegs ist und keinen festen Arbeitsplatz hat, erfüllt alle Kriterien: Die Fahrt ist notwendig zur Ausführung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung.


Was bedeutet „Arbeitszeit“ nach EU-Recht?
Nach Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG ist Arbeitszeit jede Zeitspanne, in der der Arbeitnehmer arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Die Fahrt zu und vom Einsatzort ist dann Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber über Ort, Zeit und Transportmittel bestimmt – selbst wenn die eigentliche Tätigkeit erst vor Ort beginnt.


Was folgt daraus für Arbeitnehmer in Deutschland?
Auch in Deutschland könnte dieses Urteil weitreichende Auswirkungen haben – insbesondere für mobile Beschäftigte, etwa im Handwerk, der Pflege oder bei Servicetechnikern. Arbeitgeber dürfen die Fahrzeit nicht pauschal als „private Anfahrt“ werten, wenn sie selbst über die Organisation bestimmen. Arbeitnehmer sollten ihre Arbeitsverträge und tatsächlichen Abläufe prüfen lassen.


Kann ich die Anerkennung der Fahrzeit durchsetzen?
Ja – mit anwaltlicher Unterstützung können Arbeitnehmer ihre Ansprüche auf Anrechnung der Fahrzeit als Arbeitszeit geltend machen. Dabei geht es nicht nur um gerechte Vergütung, sondern auch um Höchstarbeitszeiten, Ruhezeiten und Urlaubsansprüche. Arbeitgeber müssen Arbeitszeit korrekt dokumentieren – und das schließt nach dieser Entscheidung auch betriebsorganisierte Fahrten ein.


Was kann ich als Arbeitnehmer jetzt tun?
Wenn Sie regelmäßig mit dem Firmenfahrzeug von einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort zu einem Einsatzort fahren, sollten Sie prüfen lassen, ob auch Ihnen die Fahrzeit als Arbeitszeit zusteht. Ich unterstütze Sie dabei, Ihre Ansprüche durchzusetzen – kompetent, erfahren und mit klarem Blick auf Ihre Rechte.



Dirk M. Richter, Rechtsanwalt
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