Neues BGH-Urteil vom 04.04.2017 zur Störerhaftung von Bewertungsportalen durch „zu eigen machen“ von Nutzerbewertungen (Az.: VI ZR 123/16)

16.05.2017, Autor: Herr Lars Jaeschke / Lesedauer ca. 1 Min. (237 mal gelesen)
Neues BGH-Urteil vom 04.04.2017 zur Störerhaftung von Bewertungsportalen durch „zu eigen machen“ von Nutzerbewertungen (Az.: VI ZR 123/16)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein weiteres wichtiges Urteil im Zusammenhang mit Bewertungsportalen gesprochen. Das konkrete Urteil betrifft zwar die Bewertung einer Klinik, die Grundaussagen des BGH sind aber auf alle Bewertungsportale (für Hotels usw.) übertragbar. Nach dem Urteil haftet ein Bewertungsportal unmittelbar selbst als sog. Störer auf Unterlassung, wenn es rechtsverletzende Bewertungen  verändert und sich diese damit zu eigen macht (BGH, Urteil vom 04.04.2017, Az.: VI ZR 123/16).

Weitere Informationen zu dem Urteil habe ich auf meiner Webseite in dem Artikel

"BGH: Bewertungsportal haftet unmittelbar selbst, wenn es rechtsverletzende Bewertungen  verändert und sich diese damit zu eigen macht (BGH, Urteil vom 04.04.2017, Az.: VI ZR 123/16)"

LINK:

https://www.ipjaeschke.de/rechtsanwalt-giessen/markenschutz-markenrecht-nachrichten/239-bgh-bewertungsportal-haftet-unmittelbar-selbst-wenn-es-rechtsverletzende-bewertungen-veraendert-und-sich-diese-damit-zu-eigen-macht-bgh-urteil-vom-04-04-2017-az-vi-zr-123-16.html

zusammengestellt.

Für die konkrete Rechtsberatung in „Ihrem Fall“ stehe ich Ihnen bundesweit gerne zur Verfügung.

 


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Dr. Lars Jaeschke

IP.JAESCHKE Marken- und Medienrecht

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