Mutterschutzlohn: Dieses Detail bringt mehr Geld!

05.04.2026, Autor: Herr Dirk M. Richter / Lesedauer ca. 2 Min. (12 mal gelesen)
Das BAG erlaubt in Ausnahmefällen eine Verlängerung des Referenzzeitraums beim Mutterschutzlohn. Entscheidend ist, ob der Dreimonatszeitraum den tatsächlichen Durchschnittsverdienst realistisch widerspiegelt.

Wie wird der Mutterschutzlohn berechnet?

Die Berechnung des Mutterschutzlohns und des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld richtet sich grundsätzlich nach dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei Monate vor Beginn der Schwangerschaft bzw. der Mutterschutzfrist. Dieses sogenannte Referenzprinzip soll eine einfache und klare Grundlage schaffen. Arbeitgeber können sich in der Regel auf diesen Dreimonatszeitraum verlassen. Doch genau hier setzt eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) an, die für mehr Flexibilität – aber auch Unsicherheit – sorgt. 


Wann reicht der Drei-Monats-Zeitraum nicht aus?

Das BAG hat entschieden, dass in besonderen Fällen ein längerer Referenzzeitraum herangezogen werden darf. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Verdienst einer Arbeitnehmerin außergewöhnlich stark schwankt. Ein typisches Beispiel sind saisonale Tätigkeiten oder variable Vergütungsmodelle, bei denen einzelne Monate kein realistisches Bild des durchschnittlichen Einkommens liefern. 

Das Gericht betont jedoch, dass diese Abweichung ausdrücklich nur in Ausnahmefällen zulässig ist. Der gesetzliche Regelfall bleibt weiterhin der Dreimonatszeitraum.


Was bedeutet „außergewöhnliche Schwankung“?

Wann liegt eine solche Ausnahme konkret vor? Genau hier liegt die Schwierigkeit: Das BAG hat keine klaren Grenzen definiert. Es fehlt an festen Kriterien, ab wann eine Schwankung als „außergewöhnlich“ gilt. Im entschiedenen Fall ging es um eine Flugbegleiterin mit stark variierendem Einkommen je nach Saison.

Das Gericht stellte klar, dass der Referenzzeitraum ungeeignet ist, wenn er den tatsächlichen Durchschnittsverdienst nicht realistisch abbildet. Allerdings müssen die konkreten Umstände immer im Einzelfall geprüft werden. 

Für die Praxis bedeutet das: Es gibt keine pauschalen Schwellenwerte – jede Berechnung kann zum Streitfall werden.


Wer muss eine Abweichung beweisen?

Wer trägt die Darlegungs- und Beweislast? Möchte eine Arbeitnehmerin von der gesetzlichen Regel abweichen, muss sie dies selbst darlegen und im Zweifel auch beweisen. Dazu gehört eine nachvollziehbare Darstellung der Einkommensschwankungen sowie eine konkrete Berechnung, welcher Zeitraum stattdessen den tatsächlichen Durchschnitt besser widerspiegelt. 

Arbeitgeber hingegen dürfen grundsätzlich weiterhin vom Dreimonatszeitraum ausgehen – es sei denn, die Abweichung ist offensichtlich und erheblich.


Welche Folgen hat das Urteil für die Praxis?

Was sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer jetzt beachten? Die Entscheidung des BAG schafft mehr Spielraum, führt aber gleichzeitig zu Unsicherheit. Arbeitgeber sollten weiterhin den gesetzlichen Regelfall anwenden, um rechtlich auf der sicheren Seite zu bleiben.

Arbeitnehmerinnen mit stark schwankendem Einkommen sollten prüfen lassen, ob eine längere Betrachtung für sie günstiger ist. Wichtig ist dabei eine sorgfältige Dokumentation der Einkünfte über einen längeren Zeitraum.

Insgesamt zeigt das Urteil: Der Mutterschutz bleibt zwar gut geregelt, doch bei variablen Einkommen lohnt sich ein genauer Blick auf die Berechnung.

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