Online-Händler können laut neuem EuGH-Urteil im Ausland verklagt werden
22.12.2010, Autor: Herr Lars Jaeschke / Lesedauer ca. 3 Min. (3027 mal gelesen)
Unternehmen, die eine Internetseite haben und mit ausländischen Verbrauchern Geschäfte machen, können im Ausland verklagt werden, wenn sie den Willen zum Ausdruck gebracht haben, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern anderer Mitgliedstaaten herzustellen. Dies hat der Europäische Gerichtshof am 7.12.2010 in den Sachen Hotel Alpenhof und Pammer (C-144/09 und C-585/08) entschieden.
Entscheidend ist, so der EuGH, ob „vor einem möglichen Vertragsschluss mit dem Verbraucher aus der Website und der gesamten Tätigkeit des Gewerbetreibenden hervorgeht, dass dieser mit Verbrauchern, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, darunter dem Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers, wohnhaft sind, in dem Sinne Geschäfte zu tätigen beabsichtigte, dass er zu einem Vertragsschluss mit ihnen bereit war.“
I. Die Kriterien des EuGH
Die folgenden Gesichtspunkte, deren Aufzählung nicht erschöpfend ist, sind nach dem Urteil des EuGH geeignet, Anhaltspunkte zu bilden, die die Feststellung erlauben, dass die Tätigkeit des Gewerbetreibenden auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet ist, nämlich
- der internationale Charakter der Tätigkeit,
- die Angabe von Anfahrtsbeschreibungen von anderen Mitgliedstaaten aus zu dem Ort, an dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist,
- die Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als der in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendeten Sprache oder Währung mit der Möglichkeit der Buchung und Buchungsbestätigung in dieser anderen Sprache,
- die Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl,
- die Tätigung von Ausgaben für einen Internetreferenzierungsdienst, um in anderen Mitgliedstaaten wohnhaften Verbrauchern den Zugang zur Website des Gewerbetreibenden oder seines Vermittlers zu erleichtern,
- die Verwendung eines anderen Domänennamens oberster Stufe als desjenigen des Mitgliedstaats der Niederlassung des Gewerbetreibenden und
- die Erwähnung einer internationalen Kundschaft, die sich aus in verschiedenen Mitgliedstaaten wohnhaften Kunden zusammensetzt.
Es ist Sache des nationalen Richters, zu prüfen, ob diese Anhaltspunkte vorliegen.
Hingegen ist die bloße Zugänglichkeit der Website des Gewerbetreibenden oder seines Vermittlers in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, nicht ausreichend. Das Gleiche gilt für die Angabe einer elektronischen Adresse oder anderer Adressdaten oder die Verwendung einer Sprache oder Währung, die in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Gewerbetreibenden die üblicherweise verwendete Sprache und/oder Währung sind.
II. Tipp
Wenn Sie also in Zukunft nicht im Ausland verklagt werden möchten, lassen Sie fachanwaltlich prüfen, ob Ihre Website den vorgenannten Ansprüchen genügt. Prozesse in England etwa können ruinöse Kostenfolgen nach sich ziehen.
III. Das Urteil im O-Ton
Nachfolgend finden Sie einige Zitate aus dem Urteil in den Rechtssachen Peter Pammer gegen Reederei Karl Schlüter GmbH & Co. KG (C 585/08) und Hotel Alpenhof GesmbH gegen Oliver Heller (C 144/09) :
„ Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 ist jedoch nicht zu entnehmen, ob sich die Worte „eine … Tätigkeit … auf … ausrichtet“ auf den Willen des Gewerbetreibenden beziehen, sich auf einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten zu orientieren, oder ob sie lediglich eine Tätigkeit zum Gegenstand haben, die unabhängig von einem solchen Willen faktisch auf andere Mitgliedstaaten orientiert ist“ (Rn. 63).
„ Die in der vorstehenden Randnummer ausdrücklich genannten klassischen Formen der Werbung implizieren für den Gewerbetreibenden Ausgaben von manchmal beträchtlicher Höhe, um sich in anderen Mitgliedstaaten bekannt zu machen, und belegen bereits hierdurch einen Willen des Gewerbetreibenden, seine Tätigkeit auf diese Mitgliedstaaten auszurichten“ (Rn. 67).
„ Dieser Wille ist hingegen bei Werbung mittels des Internets nicht immer vorhanden. Da diese Kommunikationsweise ihrem Wesen nach eine globale Reichweite hat, ist die Werbung eines Gewerbetreibenden auf einer Website grundsätzlichen in allen Staaten und somit in der gesamten Europäischen Union zugänglich, und zwar ohne Mehrausgaben zu erfordern und unabhängig davon, ob der Gewerbetreibende den Willen hat, Verbraucher außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats seiner Niederlassung anzusprechen oder nicht“ (Rn. 68).
„Daraus ist zu folgern, dass für die Anwendbarkeit des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 der Gewerbetreibende seinen Willen zum Ausdruck gebracht haben muss, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des Verbrauchers, herzustellen“ (Rn. 75).
„Zu den Anhaltspunkten, anhand deren sich feststellen lässt, ob eine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers „ausgerichtet“ ist, gehören alle offenkundigen Ausdrucksformen des Willens, Verbraucher in diesem Mitgliedstaat als Kunden zu gewinnen“ (Rn. 80).
„ Zu den offenkundigen Ausdrucksformen eines solchen Willens des Gewerbetreibenden gehört die Angabe, dass dieser seine Dienstleistungen oder Produkte in einem oder mehreren namentlich genannten Mitgliedstaaten anbietet. Das Gleiche gilt für die Tätigung von Ausgaben für einen Internetreferenzierungsdienst des Betreibers einer Suchmaschine, um in verschiedenen Mitgliedstaaten wohnhaften Verbrauchern den Zugang zur Website des Gewerbetreibenden zu erleichtern, wodurch gleichfalls das Bestehen eines solchen Willens belegt wird“ (Rn. 81).
Entscheidend ist, so der EuGH, ob „vor einem möglichen Vertragsschluss mit dem Verbraucher aus der Website und der gesamten Tätigkeit des Gewerbetreibenden hervorgeht, dass dieser mit Verbrauchern, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, darunter dem Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers, wohnhaft sind, in dem Sinne Geschäfte zu tätigen beabsichtigte, dass er zu einem Vertragsschluss mit ihnen bereit war.“
I. Die Kriterien des EuGH
Die folgenden Gesichtspunkte, deren Aufzählung nicht erschöpfend ist, sind nach dem Urteil des EuGH geeignet, Anhaltspunkte zu bilden, die die Feststellung erlauben, dass die Tätigkeit des Gewerbetreibenden auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet ist, nämlich
- der internationale Charakter der Tätigkeit,
- die Angabe von Anfahrtsbeschreibungen von anderen Mitgliedstaaten aus zu dem Ort, an dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist,
- die Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als der in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendeten Sprache oder Währung mit der Möglichkeit der Buchung und Buchungsbestätigung in dieser anderen Sprache,
- die Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl,
- die Tätigung von Ausgaben für einen Internetreferenzierungsdienst, um in anderen Mitgliedstaaten wohnhaften Verbrauchern den Zugang zur Website des Gewerbetreibenden oder seines Vermittlers zu erleichtern,
- die Verwendung eines anderen Domänennamens oberster Stufe als desjenigen des Mitgliedstaats der Niederlassung des Gewerbetreibenden und
- die Erwähnung einer internationalen Kundschaft, die sich aus in verschiedenen Mitgliedstaaten wohnhaften Kunden zusammensetzt.
Es ist Sache des nationalen Richters, zu prüfen, ob diese Anhaltspunkte vorliegen.
Hingegen ist die bloße Zugänglichkeit der Website des Gewerbetreibenden oder seines Vermittlers in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, nicht ausreichend. Das Gleiche gilt für die Angabe einer elektronischen Adresse oder anderer Adressdaten oder die Verwendung einer Sprache oder Währung, die in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Gewerbetreibenden die üblicherweise verwendete Sprache und/oder Währung sind.
II. Tipp
Wenn Sie also in Zukunft nicht im Ausland verklagt werden möchten, lassen Sie fachanwaltlich prüfen, ob Ihre Website den vorgenannten Ansprüchen genügt. Prozesse in England etwa können ruinöse Kostenfolgen nach sich ziehen.
III. Das Urteil im O-Ton
Nachfolgend finden Sie einige Zitate aus dem Urteil in den Rechtssachen Peter Pammer gegen Reederei Karl Schlüter GmbH & Co. KG (C 585/08) und Hotel Alpenhof GesmbH gegen Oliver Heller (C 144/09) :
„ Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 ist jedoch nicht zu entnehmen, ob sich die Worte „eine … Tätigkeit … auf … ausrichtet“ auf den Willen des Gewerbetreibenden beziehen, sich auf einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten zu orientieren, oder ob sie lediglich eine Tätigkeit zum Gegenstand haben, die unabhängig von einem solchen Willen faktisch auf andere Mitgliedstaaten orientiert ist“ (Rn. 63).
„ Die in der vorstehenden Randnummer ausdrücklich genannten klassischen Formen der Werbung implizieren für den Gewerbetreibenden Ausgaben von manchmal beträchtlicher Höhe, um sich in anderen Mitgliedstaaten bekannt zu machen, und belegen bereits hierdurch einen Willen des Gewerbetreibenden, seine Tätigkeit auf diese Mitgliedstaaten auszurichten“ (Rn. 67).
„ Dieser Wille ist hingegen bei Werbung mittels des Internets nicht immer vorhanden. Da diese Kommunikationsweise ihrem Wesen nach eine globale Reichweite hat, ist die Werbung eines Gewerbetreibenden auf einer Website grundsätzlichen in allen Staaten und somit in der gesamten Europäischen Union zugänglich, und zwar ohne Mehrausgaben zu erfordern und unabhängig davon, ob der Gewerbetreibende den Willen hat, Verbraucher außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats seiner Niederlassung anzusprechen oder nicht“ (Rn. 68).
„Daraus ist zu folgern, dass für die Anwendbarkeit des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 der Gewerbetreibende seinen Willen zum Ausdruck gebracht haben muss, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des Verbrauchers, herzustellen“ (Rn. 75).
„Zu den Anhaltspunkten, anhand deren sich feststellen lässt, ob eine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers „ausgerichtet“ ist, gehören alle offenkundigen Ausdrucksformen des Willens, Verbraucher in diesem Mitgliedstaat als Kunden zu gewinnen“ (Rn. 80).
„ Zu den offenkundigen Ausdrucksformen eines solchen Willens des Gewerbetreibenden gehört die Angabe, dass dieser seine Dienstleistungen oder Produkte in einem oder mehreren namentlich genannten Mitgliedstaaten anbietet. Das Gleiche gilt für die Tätigung von Ausgaben für einen Internetreferenzierungsdienst des Betreibers einer Suchmaschine, um in verschiedenen Mitgliedstaaten wohnhaften Verbrauchern den Zugang zur Website des Gewerbetreibenden zu erleichtern, wodurch gleichfalls das Bestehen eines solchen Willens belegt wird“ (Rn. 81).
Autor dieses Rechtstipps

Dr. Lars Jaeschke
IP.JAESCHKE Marken- und Medienrecht
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