keine Auskunftspflicht Anschlussinhaber nach Abmahnung Filesharing u. modifizierter Unterlassungserklärung

05.04.2021, Autor: Frau Tanja Fuß / Lesedauer ca. 4 Min. (261 mal gelesen)
Keine Pflicht für Anschlussinhaber nach Abmahnung wg. Filesharing „Störer“ der Urheberrechtsverletzung zu nennen – auch nicht nach Abgabe einer strafbewehrten (modifizierten) Unterlassungserklärung u. bei Kenntnis des wahren Täters

Keine Pflicht für Anschlussinhaber nach Abmahnung wg. Filesharing „Störer“ der Urheberrechtsverletzung zu nennen – auch nicht nach Abgabe einer strafbewehrten (modifizierten) Unterlassungserklärung u. bei Kenntnis des wahren Täters

Sachverhalt (Abmahnung Anschlussinhaber wg. Filesharing u. modifizierte Unterlassungserklärung):

Ein Mann nutzte in seinem Doppelhaus zusammen mit seiner Familie einen WLAN-Anschluss, der auf ihn angemeldet war. Vorübergehend waren eine Arbeitskollegin seiner Lebensgefährtin und deren zwei Söhne zu Gast. In diesem Zeitraum wurde ein Computerspiel illegal – also unter Verletzung der Urheberrechte – mittels Filesharing über den Internetanschluss des Mannes heruntergeladen bzw. in einer Internettauschbörse öffentlich zum Herunterladen angeboten. Es bestand hier die Besonderheit, dass der Mann mit seiner Tochter in einer Hälfte des Doppelhauses wohnte und seine Lebensgefährten mit ihrem Sohn in der anderen Hälfte.

Nachdem der Provider Auskunft über den Anschlussinhaber erteilt hatte, erhielt der Mann von der Rechteinhaberin eine Abmahnung mit vorformulierter Unterlassungserklärung und wurde zur Zahlung von Schadensersatz aufgefordert. Er unterschrieb daraufhin eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung und machte darin deutlich, dass er selbst das Computerspiel nicht in der Tauschbörse öffentlich im Internet zugänglich gemacht hatte. Den Namen des wahren Täters (sog. Störer) nannte er nicht, obwohl er mittlerweile in Erfahrung gebracht hatte, dass einer der Söhne der Arbeitskollegin seiner Lebensgefährtin die Urheberrechtsverletzung begangen hatte.

Erst als er von der Rechteinhaberin vor dem Amtsgericht Landshut wegen Urheberrechtsverletzung auf Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten verklagt wurde, nannte er den wahren Täter. Daraufhin verlangte die Rechteinhaberin in der Berufungsinstanz die Erstattung der Kosten des Gerichtsverfahrens (Anwaltskosten und Gerichtskosten). Sie begründete dies damit, dass diese Kosten nur entstanden sind, weil der Anschlussinhaber vor Erhebung der Klage den wahren Täter nicht genannt hatte.

Urteil BGH v. 17.12.2020, Az.: I ZR 228/19 (Abweisung Klage Rechteinhaber gegen Anschlussinhaber):

Sowohl das Landgericht München I als Berufungsinstanz als auch der Bundesgerichtshof als Revisionsinstanz wiesen die Klage der Rechteinhaberin gegen den Anschlussinhaber ab.

Keine außergerichtliche Auskunftspflicht des Anschlussinhabers über Störer:

Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich ein Anspruch auf Auskunft weder aus dem Unterlassungsvertrag (vom Anschlussinhaber unterzeichnete strafbewehrte Unterlassungserklärung) noch aus anderen Gründen.

Aus dem Unterlassungsvertrag ergab sich nach Ansicht des BGH keine Nebenpflicht zur Nennung des Täters. Der Anschlussinhaber hatte bei Abschluss des Vertrages ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er nicht der Täter war. Eine Auslegung des Vertrages ergäbe daher, dass der Anschlussinhaber die Identität des sog. Störers gerade nicht preisgeben wollte.

Der Umstand, dass der Mann Inhaber des Anschlusses war, über den die Urheberrechtsverletzung begangen worden ist, und die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung führe nicht zu einem vorvertraglichen Schuldverhältnis, wie dies etwa während Vertragsverhandlungen der Fall sein kann, die bereits bestimmte Nebenpflichten wie Rücksichtnahmepflichten, Hinweispflichten oder Aufklärungspflichten begründen können. Die Rechteinhaberin habe mit der Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungsklärung abzugeben, und mit der Vorlage einer vorformulierten Unterlassungserklärung keine Vertragsverhandlungen begonnen, sondern dem Anschlussinhaber nur die Möglichkeit geben, das Angebot auf Abschluss eines Unterlassungsvertrages zur Vermeidung einer Unterlassungsklage bei Gericht anzunehmen oder abzulehnen. Somit sei gerade kein vorvertragliches „Vertrauensverhältnis“ entstanden, das Nebenpflichten auslösen und zu einem Anspruch aus „Verschulden bei Vertragsschluss“ führen könne. Auch der Abschluss des Vertrages über den WLAN-Anschluss zwischen Anschlussinhaber und Provider begründe keine gesetzliche Sonderverbindung mit dem Rechteinhaber.

Gleiches galt für Ansprüche aus „Geschäftsführung ohne Auftrag“ (solche Ansprüche können bestehen, wenn jemand zur Vermeidung eines Schadens Pflichten übernimmt, die eigentlich ein anderer hätte erfüllen müssen) oder aus vorsätzlicher Schädigung (der Mann hatte aber gerade keine bewusst falschen Angaben über den Täter gemacht).

Auch aus der Urheberrechtsverletzung selbst ergab sich in diesem Fall kein Anspruch, da der Anschlussinhaber im konkreten Fall nicht für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich war.

Auskunftspflicht Anschlussinhaber im Gerichtsverfahren wg. sekundärer Darlegungslast:

Es bestand daher keine vorgerichtliche Pflicht (also keine Pflicht vor Beginn des Prozesses bei Gericht), den Täter zu nennen. Im Gerichtsverfahren selbst ist der Anschlussinhaber aber nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast verpflichtet, den Täter zu nennen, wenn er nicht selbst als Täter haften will. Denn der Rechteinhaber genügt seiner primären Darlegungslast, wenn er darlegt, dass die Urheberrechtsverletzung vom Anschluss des Anschlussinhabers erfolgt ist. Es wird dann vermutet, dass der Anschlussinhaber der Täter war. Der Anschlussinhaber muss dann im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast darlegen, dass eine andere Person, die Zugang zum WLAN-Anschluss hatte, das Filesharing begangen haben kann, also der Täter gewesen sein könnte. Er muss in diesem Zusammenhang darlegen, wer Zugang zum Internetanschluss hatte und wer als Täter in Betracht kommt. Damit genügt er seiner Nachforschungspflicht und Darlegungslast. Der Rechteinhaber muss dann darlegen, dass den Anschlussinhaber ein Verschulden an der Urheberrechtsverletzung trifft, z.B. weil er sein minderjähriges Kind nicht über die Gefahren im Internet und das Verbot von Filesharing ordnungsgemäß aufgeklärt hat.

Vorgehen nach Erhalt Abmahnung wg. Filesharing – kurze Fristen:

Wenn Sie eine Abmahnung wegen Filesharings (z.B. über BitTorrent) erhalten haben, rufen Sie am besten möglichst schnell bei uns an oder schreiben eine E-Mail und vereinbaren einen Termin für eine individuelle Beratung – egal ob in unserer Kanzlei in Stuttgart, telefonisch, per Zoom bzw. MS Teams oder per E-Mail. Rufen Sie nicht selbst bei der Abmahnkanzlei an und unterschreiben Sie nicht die vorformulierte Unterlassungserklärung, denn Sie wissen nicht, auf was Sie dabei achten müssen. Da die von den Abmahnkanzleien (z.B. Waldorf Frommer, Sasse, Fareds, Daniel Sebastian, Kornmeier, Nimrod, Rasch u.a.) gesetzten Fristen oft recht kurz sind – meist 10 bis 14 Tage – sollten Sie nicht zu lange warten. Wir besprechen dann mit Ihnen die Erfolgschancen und die weitere Vorgehensweise. Wenn wir zu der Auffassung kommen, dass Sie für die Urheberrechtsverletzung haften, versuchen wir, wenigstens die Höhe des Schadensersatzes nach unten zu verhandeln.

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