Haus übertragen, Geschwister abgefunden: Wer zahlt bei Pflegekosten?

31.05.2026, Autor: Herr Thorsten Post / Lesedauer ca. 5 Min. (7 mal gelesen)
Wer ein Haus auf ein Kind überträgt und ein Geschwister durch Abfindung und Pflichtteilsverzicht einbezieht, sollte auch den späteren Pflegefall ausdrücklich regeln. Greift das Sozialamt wegen Heimkosten auf die frühere Schenkung zu, kann die ursprünglich faire Verteilung sonst nachträglich zulasten des übernehmenden Kindes kippen.

Viele Eltern möchten ihr Haus bereits zu Lebzeiten auf eines ihrer Kinder übertragen. Häufig soll damit die spätere Vermögensnachfolge geordnet und Streit unter den Geschwistern vermieden werden. Das Kind, das die Immobilie übernimmt, erhält das Haus. Das andere Kind bekommt einen finanziellen Ausgleich und erklärt im Gegenzug, dass es wegen der übertragenen Immobilie später keine Pflichtteilsansprüche geltend machen wird.

Auf den ersten Blick wirkt diese Lösung fair: Ein Kind erhält das Haus, das andere eine Abfindung. Die Eltern behalten sich möglicherweise ein Wohnrecht oder einen Nießbrauch vor und gehen davon aus, dass die Angelegenheit dauerhaft geregelt ist.

Ein wichtiger Störfall wird jedoch häufig nicht bedacht: Was passiert, wenn ein Elternteil einige Jahre später pflegebedürftig wird, die eigenen Mittel nicht mehr ausreichen und das Sozialamt ungedeckte Heimkosten übernimmt?

Dann kann die frühere Hausübertragung erneut eine Rolle spielen. Und zwar nicht nur im Verhältnis zwischen Sozialamt und beschenktem Kind. Auch die sorgfältig ausgehandelte Verteilung zwischen den Geschwistern kann nachträglich aus dem Gleichgewicht geraten.

Ein typischer Fall

Die Eltern übertragen ihr Einfamilienhaus auf ihre Tochter. Der Sohn erhält als Ausgleich 60.000 Euro. Zugleich erklärt er, dass das Haus bei einer späteren Berechnung seines Pflichtteils außer Betracht bleiben soll.

Acht Jahre später muss die Mutter dauerhaft in ein Pflegeheim. Ihre Rente, die Leistungen der Pflegeversicherung und das vorhandene Vermögen reichen nicht aus, um die Heimkosten vollständig zu bezahlen. Das Sozialamt übernimmt die ungedeckten Beträge.

Nun prüft der Sozialhilfeträger, ob wegen der früheren Hausübertragung ein Rückforderungsanspruch besteht. Er verlangt von der Tochter einen erheblichen finanziellen Ausgleich.

Die Tochter stellt zu Recht eine weitere Frage: Warum soll sie allein für die Pflegekosten einstehen, während ihr Bruder seine Abfindung behalten darf?

Genau hier liegt das häufig übersehene Problem.

Wann kann das Sozialamt auf eine frühere Schenkung zugreifen?

Wer Vermögen verschenkt und später seinen angemessenen Lebensunterhalt nicht mehr selbst finanzieren kann, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Schenkung zurückfordern. Das regelt § 528 BGB.

Wird der Schenker pflegebedürftig und übernimmt der Sozialhilfeträger ungedeckte Heimkosten, kann das Sozialamt diesen Rückforderungsanspruch auf sich überleiten. Es macht den Anspruch dann selbst gegenüber dem beschenkten Kind geltend.

Das bedeutet nicht automatisch, dass das gesamte Haus zurückgegeben werden muss. Häufig geht es um einen finanziellen Ausgleich. Dessen Höhe hängt insbesondere davon ab, welchen Wert die Schenkung hatte und welche Sozialleistungen tatsächlich erbracht wurden.

Hat das Sozialamt beispielsweise 40.000 Euro an Heimkosten übernommen, kann es nicht ohne Weiteres einen deutlich höheren Betrag verlangen. Umgekehrt kann der Anspruch über einen längeren Zeitraum anwachsen, wenn dauerhaft Leistungen erbracht werden.

Nicht jede Hausübertragung ist eine vollständige Schenkung

Ob und in welchem Umfang ein Rückforderungsanspruch besteht, hängt wesentlich davon ab, wie der Vertrag ausgestaltet wurde.

Viele Übertragungen erfolgen nicht vollständig unentgeltlich. Die Eltern behalten sich ein lebenslanges Wohnrecht oder einen Nießbrauch vor. Das Kind übernimmt noch bestehende Darlehen. Teilweise verpflichtet es sich zu monatlichen Zahlungen oder zu bestimmten Unterstützungsleistungen.

Diese Belastungen können den Wert der Schenkung erheblich verringern. Rechtlich kann eine sogenannte gemischte Schenkung vorliegen: Ein Teil der Übertragung ist unentgeltlich, ein anderer Teil erfolgt gegen Gegenleistungen.

Die Formulierung „im Wege der vorweggenommenen Erbfolge“ löst das Problem nicht. Entscheidend ist nicht die Überschrift des Vertrags, sondern seine wirtschaftliche Substanz.

Vor der Übertragung sollte deshalb geklärt werden: Welchen Verkehrswert hat die Immobilie? Welchen Wert haben ein Wohnrecht oder ein Nießbrauch? Welche Verbindlichkeiten übernimmt das Kind? Welche weiteren Leistungen sind tatsächlich vereinbart und realistisch bewertbar?

Je sorgfältiger diese Punkte dokumentiert sind, desto geringer ist das Risiko späterer Streitigkeiten.

Die Zehnjahresfrist ist keine einfache Faustregel

Viele Familien kennen die Aussage: Nach zehn Jahren könne das Sozialamt nicht mehr auf eine Schenkung zugreifen.

Im Ausgangspunkt ist das richtig. Ist die Bedürftigkeit des Schenkers erst eingetreten, nachdem seit der Schenkung zehn Jahre vergangen sind, scheidet eine Rückforderung wegen Verarmung regelmäßig aus.

Die Einzelheiten sind jedoch komplizierter. Bei Grundstücken ist nicht stets allein das Datum des Notartermins maßgeblich. Entscheidend kann sein, wann die für den Eigentumsübergang erforderlichen Schritte veranlasst wurden.

Zudem werden verschiedene Zehnjahresfristen häufig miteinander verwechselt. Die Frist für die Rückforderung wegen Verarmung ist nicht deckungsgleich mit der Frist für Pflichtteilsergänzungsansprüche.

Besonders wichtig ist der Unterschied bei einem vorbehaltenen Nießbrauch. Wer ein Haus überträgt, sich aber die umfassende Nutzung vorbehält, muss bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen damit rechnen, dass die Zehnjahresfrist nicht oder nicht vollständig zu laufen beginnt. Beim Rückforderungsanspruch wegen Verarmung gelten andere Maßstäbe.

Die Aussage „Nach zehn Jahren ist alles erledigt“ ist deshalb zu pauschal.

Die eigentliche Pflegekostenfalle liegt zwischen den Geschwistern

Der Zugriff des Sozialamts ist vielen Familien zumindest im Grundsatz bekannt. Weniger bekannt ist die Folge für den innerfamiliären Ausgleich.

Im Beispielsfall hat die Tochter das Haus erhalten. Der Sohn wurde mit 60.000 Euro abgefunden und verzichtete auf Ansprüche wegen der Immobilie. Muss die Tochter später wegen der Pflegekosten einen erheblichen Betrag an das Sozialamt zahlen, reduziert sich der wirtschaftliche Wert ihrer Zuwendung.

Ohne ausdrückliche Regelung kann es dennoch dabei bleiben, dass der Sohn seine Abfindung vollständig behält. Auch sein Pflichtteilsverzicht kann fortbestehen.

Dann hat sich die ursprünglich als gerecht empfundene Verteilung nachträglich deutlich verschoben: Die Tochter trägt die Belastung aus dem Sozialhilferegress, während der Bruder von der ursprünglichen Abfindungsregelung profitiert.

Besonders gravierend wird die Schieflage, wenn die Tochter das Haus vollständig zurückübertragen oder einen sehr hohen Ausgleich leisten muss. Sie verliert wirtschaftlich einen wesentlichen Teil dessen, was sie erhalten hat. Der Bruder behält seine Abfindung möglicherweise trotzdem.

Das ist häufig nicht das Ergebnis, das die Eltern gewollt hätten.

Was im Vertrag geregelt werden sollte

Ein guter Übertragungsvertrag darf deshalb nicht nur den gewünschten Normalfall abbilden. Er muss auch den Störfall regeln.

Wird die Immobilie wegen Verarmung des Übergebers vollständig zurückgefordert, sollte festgelegt sein, ob der Pflichtteilsverzicht entfällt und ob die Abfindung ganz oder teilweise zurückzuzahlen ist.

Bleibt das Haus beim Kind, muss dieses aber einen erheblichen Geldbetrag an den Sozialhilfeträger leisten, kann eine anteilige Anpassung der Abfindung sachgerecht sein. Die genaue Lösung hängt von den Vorstellungen der Familie ab.

Denkbar ist beispielsweise, die Abfindung im Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Wertverlust der Übertragung zu reduzieren. Eine andere Möglichkeit besteht darin, bestimmte Rückforderungsfälle ausdrücklich als Anlass für eine vollständige oder teilweise Rückabwicklung festzulegen.

Entscheidend ist nicht, dass jede Familie dieselbe Klausel verwendet. Entscheidend ist, dass der Fall überhaupt bedacht und eindeutig geregelt wird.

Standardlösungen reichen häufig nicht aus

Lebzeitige Hausübertragungen werden oft mit wenigen Schlagworten beschrieben: Wohnrecht, Nießbrauch, Zehnjahresfrist, Pflichtteilsverzicht. Das vermittelt schnell den Eindruck, es gehe lediglich darum, einige bekannte Bausteine miteinander zu kombinieren.

Tatsächlich hängt die passende Gestaltung von der konkreten Familie ab.

Wie hoch ist der Wert der Immobilie? Welche Kinder sollen welchen Ausgleich erhalten? Können Abfindungen sofort gezahlt werden oder erst später? Soll das Haus unbedingt in der Familie bleiben? Welche eigenen finanziellen Belastungen hat das übernehmende Kind? Wie wahrscheinlich ist es, dass die Eltern später auf Pflegeleistungen angewiesen sind?

Diese Fragen können zu sehr unterschiedlichen Lösungen führen.

Vorsorge bedeutet, auch den Störfall zu regeln

Eine sorgfältige Vertragsgestaltung kann den gesetzlichen Rückforderungsanspruch des Sozialamts nicht beliebig ausschließen. Sie kann aber verhindern, dass eine ursprünglich faire Familienlösung später zusätzliche Ungerechtigkeiten erzeugt.

Wer ein Haus auf ein Kind übertragen und ein weiteres Kind durch eine Abfindung oder einen Pflichtteilsverzicht einbeziehen möchte, sollte deshalb nicht nur fragen: Was soll nach unserem Tod gelten?

Ebenso wichtig ist die Frage: Was passiert, wenn wir vorher pflegebedürftig werden und das Sozialamt wegen der früheren Schenkung Ansprüche geltend macht?

Diese Frage sollte vor dem Notartermin beantwortet sein. Nachträgliche Korrekturen sind regelmäßig schwieriger, teurer und konfliktträchtiger.


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