Tod des Mieters: Verschweigen rechtfertigt fristlose Kündigung

08.04.2026, Autor: Herr Norbert Monschau / Lesedauer ca. 1 Min. (6 mal gelesen)
Das jahrelange unredliche Verschweigen des Todes des Mieters durch die mit ihm zusammenlebende Lebensgefährtin begründet einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung nach § 563 Abs. 4 BGB (KG Berlin v. 20.10.2025 - 12 U 52/25).

Der Fall: Nach dem Tod des Mieters im Jahr 2019 informierte dessen Lebensgefährtin die Vermieter über Jahre hinweg nicht. Sie hielt vielmehr den Anschein aufrecht, der Mieter lebe noch, kommunizierte unter seinem Namen und reichte Dokumente mit vermeintlicher Unterschrift ein. Erst durch eine Melderegisterauskunft erfuhren die Vermieter vom Todesfall und kündigten innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist nach § 563 Abs. 4 BGB.

Die Gerichtsentscheidung: Das KG bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung. § 563 BGB gestattet zwar den Eintritt naher Angehöriger oder Lebenspartner in das Mietverhältnis; Voraussetzung ist jedoch, dass die Verhältnisse transparent gegenüber dem Vermieter sind. Das jahrelange Vorspiegeln falscher Tatsachen – insbesondere die Nutzung des Namens des Verstorbenen – stellt ein objektiv unredliches Verhalten dar. Maßgeblich ist die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter; ein gesondertes Verschulden der Eingetretenen ist für die Annahme des wichtigen Grundes nicht erforderlich.

Praxishinweis: Wer nach dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis eintritt, sollte den Todesfall und den tatsächlichen Eintritt unverzüglich offenlegen. Wer den Vermieter hierüber im Unklaren lässt oder ihm gegenüber unter fremdem Namen auftritt, riskiert trotz bestehenden Eintrittsrechts eine außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist. Eingetretene sollten ihre Rechtsstellung daher frühzeitig klären; Vermieter müssen nach Kenntnis vom endgültigen Eintritt die Kündigungsfrist wahren.

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